Versuchsverordnung über die Selbstdeklaration bei der Baukontrolle (725.110)
CH - BE

Versuchsverordnung über die Selbstdeklaration bei der Baukontrolle

725.110
25. Mai 2005 Versuchsverordnung über die Selbstdeklaration bei der Baukontrolle (Selbstdeklarationsverordnung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG) [BSG 152.01] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Selbstdeklaration bei der Baukontrolle freiwillig beteiligen.
2 über die Beteiligung von Gemeinden am Versuch.

Art. 2

Zweck
1 baupolizeilichen Abnahme von Bauarbeiten und der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen.
2 Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret; BewD) [BSG
725.1] abweichen.

Art. 3

Rahmen
1 Einhaltung der Bauvorschriften und der Baubewilligung zumindest mit Stichproben vor Ort.
2 Ausführungserklärungen der Bauherrschaft zuhanden der Baupolizeibehörde entsprechend dem Baufortschritt.
3 Absatz 1 BewD [BSG 725.1] .

Art. 4

Controlling
1 Raumordnung ausgeübt.

Art. 5

Evaluation, Begleitgruppe
1
2 Verbände, der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter und der betroffenen Direktionen zusammen.
3 Übrigen konstituiert sich die Begleitgruppe selbst.
4 über die zu treffenden Massnahmen.

Art. 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2008. Bern, 25. Mai 2005 Egger-Jenzer Anhang
25.5.2005 V BAG 05–60, in Kraft am 1. 8. 2005
Markierungen
Leseansicht