Beschluss des Grossen Rates betreffend Festsetzung des Baubeginns von staatlichen Bau... (731.23)
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Beschluss des Grossen Rates betreffend Festsetzung des Baubeginns von staatlichen Bauten und der Fälligkeit von Staatsbeiträgen

731.23
11. November 1964 Beschluss des Grossen Rates betreffend Festsetzung des Baubeginns von staatlichen Bauten und der Fälligkeit von Staatsbeiträgen Der Grosse Rat des Kantons Bern beschliesst:

Art. 1

Der Regierungsrat setzt künftig den Baubeginn bei allen staatseigenen Bauten fest.

Art. 2

Ferner setzt der Regierungsrat bei Staatsbeiträgen an die Kosten von Bauten aller Art von Gemeinden, Vereinen, Stiftungen, Korporationen, Privaten usw. den Fälligkeitstermin dieser Beiträge fest.

Art. 3

Der Regierungsrat hat den Direktionen die für die Durchführung dieses Beschlusses nötigen Weisungen zu erteilen.

Art. 4

Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat im Staatsverwaltungsbericht über die Durchführung der Massnahmen unter den Ziffern 1-3.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Bern, 11. November 1964 Dübi Hof
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