Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen (0.192.120.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ¹ Abgeschlossen am 11. Juni/1. Juli 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955² In Kraft getreten am 1. Juli 1946 (Stand am 20. Januar 1987) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. 1 des Briefwechsels vom 5./19. April 1963, in Kraft seit 19. April 1963 ( AS 1963 406 ). ² Art. 2 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1955, in Kraft seit. 1. Juli 1946 ( AS 1956 1061 )
Der Schweizerische Bundesrat einerseits, und der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen anderseits,
In der Erwägung , dass die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen am 12. Februar 1946 einen gemeinsamen Plan zur Übertragung gewisser Vermögenswerte des Völkerbundes an die Organisation der Vereinten Nationen genehmigt hat, der früher Gegenstand einer Vereinbarung zwischen einem von der vorbereitenden Kommission der Vereinten Nationen gebildeten Komitee und der Kontrollkommission des Völkerbundes gewesen ist,
In der Erwägung , dass die Generalversammlung des Völkerbundes diesen gemein­samen Plan am 18. April 1946 genehmigt hat,
sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen zwecks Festlegung der Vor­rechte und Immunitäten der Organisation, der Vertreter ihrer Mitglieder und ihrer Beamten, sowie zwecks Regelung anderer damit zusammenhängender Fragen, zu treffen.
Abschnitt 1
Art. I
Juristische Persönlichkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Organisation der Vereinten Na­ti­onen. Nach den Regeln des internationalen Rechts kann demzufolge diese Organisation nicht ohne ihre ausdrückliche Einwilligung vor schweizerische Gerichte geladen werden.
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Abschnitt 6
Art. II
Vermögenswerte, Fonds und Guthaben
Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte und Guthaben in der Schweiz können nicht Gegenstand einer Untersuchungs‑, Requisi­tions‑, Beschlagnahme‑, Enteignungs‑ oder irgend einer Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters sein.
Die Archive der Organisation und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden und von ihr in der Schweiz verwahrten Schriftstücke sind unverletzbar.
Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen:
a. kann die Organisation Guthaben, Gold oder irgendwelche Devisen verwahren oder Konten in irgend einer Geldsorte unterhalten;
b. kann die Organisation ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Devisen in die Schweiz oder aus der Schweiz oder innerhalb der Schweiz frei transferieren sowie alle von ihr verwahrten Devisen in irgend eine andere Währung konvertieren.
In Ausübung der ihr in diesem Abschnitt eingeräumten Rechte wird die Organisation allen Vorstellungen des Schweizerischen Bundes­rates, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.
Die Organisation der Vereinten Nationen, ihre Guthaben, Einkünfte und andere Vermögenswerte sind befreit:
a. von jeder direkten oder indirekten, eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindesteuer. Es versteht sich indessen, dass die Organisation die Befreiung von Abgaben, die in Wirklichkeit nur einer Entschädigung für öffentliche Dienste gleichkommen, nicht beanspruchen wird;
b. von allen Stempelgebühren auf Coupons gemäss Bundesgesetz von 25. Juni 1921³ und der Verrechnungssteuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943⁴, ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1944⁵. Die Befreiung erfolgt durch Rückzahlung der auf ihren Guthaben erhobenen Gebühren und Abgaben an die Organisation;
c. von allen Zollgebühren auf den von der Organisation der Vereinten Nationen für ihren dienstlichen Gebrauch ein‑ und ausgeführten Gegenständen. Es versteht sich indessen, dass die zollfrei eingeführten Gegenstände in der Schweiz nicht verkauft werden dürfen, es sei denn zu den vom Schweizerischen Bundesrat genehmigten Bedingungen;
d. von allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen der Organisation der Vereinten Nationen, die zu ihrem dienstlichen Gebrauch bestimmt sind; dabei versteht es sich, dass die Organisation der Vereinten Nationen sich selbst bei jedem andern daran interessierten Staat dafür verwendet, damit die für Ein‑ und Ausfuhr allenfalls notwendige Zustimmung erteilt wird; dies unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Abkommen und von Massnahmen sanitarischer Art;
e. von jeder Zollgebühr und allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein‑ und Ausfuhr ihrer Publikationen.
Die Organisation der Vereinten Nationen ist grundsätzlich damit einverstanden, die Befreiung von indirekten Steuern und Verkaufs­abgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten sind, nicht zu beanspruchen; sie beabsichtigt, diese Befreiung auf wichtige, von ihr für den dienstlichen Gebrauch erworbene Gegenstände zu beschränken, in deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art inbegriffen sind. In diesen Fällen wird der Schweizerische Bundesrat die bezüglich Wegfall oder Rückzahlung des Steuer‑ oder Abgabenbetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen.
³ [BS 6 127; SR 101 Art. 8 Abs. 1 Bst. a UeB BV in der Fassung vom 11. Mai 1958 – AS 1958 362 . SR 642.21 Art. 71 Abs. 11. Die Stempelabgabe auf Coupons wird nicht mehr erhoben (Art. 71 Abs. 1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer – SR 642.21 ).
⁴ [BS 6 326; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. d, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2, 1954 1314 Art. 2; SR 101 Art. 8 Abs. 1 Bst. b UeB BV in der Fassung vom 11. Mai 1958 – AS 1958 362 . SR 642.21 Art. 72 Abs. 1 Bst. a.]
⁵ [BS 6 327; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. d, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2, 1954 1314 Art. 2; SR 101 Art. 8 Abs. 1 Bst. b UeB BV in der Fassung vom 11. Mai 1958 – AS 1958 362 . SR 642.21 Art. 72 Abs. 1 Bst. a.]
Abschnitt 7
Abschnitt 8
Art. III
Verkehrserleichterungen
In der Schweiz wird der Organisation der Vereinten Nationen mit Bezug auf ihren amtlichen Verkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung zuteil wie die vom Schweizerischen Bundesrat jeder Regierung, einschliesslich ihrer diplomatischen Vertretung, zuerkannte und zwar hinsichtlich Prioritäten, Tarifen und Taxen für den Kurier, Kabeltelegramme, Telegramme, Radiotelegramme, Telefotographien, telefonische Mitteilungen und andere Mitteilungen, sowie Pressetarife für Informationen an die Presse und das Radio, in Übereinstimmung mit dem internationalen Abkommen für Telekommunikationen⁶. Der offizielle Briefverkehr und die andern offiziellen Mitteilungen der Organisation dürfen nicht zensuriert werden.
Der Organisation der Vereinten Nationen steht das Recht zu, Codes zu benützen sowie ihre Korrespondenz durch Kuriere oder Sendungen zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie den diplomatischen Kurieren und Sendungen eingeräumt werden.
⁶ Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Abschnitt 9
Abschnitt 10
Abschnitt 11
Abschnitt 12
Abschnitt 13
Art. IV
Vertreter der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen
Den Vertretern der Mitglieder bei den Hauptstellen und den unter­geordneten Organen der Organisation sowie den Vertretern an den von der Organisation einberufenen Konferenzen werden während der Ausübung ihrer Tätigkeit und ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort der Konferenzen die folgenden Immunitäten und Vorrechte eingeräumt:
a. Befreiung von persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf Handlungen, die in der Eigenschaft als Vertreter begangen werden, inbegriffen mündliche und schriftliche Äusserungen;
b. Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
c. Recht zur Benützung von Codes und zum Empfang von Dokumenten oder Korrespondenz durch den Kurier oder durch gesiegelte Sendungen;
d. Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, alle Meldevorschriften für Ausländer und alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen;
e. gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften und den Geldwechsel, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen;
f. gleiche Vorrechte und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den diplomatischen Vertretern zustehen;
g. andere, mit dem Vorangehenden nicht unvereinbare Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern zustehen, ausgenommen das Recht, die Befreiung von Zollgebühren auf eingeführten Gegenständen (die nicht Bestandteile des persönlichen Gepäcks bilden) oder die Befreiung von indirekten Steuern oder Verkaufsabgaben zu beanspruchen.
Zwecks Gewährleistung der völligen Redefreiheit und einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit wird die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vertreter der Mitglieder bei den oberen und untergeordneten Organen der Organisation sowie der Vertreter an den von der Organisation einberufenen Konferenzen, soweit sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bezieht, auch dann zuerkannt, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Vertreter von Mitgliedstaaten sind.
Sofern die Erhebung irgendeiner Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen in der Schweiz geknüpft ist, werden die Zeiträume, während welcher Vertreter der Mitglieder bei den oberen und untergeordneten Organen und die Vertreter an den von der Organisation einberufenen Konferenzen zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz weilen, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation. Ein Mitglied der Organisation hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunitäten seines Vertreters in allen jenen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Tätigkeit der Justiz durch die Immunität beeinträchtigt würde und die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Vertreter» umfasst alle Delegierten, zugeteilten Delegierten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre.
Abschnitt 14
Abschnitt 15
Abschnitt 16
Abschnitt 17
Abschnitt 18
Art. V
Die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär wird dem Schweizerischen Bundesrat die Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VII anwendbar sind, periodisch und in gleicher Weise wie den Regierungen der Mitgliedstaaten bekanntgeben.
Die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen:
a. sind in bezug auf Handlungen in dienstlicher Eigenschaft, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, von der Gerichtsbarkeit befreit;
b.⁷
sind von jeder Steuer auf Gehältern und Vergütungen befreit, die ihnen von der Organisation der Vereinten Nationen aus­bezahlt werden; 1.⁸
Zahlungen der Pensionskasse oder jeder anderen Fürsorgeeinrichtung zugunsten von Vertretern, Beamten oder Angestellten der Organisation der Vereinten Nationen sind, aus welchen Gründen sie auch erfolgen mögen – Beendigung, Unterbruch oder zeitweilige Aufhebung des Dienstverhältnisses –, im Augenblick der Auszahlung von allen Kapitalund Einkommenssteuern in der Schweiz befreit.
2.⁹
Das gleiche gilt für alle allfälligen Zahlungen, wie Entschädigungen für Krankheit, Unfall usw., an Vertreter, Beamte oder Angestellte der Organisation der Vereinten Nationen.
c. sind von jeder Verpflichtung mit Bezug auf nationale Dienstleistungen befreit, unter Vorbehalt der im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Sonderbestimmungen betreffend die Beamten, die Schweizer Bürger sind;
d. sind, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, den Bestimmungen betreffend Einschränkung der Einwanderung und den Meldevorschriften für Ausländer nicht unterstellt;
e. geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte wie die Beamten einer beim Schwei­­zerischen Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretung mit vergleichbarem Rang;
f. geniessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, mit Bezug auf die Heimkehr die gleichen Erleichterungen wie diplomatische Vertreter in Zeiten einer internationalen Krise;
g. geniessen das Recht, ihr Mobiliar und ihre Effekten bei ihrem ersten Amtsbeginn in der Schweiz zollfrei einzuführen.
Der Generalsekretär, die Unter‑Generalsekretäre und die gleichgestellten Beamten sowie ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder geniessen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach Völkerrecht und internationaler Übung den diplomatischen Gesandten zuteil werden.¹⁰
Ausserdem geniessen die Beamten der vom Generalsekretär oder von der durch ihn beauftragten Person bezeichneten und vom Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern, die nicht Missionschefs sind, zuteil werden.
Die Vorrechte und Befreiungen werden den Beamten ausschliesslich im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn durch sie nach seiner Meinung die Tätigkeit der Justiz beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Organisation erfolgen kann. Mit Bezug auf den Generalsekretär steht es dem Sicherheitsrat zu, über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden.
Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die Organisation der Vereinten Nationen mit den zuständigen schweizerischen Behörden zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Vorrechte, Immunitäten und Erleich­terungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.
⁷ Als Gehälter und Vergütungen sind nur diejenigen Beträge anzusehen, die eine Orga­ni­sa­tion einem im Dienste dieser Organisation stehenden Beamten als Gehalt, Reiseentschä­di­gung oder Vergütung für geleistete Arbeit oder erbrachte Dienste ausrichtet. Der Aus­druck «Gehälter und Vergütungen» deckt dagegen nicht die von Pensionskassen oder an­dern Wohlfahrtseinrichtungen geschuldeten Leistungen (nicht veröffentlichter BRB vorn 28. Jan. 1952).
⁸ Eingefügt durch Briefwechsel vom 19./20. Jan. 1987, in Kraft seit 20. Jan. 1987 ( AS 1987 419 ).
⁹ Eingefügt durch Briefwechsel vom 19./20. Jan. 1987, in Kraft seit 20. Jan. 1987 ( AS 1987 419 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 5./19. April 1963, in Kraft seit 19. April 1963 ( AS 1963 406 ).
Abschnitt 19
Abschnitt 20
Art. VI
Mit Missionen beauftragte Experten der Organisation der Vereinten Nationen
Die Experten (andere als die in Artikel V bezeichneten Beamten), die Aufträge für die Vereinten Nationen ausführen, geniessen während der Dauer ihrer Mission, einschliesslich der Reisezeit, die zur völlig unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere stehen sie im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a. Befreiung von persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b. Befreiung von der Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen während der Mission begangenen Handlungen, inbegriffen ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Befreiung wird ihnen auch dann zuerkannt, wenn sie ihren Auftrag für die Organisation der Vereinten Nationen erfüllt haben;
c. Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
d. Recht zum Gebrauch von Codes und zum Empfang von Dokumenten und Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen, soweit sie sich auf den Verkehr mit der Organisation der Vereinten Nationen beziehen;
e. gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften oder solche des Geldwechsels wie die Vertreter von ausländischen Regierungen in vorübergehender offizieller Mission;
f. gleiche Befreiungen und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die diplomatischen Vertreter.
Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach seiner Ansicht durch sie die Tätigkeit der Justiz beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Organisation erfolgen kann.
Abschnitt 21
Abschnitt 22
Abschnitt 23
Abschnitt 24
Abschnitt 25
Art. VII
Laissez‑passer der Vereinten Nationen
Die Organisation der Vereinten Nationen kann ihren Beamten Lais­sez­-passer ausstellen. Diese Laissez‑passer werden von den schweizerischen Behörden, unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt 22, als gültige Dokumente anerkannt und angenommen.
Die Visa‑Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Inhaber dieser Lais­sez‑passer, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Organisation reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez‑passer werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Reisen gewährt.
Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 22 aufgezählt sind, werden Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissez‑passer der Vereinten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrage der Vereinten Nationen reisen.
Der Generalsekretär, die Unter‑Generalsekretäre und die Direktoren und, falls der Generalsekretär dies wünscht, der höchste Chef-Beamte der Organisation in der Schweiz, die im Auftrage der Organisation reisen und ein von ihr ausgestelltes Laissez‑passer besitzen, stehen im Genuss der gleichen Erleichterungen wie die diplomatischen Gesandten.
Die Bestimmungen dieses Artikels können auf gleichrangige Beamte von Spezialorganisationen angewandt werden, sofern die Verein­barungen zur Festlegung der Beziehungen dieser Institutionen zur Organisation nach dem Wortlaut von Artikel 63 der Charta eine entsprechen­de Bestimmung enthalten.
Abschnitt 26
Abschnitt 27
Art. VIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Die Organisation der Vereinten Nationen wird ein angemessenes Ver­fahren vorsehen für die Beilegung von:
a. Streitigkeiten aus Verträgen oder andern privatrechtlichen Streitigkeiten, an denen die Organisation als Partei beteiligt sein könnte;
b. Streitigkeiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt sein könnte, der zufolge seiner offiziellen Stellung im Genuss der Immunität steht, vorausgesetzt, dass die Immunität nicht durch den Generalsekretär aufgehoben worden ist.
Jede Streitfrage zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Schweizerischen Bundesrat, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens oder irgendeines zusätzlichen Abkommens oder einer Vereinbarung bezieht und die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird einem Kollegium von drei Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet; der erste Schiedsrichter wird vom Schweizerischen Bundesrat, der zweite vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und ein Oberschiedsrichter durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt, es sei denn, dass die Parteien in einem bestimmten Fall übereinkommen, ein anderes Verfahren anzuwenden.
Abschnitt 28
Abschnitt 29
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen des Schweizerischen Bundesrates und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder in seinem Namen unterzeichnet worden ist.
Die Bestimmungen dieses Abkommens können nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Generalsekretär und dem Schweizerischen Bundesrat abgeändert werden. Sofern das Abkommen nicht durchführbar ist, kann der Generalsekretär oder der Schweizerische Bundesrat die vorliegende Abmachung gesamthaft oder nur teilweise kündigen. In diesem Falle und vorausgesetzt, dass der Generalsekretär und der Schweizerische Bundesrat gegenseitig nichts anderes vereinbaren, bleibt das Abkommen oder die betreffenden Abschnitte vom Datum der Kündigung an noch für die Dauer von drei Monaten gültig.

Unterschriften

Ausgefertigt und unterzeichnet in Bern am 11. Juni 1946 und in New York am 1. Juli 1946, in vier Exemplaren, wovon zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei beide Texte als gleicher weise authentisch zu betrachten sind.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Der Vorsteher
des Politischen Departements:
Max Petitpierre

Für die Organisation
der Vereinten Nationen:

Trygve Lie

Zusatz zum Abkommen

1.  Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste der Beamten bekanntgeben, die Schweizer Bürger sind und die zu militärischen Dienstleistungen herangezogen werden.
2.  Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und der Schweizerische Bundesrat stellen im gegenseitigen Einvernehmen eine beschränkte Liste von Beamten auf, die Schweizer Bürger sind und denen auf Grund ihrer Tätigkeit Dispense gewährt werden sollen.
3.  Im Falle einer Mobilisierung anderer Beamter, die Schweizer Bürger sind, steht dem Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen die Möglichkeit zu, durch das Eidgenössische Politische Departement einen Aufschub der Einberufung oder andere angemessene Massnahmen zu beantragen.
Markierungen
Leseansicht