Verordnung über die Ausstellung eines Bachelor of Arts durch die Pädagogische Hochschule Freiburg --> 433.41
Verordnung vom 6. Dezember 2005 über die Ausstellung eines Bachelor of Arts durch die Pädagogische Hoch schule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 27. und 28. Oktober 2005 über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement); gestützt auf die Richtlinien vom 5. Dezember 2002 und die Entscheide vom
4. Dezember 2003 und 1. Juli 2004 des Fachhochschulrates der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren; gestützt auf den Entscheid des Vorstands der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 10. Juni 2005; gestützt auf Artikel 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (PHG); in Erwägung: Der Artikel 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (PHG) gibt dem Staatsrat die Kompetenz, weitere Ausweise als diejenigen nach Absatz 1 desselben Artikels (Lehrdiplom für Kindergarten und Primarschule) auszustellen. Am 10. Juni 2005 hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gestützt auf den Entscheid des Fachhochschulrates der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom
4. Dezember 2003 und 1. Juli 2004 entschieden, dass die Pädagogischen Hochschulen ein Bachelor-Diplom gemäss Bologna-System ausstellen können. Deshalb möchte die Pädagogische Hochschule den Bachelor-Ausweis, der den Zugang zu verschiedenen Masterstudiengängen ermöglicht, ausstellen können. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport; beschliesst:
Art. 1
1 Am Ende des Studiums verleiht die Pädagogische Hochschule den Studierenden, die sämtliche Be dingungen des Lehrdiploms für Kindergarten und Primarschule gemäss Studienreglement vom 28. August
2003 über die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule erfüllen, den Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education .
2 Das Kindergarten- und Primarschul-Lehrdiplom der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport und das Diplom Bachelor of Arts in Pre- Primary and Primary Education der Pädagogischen Hochschule werden auf demselben Dokument ausgestellt.
Art. 2
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
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