Gesetz betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen (31.6)
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Gesetz betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen

1 Gesetz vom 7. Dezember 1967 betreffend Änderung des Ta rifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 49 und 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937; gestützt auf den Artikel 64 der St rafprozessordnung für den Kanton Freiburg vom 11. Mai 1927; gestützt auf das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Freiburg, vom 7. Februar 1940; gestützt auf das Gesetz vom 18. Nove mber 1891 betreffend den Bezug der Sporteln der Gerichte und der Gerich tshöfe, der Strafgerichtskosten und Bussen, geändert durch Gesetz vom 13. November 1925; gestützt auf die kantonalen Gesetze betreffend die Verwendung des Bussenertrags für andere als staatliche Zwecke; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 29. September 1967; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

...

Art. 2

1 In Gesetzen, die Bussen vorsehen, werden deren Mindestansätze verdoppelt. Sie müssen mindestens 20 Franken betragen.
2 Diese Bestimmung ist nicht auf Ge setze anwendbar, die Bussenansätze von Bundesgesetzen übernehmen, auf das Gesetz vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien, auf das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend Einregistrierungsgebühren, auf das Gesetz vom 13. Mai 1936 über die
2 Stempelgebühren, auf das Gesetz vom 6. Februar 1958 über Werbung vermittelst Plakaten und Reklamen sowi e auf die Gesetze, die nach dem 1. Januar 1968 in Kr aft getreten sind.

Art. 3 und 4

...
1)
1) Bestimmungen, die bisheriges Recht abändern oder aufheben und die hier nicht wiedergegeben werden.

Art. 5

1 Bussen, die kraft kantonaler gesetzlicher Bestimmungen ausgesprochen werden, fallen in die Staatskasse.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien vom
19. Mai 1894, sowie die Bestimmung en betreffend die Anwendung von Bundesgesetzen, die eine Bussenverteilung vorsehen, bleiben vorbehalten.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes üb er die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume bleiben vorbehalten.

Art. 6

...
1)
1) Bestimmungen, die bisheriges Recht abändern oder aufheben und die hier nicht wiedergegeben werden.

Art. 7

Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
... 1)
1) Bestimmungen, die bisheriges Recht abändern oder aufheben und die hier nicht wiedergegeben werden.

Art. 8

Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt das Datum seines Inkrafttretens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1968 (StRB 9.1.1968).
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