Reglement für das Kindergärtnerinnenseminar über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler und Schülerinnen
1 Reglement für das Kindergärtnerinnen- seminar über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler und Schülerinnen Vf des Erziehungs-Departementes vom 1. Juli 1994 Das Erziehungs-Departement
1 ) des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
2 ) verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
3 ) Begriffsbestimmungen Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die an einer Klasse unterrichten, unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Direktion, wobei nur die Lehrkräfte der Schüler und Schülerinnen, die zur Diskussion stehen, das Stimmrecht haben. Ferner können auch die Praxislehrkräfte zu den Konfe- renzen mit beratender Stimme beigezogen werden. II. ...
4 ) III. Zeugnisse, Promotion, Entlassung
§ 14. Zeugnistermin
Zeugnisse werden am Ende eines jeden Semesters ausgestellt.
§ 15. Inhalt der Zeugnisse
1 Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Arbeitshaltung sowie über das Verhalten in der Schule.
2 Noten für Leistung sind: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge- nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. ________________
1 ) Departementsbezeichnungs seit 1. August 2000 Departemen t für Bildung und Kultur
2 ) BGS 414.111.
3 ) § 1 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
4 ) Abschnitt II "Bestimm ungen über die Aufnahme" aufgehoben am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2
3 Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 usw. Andere Zwi- schenstufen sind unzulässig.
4 Noten für Arbeitshaltung sind: 1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass,
2 = unbefriedigend, 3 = schlecht.
5 Zwischenstufen sind 1–2, 2–3.
§ 16. Notengebung
1 Für Leistungen, die ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebe- nen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.
2 Die Lehrkräfte setzen die Noten der Schüler und Schülerinnen fest auf- grund a) der Leistung bei Klausuren, Vorträgen usw., b) der Beteiligung im Unterricht sowie c) der Erledigung der Hausaufgaben.
3 Der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin hat die Notengebung zu überprüfen. Er beziehungsweise sie kann auf begründeten Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft Änderungen vornehmen.
4 Beschlüsse über Notengebung und Promotion dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch eine Lehrkraft oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.
§ 17. Arbeitshaltung
1 Bei der Arbeitshaltung werden beurteilt: − Einstellung zur Ausbildung; − Verhältnis des Aufwandes zum geforderten Arbeitsauftrag; − Sorgfältigkeit bei der Arbeitsweise; − Gründlichkeit bei der Erfüllung des Arbeitsauftrages; − Einhaltung von Terminen; − Pünktlichkeit.
2 Noten zur Arbeitshaltung werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abweichen.
§ 18. Besondere Berichte
Geben Leistungen, Arbeitshaltung oder Verhalten zu Beanstandungen Anlass, so wird der betreffende Schüler beziehungsweise die betreffende Schülerin auch zwischen den Zeugnisterminen, nach vorangehendem Ge- spräch mit dem Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin, schriftlich benachrichtigt.
§ 19.
1 ) Promotionsfächer Promotionsfächer sind, soweit das Fach erteilt wird:
1. Pädagogik/Psychologie
2. Didaktik/Methodik
3. Praxis
4. Deutsch mündlich und schriflich
________________
1 ) § 19 Fassung vom 21. Januar 1998.
3
5. Französisch oder Italienisch
6. Naturkunde
7. Rhythmik
8. Singen/Musik
9. Werken und Gestalten
10. Zeichnen
11. Turnen
12. Blockflöte
13. ein weiteres Musikinstrument oder Sologesang
14. Kultur- und Religionskunde
15. Staatskunde
§ 20. Zuständige Instanz
Für die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.
§ 21.
1 ) Promotionsbedingungen
1 Ins nächste Semester kann übertreten, wer a) in den Promotionsfächern gemäss § 19 einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht; b) bei den Noten insgesamt keine Abweichungen von mehr als einem Punkt unter 4,0 aufweist.
2 Die letzte Semesternote eines vorzeitig abschliessenden Faches wird für die Promotion nicht berücksichtigt.
3 Wer die Bedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, wird ins Provisorium versetzt.
§ 22. Schüler und Schülerinnen im Provisorium
1 Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des darauffol- genden Semesters definitiv befördert beziehungsweise am Ende des ersten Semesters ins Definitivum versetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 21 erfüllen.
2 Erfüllen sie die Bedingungen nach § 21 nicht, so wird das Provisorium um ein Semester verlängert. Erfüllen sie danach die Bedingungen nach § 21 nicht, so werden sie aus dem Kindergärtnerinnenseminar entlassen.
2 )
§ 22
bis
.
3 ) Entlassung aus der Schule Wer bezüglich Arbeitshaltung, Verhalten und Eignung die Anforderungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit nicht erfüllt, kann nach er- folgter fruchtloser Ermahnung auf Antrag der Klassenkonferenz vom Departement für Bildung und Kultur
4 ) aus der Schule entlassen werden.
§ 23. ...
5 ) ________________
1 ) § 21 Fassung vom 21. Januar 1998.
2 ) § 22 Absatz 2 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 )§ 22 bis eingefügt am 21. Januar 1998.
4 ) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
5 ) § 23 aufgehoben am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
4
§ 24. Zusatzkurse
Zusatzkurse dürfen nur so lange belegt werden, als die Schüler bezie- hungsweise die Schülerinnen darin mindestens die Note 4,0 erreicht. Wenn in den Promotionsfächern ungenügende Leistungen erreicht werden, kann die Klassenkonferenz die Teilnahme an Zusatzkursen untersagen. IV. Rechtsmittel
§ 25. Gegen die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen
beim Departement für Bildung und Kultur
1 ) schriftlich Beschwerde einge- reicht werden. V. Schlussbestimmungen
§ 26. Ergänzende Bedingungen
Soweit dieses Reglement nichts anderes festlegt, gelten für das Kinder- gärtnerinnenseminar ergänzend die Bestimmungen für die Kantonsschu- len, im Zweifelsfall diejenigen für die Lehrerbildungsanstalt.
§ 26
bis
.
2 ) Übergangsrecht Kandidaten und Kandidatinnen werden ebenfalls in das Kindergärtnerin- nenseminar aufgenommen, wenn sie spätestens bis Ende Schuljahr
1993/1994 die 3. Bezirksschulklasse absolviert haben und die Vorausset- zungen von § 2 Buchstaben b) bis e) erfüllen.
§ 27. Aufhebung bisherigen Rechts
In der Verordnung über die Ausbildung der Kindergärtnerinnen vom
8. Juli 1977
3 ) werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
§ 5 Buchstaben d, e und f sowie die §§ 7 bis und mit 17.
§ 28. Inkrafttreten
Diese Verfügung wird im Amtsblatt publiziert. Sie tritt am 1. August 1994 in Kraft.
4 ) ________________
1 ) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 )§ 26 bis eingefügt am 13. September 1994; GS 93, 246.
3 ) GS 87, 303 (BGS 412.131.1 ).
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 13. September 1994 am 23. September 1994; - 15. September 1995 am 1. August 1995; - 21. Januar 1998 am 1. August 1998, §§ 19, 21 und 22 bis am 1. Februar 1998; - 23. Februar 1998 am 1. August 1998; - 17. Juni 2002 am 1. August 2002.
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§ 29.
1 ) Geltungsbereich und Ausserkrafttreten
1 Dieses Reglement gilt noch für Schüler und Schülerinnen des Kindergärt- nerinnenseminars, welche das Aufnahmeverfahren des Kindergärtnerin- nenseminars vor dem 1. August 2001 bestanden haben;
2 Dieses Reglement tritt am 31. Juli 2007 ausser Kraft. ________________
1 ) § 29 eingefügt am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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