Vereinbarung zwischen Frankreich und dem Kanton Solothurn über die Arbeitskräfte im k... (823.27)
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Vereinbarung zwischen Frankreich und dem Kanton Solothurn über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr

1 Vereinbarung zwischen Frankreich und dem Kanton Solothurn über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr Vom 9. Dezember 1959 Die „Direction Départementale du Travail et de la Main-d’Oeuvre du Haut- Rhin„ Colmar, und das Polizeikommando des Kantons Solothurn sowie das kantonale Arbeitsamt, Solothurn, vereinbaren

§ 1.

1 Die Arbeitsbewilligung im kleinen Grenzverkehr kann nur franzö- sischen oder schweizerischen Staatsangehörigen erteilt werden, die im Besitze einer Grenzkarte oder eines gültigen Reisepasses sind.
2 Das kantonale Arbeitsamt Solothurn stellt den französischen Grenzgän- gern für den Stellenantritt im Kanton Solothurn eine „Bewilligung zur Arbeit in der schweizerischen Kleingrenzzone“ aus.
3 Unter den gleichen Bedingungen stellen die französischen Dienststellen der „Direction Départementale du Travail et de la Main-d’Oeuvre“ den schweizerischen Grenzgängern für den Stellenantritt in der französischen Grenzzone eine „Carte de travailleur frontalier“ aus.

§ 2. Die Arbeitsbewilligungen für den Stellenantritt in der französi-

schen Grenzzone werden durch die „Direction Départementale du Travail et de la Main-d’Oeuvre“ und diejenigen für den Stellenantritt in der schweizerischen Grenzzone durch das kantonale Polizeikommando Solo- thurn auf Grund der von diesem verlangten Unterlagen erteilt. Als Unter- lagen werden in der Regel benötigt: a) ein Gesuch des Arbeitnehmers; b) ein Gesuch des Arbeitgebers (Arbeitsbestätigung) aus welchem ersicht- lich ist, in welcher Eigenschaft und zu welchen Lohnbedingungen der Ausländer beschäftigt werden soll; c) eine Wohnsitzbescheinigung.

§ 3. In der Regel werden die Bewilligungen während der ersten 2 Ar-

beitsjahre für die Dauer unter einem Jahr ausgestellt oder verlängert. Nach 2 Jahren werden sie jeweils um ein Jahr verlängert.

§ 4. Der Berufswechsel ist nur mit vorgängiger Zustimmung des zu-

ständigen Arbeitsamtes bzw. des Polizeikommandos des Kantons Solo- thurn gestattet. Die entsprechende Bewilligung wird auf Grund der Vorla- ge der unter § 2 erwähnten Dokumente erteilt, wobei eine neue „Bewilligung zur Arbeit in der schweizerischen Kleingrenzzone“ oder eine neue „Carte de travailleur frontalier“ nach § 1 ausgestellt wird.
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§ 5.

1 Der Stellenwechsel im gleichen Berufe bedarf unter Vorbehalt von Absatz 2 einer vorgängigen Bewilligung der zuständigen Behörde, wobei das unter § 4 erwähnte Verfahren zu beachten ist.
2 Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von 2 Jahren ist der Stel- lenwechsel im gleichen Beruf ohne ausdrückliche Bewilligung gestattet, doch ist der Grenzgänger verpflichtet, den Stellenwechsel unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde zu melden.
3 Die Arbeitsbewilligungen der Grenzgänger mit einer ununterbrochenen Arbeitsdauer von mindestens 2 Jahren werden mit einem besonderen Zeichen (Querstrich in der oberen rechten Ecke oder Ziffer 2) versehen.

§ 6. Jede erteilte Arbeits-, Stellenwechsel- und Berufswechsel-

Bewilligung ist der zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Grenz- gängers durch Übermittlung eines Doppels der erteilten Bewilligung zu melden. Diese Meldung muss enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber des Grenzgängers sowie die Gültigkeitsdauer der erteilten Bewilligung.

§ 7. Stellenaustritte, was auch immer ihr Grund sein mag, sind der Be-

willigungsbehörde des Heimatlandes des betreffenden Grenzgängers zu melden. Verwendet wird französischerseits das Formular „Cessation de travail“ schweizerischerseits erfolgt die Meldung brieflich.

§ 8. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über den Ar-

beitsmarkt und den Austausch von Arbeitskräften zwischen ihren Zonen. Hinsichtlich aller Fragen, die sich in grundsätzlicher Beziehung oder im Zusammenhang mit dem vereinbarten Verfahren allenfalls ergeben soll- ten, setzen sich die Parteien dieser administrativen Vereinbarung von Fall zu Fall ins Einvernehmen.

§ 9.

1 Dieses Übereinkommen tritt auf den 1. Januar 1960 nach Ge- nehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft, und zwar vorläufig für die Dauer eines Jahres. Es gilt immer wieder als für ein weiteres Jahr stillschweigend erneuert, wenn es nicht von einer der unter- zeichneten Parteien 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
2 Dieses Übereinkommen wird in deutscher und französischer Sprache je im Doppel ausgefertigt. Beide Texte sind einander gleichgestellt. Vom Regierungsrat am 15. Dezember 1959 genehmigt
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