Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei (V A/11/4)
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Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei

V A/11/4 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. April 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Lohnverordnung vom 1. Januar 2008, 1 ) verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich, Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Vergütungen, die der Kanton seinen Polizei - funktionären und Sicherheitsassistenten für besondere Leistungen zusätz - lich zum Lohn ausbezahlt.
2 Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten bei denen diese besonderen Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben keinen Anspruch auf zusätz - liche Vergütungen.
3 Bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Abend- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen gemäss Artikel 2, Pi - kettdienst gemäss Artikel 3 sowie Schichtdienst auf der Einsatzzentrale ge - mäss Artikel 4 werden die Vergütungen anteilsmässig auch während den Fe - rien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis max. 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet. *

Art. 2 Abend- und Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen

1 Für jede angeordnete Stunde Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr werden 7 Franken vergütet.
2 Für jede an Sonn- und Feiertagen angeordnete Arbeitsstunde werden
7 Franken vergütet.
3 Die Vergütungen für Abend- und Nachtarbeit und die Vergütungen für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit können kumuliert werden.

Art. 3 Pikettdienst

1 Die Vergütung für den Pikettdienst beträgt pro Piketttag pauschal:
a. für sofortige Einsatzbereitschaft Fr. 30.–
b. für allgemeine Einsatzbereitschaft Fr. 25.–
2 Eine Kumulation der in Absatz 1 genannten Vergütungen ist nicht zulässig.

Art. 4 Schichtdienst auf der Einsatzzentrale

1 Der Schichtdienst auf der Einsatzzentrale wird mit 16 Franken pro geleiste - te Schicht vergütet. 1) GS II C/1/1 SBE XI/1 64 1
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Art. 5 Sonderfunktionen

1 Polizeifunktionäre, die nebenbei als zertifizierte Instruktoren im sicherheits - polizeilichen Bereich als Grenadiere, Präzisionsschützen oder als Hundefüh - rer regelmässig tätig sind, erhalten für diese Sonderfunktionen jährlich eine Vergütung von 840 Franken.
2 Die Vergütungen für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Sonderfunk - tionen sind nicht kumulierbar.

Art. 6 Polizeihunde

1 An die Kosten für die Haltung von Polizeihunden wird jährlich eine Vergü - tung von 1800 Franken ausgerichtet; bei Junghunden erfolgt eine reduzierte Vergütung von jährlich 720 Franken.
2 Nach bestandener erster Polizeihundeprüfung oder praxisbezogenem Ein - satztest wird die Hälfte der schriftlich belegten Anschaffungskosten zurück - erstattet.
3 Der Bestand an Polizeihunden wird durch das Polizeikommando festge - legt.

Art. 7 Uniformen

1 Polizeifunktionäre in Uniform erhalten an diese eine jährliche Vergütung von 720 Franken.

Art. 8 Versetzung

1 Polizeifunktionären werden bei Versetzung an einen anderen Ort die Um - zugskosten erstattet; zusätzlich kann eine Versetzungsentschädigung von bis zu 1000 Franken ausgerichtet werden.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

1 Sämtliche im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden bisherigen Er - lasse, Beschlüsse usw. werden aufgehoben, insbesondere die folgenden:
a. Verordnung vom 1. Juni 1993 über die Wohnsitzpflicht der kanto - nalen Polizeibeamten;
b. Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1977 (Nachtrag per 1. Juli 2005) betr. die Wohnungsentschädigung an die Angehöri - gen der Kantonspolizei;
c. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 1988 betr. Tele - fonentschädigung;
d. Erlass der Polizeidirektion vom 23. September 1982 betr. die Ver - setzungsentschädigung;
e. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juli 1971 (Nachtrag per 19. Januar 1988) betr. Fahndungszulage bzw. pauschalem Spese - nersatz;
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f. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2000 betr. Ent - schädigung der Angehörigen der Kantonspolizei für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen zu Dienstfahrten;
g. Weisung der Polizeidirektion vom 1. Januar 2000 betr. Uniformie - rung und Ausrüstung der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen der Kantonspolizei Glarus;
h. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Entschä - digung für den Pikettdienst;
i. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Ausrich - tung einer Zulage für die in der Einsatzzentrale Schichtdienst leis - tenden Beamten;
k. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste – Nachtarbeitsentschädigung;
l. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste – Sonn- und allg. Feiertagsentschädigung;
m. Erlass der Polizeidirektion vom 25. März 1982 betr. Taggeld für den Fahrts- und Landsgemeindedienst;
n. Beschluss des Regierungsrates vom 19. März 2002 betr. finanziel - le Entschädigung für Grenadiere und Präzisionsschützen sowie an alle regelmässig im Korps tätigen Instruktoren im Bereich Sicher - heitspolizei;
o. Erlass der Polizeidirektion vom 17. Mai 2000 betr. Entschädigung für Diensthunde.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 3
V A/11/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.04.2013 01.04.2013 Art. 1 Abs. 3 eingefügt SBE 2013 14
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V A/11/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 3 23.04.2013 01.04.2013 eingefügt SBE 2013 14 5
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