Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei
                            V A/11/4  Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei  der Kantonspolizei  Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. April 2013)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  20  Absatz  1 der Lohnverordnung vom 1.  Januar 2008,  1  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich, Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Vergütungen, die der Kanton seinen Polizei  -  funktionären  und Sicherheitsassistenten  für  besondere  Leistungen zusätz  -  lich zum Lohn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten bei denen diese besonderen  Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben keinen Anspruch auf zusätz  -  liche Vergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   regelmässiger   und   während   einer   gewissen   Dauer   erfolgten   Abend-  und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen gemäss Artikel  2, Pi  -  kettdienst gemäss Artikel  3 sowie Schichtdienst auf der Einsatzzentrale ge  -  mäss Artikel 4 werden die Vergütungen anteilsmässig auch während den Fe  -  rien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis  max. 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abend- und Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
                            1  Für jede angeordnete Stunde Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 und  6.00  Uhr werden 7  Franken vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   jede   an   Sonn-   und   Feiertagen   angeordnete   Arbeitsstunde   werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Franken vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütungen für Abend- und Nachtarbeit und die Vergütungen für an  Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit können kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pikettdienst
                            1  Die Vergütung für den Pikettdienst beträgt pro Piketttag pauschal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für sofortige Einsatzbereitschaft  Fr. 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für allgemeine Einsatzbereitschaft  Fr. 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kumulation der in Absatz  1 genannten Vergütungen ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schichtdienst auf der Einsatzzentrale
                            1  Der Schichtdienst auf der Einsatzzentrale wird mit 16  Franken pro geleiste  -  te Schicht vergütet.  1)  GS  II  C/1/1  SBE XI/1 64  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sonderfunktionen
                            1  Polizeifunktionäre, die nebenbei als zertifizierte Instruktoren im sicherheits  -  polizeilichen Bereich als Grenadiere, Präzisionsschützen oder als Hundefüh  -  rer regelmässig tätig sind, erhalten für diese Sonderfunktionen jährlich eine  Vergütung von 840  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütungen für die Ausübung der in Absatz  1 genannten Sonderfunk  -  tionen sind nicht kumulierbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Polizeihunde
                            1  An die Kosten für die Haltung von Polizeihunden wird jährlich eine Vergü  -  tung von 1800  Franken ausgerichtet; bei Junghunden erfolgt eine reduzierte  Vergütung von jährlich 720  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach bestandener erster Polizeihundeprüfung oder praxisbezogenem Ein  -  satztest wird die Hälfte der schriftlich belegten Anschaffungskosten zurück  -  erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bestand   an  Polizeihunden  wird  durch   das   Polizeikommando  festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Uniformen
                            1  Polizeifunktionäre   in   Uniform   erhalten   an   diese   eine   jährliche   Vergütung  von 720  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Versetzung
                            1  Polizeifunktionären werden bei Versetzung an einen anderen Ort die Um  -  zugskosten   erstattet;   zusätzlich   kann   eine   Versetzungsentschädigung   von  bis zu 1000  Franken ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Sämtliche im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden bisherigen Er  -  lasse, Beschlüsse usw. werden aufgehoben, insbesondere die folgenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verordnung vom 1.  Juni 1993 über die Wohnsitzpflicht der kanto  -  nalen Polizeibeamten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschluss   des   Regierungsrates   vom   5.  Juli   1977   (Nachtrag   per  1.  Juli 2005)  betr. die  Wohnungsentschädigung  an die Angehöri  -  gen der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschluss   des  Regierungsrates   vom   19.  Januar 1988  betr.  Tele  -  fonentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erlass der Polizeidirektion vom 23.  September 1982 betr. die Ver  -  setzungsentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beschluss   des  Regierungsrates   vom   19.  Juli   1971   (Nachtrag  per  19.  Januar 1988) betr. Fahndungszulage bzw. pauschalem Spese  -  nersatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beschluss des Regierungsrates vom 19.  Dezember 2000 betr. Ent  -  schädigung der Angehörigen der Kantonspolizei für die Benützung  von privaten Motorfahrzeugen zu Dienstfahrten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Weisung der Polizeidirektion vom 1.  Januar 2000 betr. Uniformie  -  rung  und  Ausrüstung  der  Polizeibeamten   und  Polizeibeamtinnen  der Kantonspolizei Glarus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Beschluss des Regierungsrates vom 14.  April 1997 betr. Entschä  -  digung für den Pikettdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Beschluss des Regierungsrates vom 14.  April 1997 betr. Ausrich  -  tung einer Zulage für die in der Einsatzzentrale Schichtdienst leis  -  tenden Beamten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Beschluss des Regierungsrates vom 14.  April 1997  betr. Zulagen  an   die   Angehörigen   der   Kantonspolizei   für   besondere   Dienste   –  Nachtarbeitsentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Beschluss des Regierungsrates vom 14.  April 1997  betr. Zulagen  an   die   Angehörigen   der   Kantonspolizei   für   besondere   Dienste   –  Sonn- und allg. Feiertagsentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erlass   der   Polizeidirektion   vom   25.  März   1982   betr.   Taggeld   für  den Fahrts- und Landsgemeindedienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Beschluss des Regierungsrates vom 19.  März 2002 betr. finanziel  -  le Entschädigung für Grenadiere und Präzisionsschützen sowie an  alle regelmässig im Korps tätigen Instruktoren im Bereich Sicher  -  heitspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Erlass der Polizeidirektion vom 17.  Mai 2000 betr. Entschädigung  für Diensthunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2009 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  23.04.2013  01.04.2013  Art. 1 Abs. 3  eingefügt  SBE 2013 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            V A/11/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1 Abs. 3  23.04.2013  01.04.2013  eingefügt  SBE 2013 14  5