Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal» (IV G/5/4)
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Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal»

IV G/5/4 Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal» Vom 13. März 2001 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1 ) , Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz sowie die Artikel 3–5 und 8 der eidgenös - sischen Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebie - te von nationaler Bedeutung (Auenverordnung), * beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss legt die aufgrund der Auenverordnung durch den Kanton zu erlassenden Schutzbestimmungen für das Auenobjekt «Hinteres Klöntal» fest.
2 Das Schutzgebiet umfasst die Zonen I bis und mit III, für die unterschiedli - che Schutzbestimmungen festgelegt werden. Der Schutzzonenplan (Anhang 2) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Bestimmungen. Die Ab - grenzung des Schutzgebietes ist in Anhang 1 umschrieben.

Art. 2 Schutzziele

1 Die Schutzziele sind in Artikel 4 der Auenverordnung festgelegt.

Art. 3 Zone I (Kernzone)

1 Die Zone I umfasst das Kerngebiet des Auenobjektes.
2 Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
a. das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen ist untersagt;
b. die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes ausgerichtet und auf das Notwendigste beschränkt; die Lagerung des Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
d. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt;
e. Fuss- und Fahrwege werden markiert; sie dürfen im Wald und im Gebüschbereich nicht verlassen werden;
f. das Feuermachen ist verboten;
g. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder von Terrainveränderungen ist untersagt. 1) GS IV G/1/1 SBE VIII/6 305 1
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Art. 4 Zone II (Auenzone)

1 Die Zone II umfasst das übrige Auengebiet des Objektes.
2 Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
a. das Errichten oder Vergrössern von Bauten und Anlagen ist unter - sagt;
b. die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes ausgerichtet; das Schlagen von Fichten ist im Rahmen der übrigen forstrechtlichen Bestimmungen gestattet; die Lagerung des Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
d. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder von Terrainveränderungen ist untersagt;
e. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.

Art. 5 Zone III (Pufferzone)

1 Die Zone III umfasst den Pufferbereich zum Schutz der Zonen I und II.
2 Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
a. das Errichten oder Vergrössern von nicht zwingend auf den Standort innerhalb der Zone III angewiesenen Bauten und Anlagen ist untersagt;
b. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist so zu gestalten, dass Nährstoffeinträge in die Zonen I und II unterbleiben;
c. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder von Terrainveränderungen ist untersagt.

Art. 6 Ausnahmen

1 Zulässig sind Eingriffe zum Hochwasserschutz bei Hochwasserereignissen, insbesondere die Freilegung verschütteter Gerinne und Sammler. Sie sind jedoch schonend auszuführen und, sofern sie die Auencharakteristik oder die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II gefährden, nach dem Ende des Ereignisses rückgängig zu machen bzw. anzupassen.
2 Die Eigentümer von Grundstücken in der Zone I (Kernzone) und ihre beauf - tragten Vertreter sind vom Wegegebot gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchsta - be e ausgenommen.
3 In den Zonen I und II sind Fahrten zum Zwecke der Holznutzung erlaubt. Zudem sind die Vertreter des Kraftwerkes am Löntsch berechtigt, die beste - henden Wege in den Zonen I und II zu Unterhaltszwecken zu befahren.
4 Im Übrigen kann die Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) Aus - nahmen von den Bestimmungen nach den Artikeln 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 bewilligen, sofern die Dynamik des Auenobjektes und die Er - reichung der Schutzziele in den Zonen I und II nicht gefährdet werden. Die Bewilligungen sind zu befristen. *
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Art. 7 Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen

1 In den Zonen I–III können Aufwertungsmassnahmen zur Förderung seltener oder gefährdeter Pflanzen und Tiere oder zur Wiederherstellung der natürli - chen Dynamik des Gewässerhaushaltes und Unterhaltsmassnahmen wie Vorkehren zur Besucherlenkung und -information oder das Mähen von Feuchtgebietsflächen getroffen werden.
2 Massnahmen gemäss Absatz 1 werden grundsätzlich aufgrund von Verein - barungen gemäss Artikel 38 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverord - nung 1 ) getroffen. *
3 Können notwendige Massnahmen nicht aufgrund von Vereinbarungen ge - mäss Absatz 2 getroffen werden, so werden sie durch das Departement Bau und Umwelt (Departement) angeordnet. *
4 Die Kosten der Massnahmen gehen nach Massgabe von Artikel 18c Ab - satz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Arti - kel 37 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung zu Lasten des Kantons. *

Art. 8 *

Vollzug
1 Das Departement und die Abteilung werden mit dem Vollzug beauftragt.
2 Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird durch die Polizeiorgane, die Forstorgane und durch vom Departement beauftragte Dritte kontrolliert.

Art. 9 *

Information
1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sorgt für die Information der Bevölkerung über den Auenschutz und die dazu notwendigen Massnah - men.

Art. 10 *

Wiederherstellung, Strafbestimmung
1 Die Abteilung verfügt unabhängig von strafrechtlichen Schritten gemäss Absatz 2 die Wiederherstellung von unrechtmässigen Veränderungen.
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten blei - ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona - len Rechts.

Art. 10a *

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf diesen Beschluss rich - tet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) . 1) GS IV G/1/2 2) GS III G/1 3
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Art. 10b

* Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung
1 Für die Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche aus materiel - ler Enteignung gelten die Artikel 149 Absatz 1 und 156 des Einführungsge - setzes zum Zivilgesetzbuch 2 ) .

Art. 11 Beschwerderecht

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen diesen Be - schluss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Verwal - tungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde erheben.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden auf den 1. Juni 2001 in Kraft. In Kraft getreten am 6. September 2002. 2) GS III B/1/1
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IV G/5/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 10 totalrevidiert SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 10a eingefügt SBE IX/7 359 21.03.2006 07.05.2006 Art. 10b eingefügt SBE IX/7 359 5
IV G/5/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359

Art. 6 Abs. 4 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 359

Art. 7 Abs. 2 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 359

Art. 7 Abs. 3 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 359

Art. 7 Abs. 4 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 359

Art. 8 21.03.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359

Art. 9 21.03.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359

Art. 10 21.03.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359

Art. 10a 21.03.2006

07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 359

Art. 10b 21.03.2006

07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 359
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IV G/5/4 1 Anhang 1: Beschrieb des Schutzgebietsperimeters Stand: 06. September 2002 Das Auengebiet wird folgendermassen begrenzt: Der östlichste Punkt des Auengebietes liegt bei den Koordinate n 715010/ 208950. Von hier führt die Abgrenzung in gerader Linie über Punkt 714715/ 209200, Punkt 714610/209200, Punkt 714565/209175, Punkt 714540/209175, Punkt 714500/209220, Punkt 714470/209220, Punkt 714465/209235 zu Punkt 714410/209255 am linken Ufer des Sulzba ches, quert den Sulzbach im rech- ten Winkel und verläuft anschliessend auf dem rechten Ufer des Sulzbaches bis Punkt 714400/209305. Von hier verläu ft sie parallel zur Strasse in Rich- tung Westen bis zur Egglirunse, quert diese und folgt ihr im Abstand von 3 m bis Punkt 714350/209214, führt von do rt in gerader Linie zum Grenzstein bei Punkt 714235/209130, und weiter zum Grenzstein Nr. 7 (714175/209134). Von hier folgt sie westwärts entlang dem Wald der Parzellengrenze, an- schliessend führt sie in gerader Linie zum Grenzstein Nr. 1105 (714053/209120). Von diesem Grenzstein führt die Abgrenzung weiter in westlicher Richtung entlang dem südlichen Rand der Tschachenstrasse bis zur Parzellengrenze der Parzelle 2240. Sie folgt dieser Parzellengrenze zur Mitte der Richisauer Klön und weiter bis zur Grenze zur Parzelle 2203. Von hier quert sie die Richisauer Klön rechtwinklig, quert den Waldstreifen ent- lang der Klön bis zur Wiese auf Parzelle 2048 (Punkt 713315/208842), folgt dem Waldrand im Abstand von 2 m zur Grenze der Parzelle 2242, quert die Rossmatter Klön rechtwinklig bis Punkt 713285/208750, führt weiter in ge- rader Linie zum Grenzstein Nr. 1519 (713370/208767) und den Moorstandort auf Gehängeschutt einschliessend über Punkt 713570/208805 zu Punkt 713556/208822 auf der Grenze zu Parzelle 2273. Von hier führt die Abgren- zung in östlicher Richtung im Abstand von 2 m vom Waldrand zum Punkt 713975/209035. Ab hier folgt sie dem nördlichen Rand des Fahrweges wei- ter bis zum Wuhr bei der Steppelbrücke, folgt diesem bis zur Brücke, quert den Fahrweg und folgt diesem entlang dem östlichen Rand bis Punkt 714080/209050. Von hier führt sie bis zum nordöstlichen Grenzstein der Par- zelle 2196, folgt dieser Parzellengrenze die militärischen Anlagen aus- schliessend zurück zum Fahrweg, quert diesen und führt entlang der Parzel- lengrenze der Parzelle 2270 zum Grenzstein 1539 (714170/209012). Von hier folgt die Abgrenzung der Parzellengrenz e in südlicher Richtung bis zur Bö- schungsoberkante des von Westen kommenden Bächleins (714168/208960), folgt dieser westlich bis zur Parzellengrenze der Parzelle 2272 und führt dieser entlang zum Grenzstein Nr. 1537 (714107/208942). Jetzt führt die Ab- grenzung entlang dem nördlichen Wegrand zur Parzellengrenze von Parzelle 2861 und dieser entlang zu den «R ossbrunnen» (Punkt 714285/208910), schliesst diese Quellen auf der Parzelle 2165 ein und kehrt bei Punkt 714322/208903 wieder zur Parzellengrenze der Parzelle 2861 zurück. Dieser
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2 folgt sie ab hier in östlicher Richtung bis zum Punkt 714872/208941. Von hier führt die Abgrenzung in östlicher Richtung zu einem grossen Stein am Seeufer (714920/208940) und wieder zurück zu Punkt 715010/208950.
Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – B IV G/5/4
6 Anhang 2 IV G/5/4 1 Anhang 2: Plan Stand: 6. September 2002
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