Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
                            Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der  Interkantonalen Försterschule Maienfeld  Vom 30. Januar 1992 (Stand 7. Februar 1992)  Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhau  -  sen,  Appenzell  A.Rh.,  Appenzell   I.Rh.,   St.   Gallen,   Graubünden,   Thurgau  und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner)  vereinbaren   in   Ausführung   der   forstrechtlichen   Bestimmungen   des   Bun  -  des:  1  )  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vertragspartner   haben   vereinbart,   zur  Ausbildung   von   Förstern   eine  Stiftung   im   Sinne   von  Art.  80  ff.  ZGB   zu   errichten,   welche   eine   Förster  -  schule betreibt  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schule befindet sich in Maienfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   es   die   Fachausbildung   der   Förster   zulässt,   können   auch   andere  Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantons  -  steuern befreit.  1)  Art.  10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR  921.0  ,  Art.  8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR  921.01  2)  Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maien  -  feld.   Von  der   Konferenz   der   Forstdirektoren   der   Vertragskantone   und   des   Fürstentums  Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kanto  -  -  gen am 11. Okt. 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Febr.1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Beitritt zur Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Kündigung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei  -  jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stiftungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausschuss des Stiftungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Stiftungsrat Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der  Ver  -  tragspartner. Die   Kantone   Graubünden  und  St.  Gallen  bestimmen  je  zwei  Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des  Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schu  -  le. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Orga  -  nisation und Betrieb der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt   die  Aufgaben   des  Ausschusses   des   Stiftungsrats,   der   Prüfungs  -  kommission und der Leitung der Schule fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  legt die Schul- und Internatsgelder fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungs  -  kommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  genehmigt   Ausbau-   und   Erneuerungsprojekte,   unter   Vorbehalt,   dass  die erforderlichen Kredite gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  entscheidet   über   Beitrittsgesuche   weiterer   Kantone   und   legt   die   zu  leistende Einkaufssumme fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem  Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die  Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  beschliesst über Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs.  2  lit.  -  stimmung an den Ausschuss des Stiftungsrates delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Ausschuss des Stiftungsrates – Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Ausschuss   des   Stiftungsrates   besteht   aus   fünf   Mitgliedern   des   Stif  -  tungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Ausschuss des Stiftungsrates – Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss des Stiftungsrates:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erarbeitet ein Betriebskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügun  -  gen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat  jährlich Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstin  -  genieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des  Kantons Graubünden  1  )   wird sachgemäss angewendet.  3. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Aufnahme von Schülern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfül  -  len  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Übungsobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantone   Graubünden,   St.   Gallen   und   das   Fürstentum   Liechtenstein  stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für  die praktische Ausbildung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete  Objekte nach Bedarf zur Verfügung.  4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Deckung der Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aktivsaldo des Vorjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen,  obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schul- und Internatsgelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einnahmen aus  Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten  des  Personals  und der Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  andere Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragspartner tragen die Restkosten.  1)  BR 370.500 (aufgehoben per 1. Januar 2007)  2)  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Baukosten-Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahme aus den  Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Rückstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rück  -  stellung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einkaufssummen nach Art.  3  Abs.  2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Kostenbeiträge der Vertragspartner – Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags  und der Rechnung jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Kostenbeiträge der Vertragspartner – Verteilschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verteilschlüssel   wird   für   jeweils   fünf   Jahre   festgesetzt.  Massgebend  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen  fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz  zum Zeitpunkt des Schulantritts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes  -  sungsperiode nach lit.  a dieser Bestimmung für privaten und öffentli  -  chen Wald angestellten Förster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungspe  -  riode nach lit.  a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen  Statistiken.  Die Grundlagen gemäss lit.  a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis  zwei zu zwei zu eins gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Kostenbeiträge der Vertragspartner – Baukostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlus  -  ses   geltenden   Verteilschlüssel   nach   Art.  20   dieser   Vereinbarung   (s.  An  -  hang  1  )  ).  1)  BGS  413.41-A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Aufhebung der alten Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen  Försterschule Maienfeld vom 8.  Juli  1971  2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungs  -  rat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung so  -  wie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus  diesen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  bis  21   dieser  Vereinbarung   werden   erstmals  für   das  Betriebsjahr  1992   und   für   die   Finanzierung   des   Um-   und   Erweiterungsbaus   (Projekt  1990) angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Ge  -  nehmigung des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt am 1.  Januar des der Genehmigung durch den Bun  -  desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art.  23 der Ver  -  einbarung.  (gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 9.  Februar 1990)  2)  GS 20, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.01.1992  07.02.1992  Erlass  Erstfassung  GS 23, 901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.01.1992  07.02.1992  Erstfassung  GS 23, 901