Verordnung über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen
725.211
23. August 1995 Verordnung über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 144 Absatz 3 Buchstabe c des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BSG 721.0] und Artikel
24 d des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Aufgehoben durch Strassengesetz vom 4. 6. 2008, BSG 732.11] auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Zweck und Aufgaben
1 Anlagen sowie im öffentlichen Verkehr wird die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBK) eingesetzt.
2 a berät Fachschulen, Verbände und Behörden im Bereich der Gestaltung von behindertengerechten Bauten und Anlagen; b unterstützt koordinierend die kantonalen Stellen und Ämter in Fachfragen und stellt Anträge; c begutachtet im Auftrag der instruierenden Behörde Einwände in Beschwerdefragen, die sich auf bauliche und betriebliche Vorkehren zugunsten der Behinderten beziehen; d stellt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Anträge zur besseren Verwirklichung der Anliegen der Behinderten im Bauwesen und führt die dazu nötigen Untersuchungen durch; e erfüllt weitere Aufgaben ähnlicher Art.
3 kantonalen Amtsstellen zur Verfügung.
Art. 2
Zusammensetzung
1 Mitgliedern. Sie werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.
2
1. aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter a des Generalsekretariates oder des Amtes für Betriebswirtschaft und Organisation der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, b des Amtes für Gemeinden- und Raumordnung, c des kantonalen Hochbauamtes, d der bernischen Gemeinden, e der Bauberatungsstelle der Arbeitsgemeinschaft bernischer Selbsthilfe- und Fachorganisationen der Behinderten.
2. aus weiteren Personen, die von der Dachorganisation der Arbeitsgemeinschaft bernischer Selbsthilfe- und Fachorganisationen der Behinderten (ABSF), der Organisationen der Baufachleute oder anderen interessierten Kreisen zur Ernennung vorgeschlagen werden.
3 Geschäftsbehandlung beiziehen.
Art. 3
Verfahren
1 b und c werden der Kommission durch das Sekretariat zugewiesen.
2 Geschäfte Gruppen von wenigstens drei Mitgliedern einsetzen. In diesen müssen in jedem Fall die Baufachleute und die Behindertenorganisationen vertreten sein.
3
Art. 4
Sekretariat
1 Organisation (Art. 2 Abs. 2 Bst. a ) führt das Sekretariat der Kommission.
2
Art. 5
Gebühren, Entschädigungen
1 der Kantonsverwaltung fest. Sie kann davon absehen bei Organisationen, die sich aufgrund ihrer Statuten der Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen annehmen.
2 Bestimmungen.
Art. 6
Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 13. Juni 1979 über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBK) wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft. Bern, 23. August 1995 Schaer Nuspliger Anhang
23.8.1995 V BAG 95–52, in Kraft am 1. 11. 1995
Feedback