Strassenfinanzierungsdekret (732.123.42)
CH - BE

Strassenfinanzierungsdekret

12. Februar 1985 Strassenfinanzierungsdekret (SFD) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36, 39, 46 und 47 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [BSG 732.11] (SBG) und auf Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom
12. Februar 1985, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

1. Gegenstände
1 und die Staatsbeiträge an Gemeindestrassen, einschliesslich der Fuss-, Geh-, Rad- und Wanderwege, sowie an Park-and-Ride-Anlagen und wichtige öffentliche Radwege privater Eigentümer. [Fassung vom 2. 5. 1995]
2

Art. 2

2. Grundlage; Anpassung an die Teuerung
1 gelten dafür die von der Finanzverwaltung des Kantons Bern publizierten Zahlen. Massgebend ist die im Zeitpunkt der Bemessung bestehende letzte Publikation.
2 Kostenentwicklung angepasst werden.

Art. 3

3. Grundsätze der Beitragsberechnung
1 Bestandteile im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Strassenbaugesetzes [BSG 732.11] , einschliesslich der zugehörigen Geh- und Radwege, der baulichen Einrichtungen zum Schutze der Anwohner, der Vorsortierungs- und Beschleunigungsspuren sowie der Haltebuchten für öffentliche Verkehrsmittel. Fuss- und Radwege gelten als Bestandteil einer Strassenanlage, wenn sie hauptsächlich der Entflechtung des Verkehrs auf der betreffenden Strasse dienen.
2 Landerwerb (einschliesslich Auslagen), Bau, Vermessung und Vermarchung, beim Strassenunterhalt aus dem Aufwand für Personal, Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Material und Energie.
3 Grundeigentümerbeiträge der Gemeinde gutgeschrieben. Für die Kosten baulicher Zusatzbegehren hat das fordernde Gemeinwesen aufzukommen.

Art. 4

4. Begriffe
1 Strassenunterhalt gehören die Erneuerung, die Instandstellung, die Reinigung und der Winterdienst.
2 und 3 ... [Aufgehoben am 2. 5. 1995] II. Gemeindeleistungen an Kantonsstrassen [Titel Fassung vom 17. 11. 2005]

Art. 5

1. Allgemeines
1 bestehen in der Entrichtung von Beiträgen und in der Durchführung der Landerwerbsverhandlungen.
2 Gemeinden des umfahrenen Ortes.
3 Herabsetzungsgründe (Art. 7) festgesetzt. In Härtefällen (Art. 8) kann auf einen Beitrag teilweise oder ganz verzichtet werden. [Fassung vom 31. 1. 2001]

Art. 6...

[Aufgehoben am 31. 1. 2001]

Art. 7

2. Herabsetzungsgründe [Fassung vom 31. 1. 2001]
1 [Fassung vom 31. 1. 2001] a um 20 Prozent bei Ortsumfahrungen von wenigstens regionaler Bedeutung, oder wenn die Gemeinde weniger als 2000 Einwohner zählt; [Fassung vom 2. 5. 1995] b um 50 Prozent bei den vom Bund subventionierten Hauptstrassen, oder wenn die Gemeinde weniger als 1000 Einwohner zählt; [Fassung vom 2. 5. 1995] c um 80 Prozent, wenn die Gemeinde weniger als 500 Einwohner zählt.
2

Art. 8

3. Härtefälle [Fassung vom 31. 1. 2001] Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn a der Strassenbau für die Gemeinde nur von geringem Interesse ist; b die Gemeinde ein, gemessen an der Einwohnerzahl, ausserordentlich grosses Gemeindestrassennetz besitzt; c die Gemeinde im Falle einer Ortsumfahrung in den letzten 10 Jahren wesentliche Leistungen an den Ausbau der Ortsdurchfahrt erbracht hat; d bei einem in Vorbereitung befindlichen Strassenbauvorhaben der Übergang zum neuen Recht die Gemeinde besonders hart trifft.

Art. 9

4. Landerwerb [Fassung vom 31. 1. 2001]
1 im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie [Fassung vom 29. 10.
1997] .
2 Anpassungsarbeiten und die Übernahme der entsprechenden Kosten ein Protokoll aufzunehmen, das von den Vertretern der Gemeinde und des Kantons [Fassung vom 17. 11. 2005] Grundeigentümern zu unterzeichnen ist; an die Stelle des Protokolls können Vereinbarungen treten. Falls keine Einigung erzielt wird, hält das Protokoll die Differenzen und deren Gründe fest.
3 [Fassung vom 17. 11. 2005] und beteiligten Grundeigentümern abgeschlossen.
4 [Fassung vom 17. 11. 2005] das Expropriationsverfahren durch. Der Landerwerb im Umlegungsverfahren (Art. 20 SBG [BSG 732.11] ) bleibt vorbehalten.

Art. 10

5. Verfahren; Rechtspflege [Fassung vom 31. 1. 2001]
1 zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie [Fassung vom 29. 10. 1997] und des Gemeinderates festgesetzt. Falls keine Einigung zustande kommt, trifft die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie [Fsssung vom 29. 10. 1997] eine begründete Beitragsverfügung.
2 Energie erhoben werden. III. Staatsbeiträge

Art. 11

1. Allgemeines
1 oder Unterhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und auch nicht darüber hinausgeht.
2 [Aufgehoben am 2. 5. 1995]
3 verfügbaren Mittel nicht ausreichen, sind die Gesuche nach Massgabe des allgemeinen Interesses und der Dringlichkeit zu berücksichtigen.
4 für Bau, Verkehr und Energie [Fassung vom 29. 10. 1997] vor der Beitragszusicherung ausgeführt werden.

Art. 12

2. Beiträge an Gemeindestrassen a Beitragsfälle
1 kann den Gemeinden Beiträge an den Bau von Gemeindestrassen, die regelmässig mit Motorfahrzeugen der Armee befahren werden, sowie an Rad- und Wanderwege gemäss kantonalem Konzept oder kantonaler Richtplanung ausrichten.
1995]
2 kann den Gemeinden Beiträge an den Unterhalt aller Gemeindestrassen einschliesslich der Rad- und Wanderwege gemäss kantonalem Konzept oder kantonaler Richtplanung ausrichten. [Fassung vom 2. 5. 1995]
3 [Aufgehoben am 2. 5. 1995]

Art. 13

b Beitragsbemessung für Baubeiträge [Fassung vom 17. 11. 2005]
1 kantonaler Richtplanung betragen höchstens 40 Prozent. [Fassung vom 31. 1. 2001]
2 [Aufgehoben am 2. 5. 1995]
3 Massgabe der Bundesleistungen und der allgemeinen Verkehrsbedeutung der Strasse festgesetzt.
4 [Aufgehoben am 2. 5. 1995]
5 [Aufgehoben am 17. 11. 2005]

Art. 13a

[Eingefügt am 17. 11. 2005] c Beitragsbemessung für Unterhaltsbeträge aa Verteilschlüssel Die Mittel für Staatsbeiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen werden wie folgt verteilt: a
50 Prozent nach der Strassenlänge und b
50 Prozent nach der gewichteten Strassenlänge (LSVA-Gelder, Anteil Gemeinden).

Art. 13b

[Eingefügt am 17. 11. 2005] bb Strassenlänge
Massgebend für die Strassenlängen sind a die Gemeindestrassen erster bis dritter Klasse gemäss Einstufung in der Landeskarte 1 : 25’000 und b zehn Prozent der Rad- und Wanderwege gemäss kantonalem Konzept oder kantonaler Richtplanung, die nicht über Strassen erster bis dritter Klasse führen.

Art. 13c

[Eingefügt am 17. 11. 2005] cc Gewichtete Strassenlänge Massgebend für die gewichtete Strassenlänge ist die Strassenlänge gemäss Artikel 13b. Diese wird wie folgt gewichtet: a Strassen 1. Klasse mit dem Faktor 3, b Strassen 2. Klasse mit dem Faktor 2, c übrige Strassen mit dem Faktor 1.

Art. 14

3. Beiträge an Park-and-RideAnlagen
1 Gemeinden, öffentlichen Verkehrsbetrieben oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen.
2 a Die Park-and-Ride-Anlage muss dem Umsteigeverkehr insbesondere von Pendlern auf ein öffentliches Verkehrsmittel dienen. b Sie muss sich in zweckdienlicher Nähe der Haltestelle eines regelmässig bedienten öffentlichen Verkehrsmittels (Eisenbahn, Strassenbahn, Autokurs) befinden.
3 ausmachen, aber höchstens 3000 Franken pro PW-Abstellplatz und 150 Franken pro Velo-Abstellplatz bzw. 5000 Franken pro PW-Abstellplatz und 250 Franken pro Velo-Abstellplatz in Parkhäusern oder Einstellhallen. [Fassung vom 2. 5. 1995]

Art. 15

4. Beiträge an öffentliche Radwege privater Eigentümer
1 Staatsbeiträge an deren Erstellung, Anpassung für den Radverkehr und Unterhalt ausgerichtet werden.
2 a Der Radweg muss in einem staatlichen oder vom Kanton [Fassung vom 17. 11. 2005] genehmigten Radwegkonzept als wichtige Verkehrsverbindung enthalten sein. b Er muss der öffentlichen Benützung als Radweg im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Strassenbaugesetzes [BSG 732.11] gewidmet sein.
3 Baukosten. Dieser Höchstansatz ist angemessen herabzusetzen, wenn die anderweitige Inanspruchnahme des Weges überwiegt.
4
39 Absatz 1 des Strassenbaugesetzes festgelegt. [Fassung vom 2. 5. 1995]

Art. 16

5. Verfahren und Rechtspflege
1 Bau, Verkehr und Energie [Fsssung vom 29. 10. 1997] einzureichen. Im Gesuch oder in den Beilagen sind anzugeben a der Träger der zu subventionierenden Anlage, b das Bauprojekt mit Kostenvoranschlag, Zeitplan und Finanzierungsplan,
c die Beschlüsse der für die Projekt- und Kreditbewilligung zuständigen Organe, d die allenfalls zu erwartenden Leistungen des Bundes oder Dritter.
2 verlangen. Zu Beitragsgesuchen für Park-and-Ride-Anlagen holt sie den Mitbericht der zuständigen Stellen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Direktion für Bau, Verkehr und Energie ein, sofern diese nicht bereits früher angehört worden sind. [Fassung vom 29. 10. 1997]
3 Behörde über das Beitragsgesuch. [Fassung vom 2. 5. 1995]
4 [Aufgehoben am 2. 5. 1995] IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

1. Gemeindeleistungen an Kantonsstrassen
1 , die beim Inkrafttreten dieses Dekretes begonnen sind, richten sich nach bisherigem Recht.
2 [Fassung vom 17. 11. 2005] , für welche die Gemeinden den Landerwerb bereits ausgeführt haben, sofern mit dem Kantonstrassenbau innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Dekrets begonnen wird.
3 die Gesamtabrechnung einzubeziehen.

Art. 18

2. Staatsbeiträge
1 sofern die betreffende Strassenbauaufgabe nicht gemäss neuer Ordnung auf den Kanton [Fassung vom
17. 11. 2005]
2 solange der Strassenbau nicht begonnen ist.

Art. 19

3. Inkrafttreten
1 [1. 1. 1986] dieses Dekrets.
2 Strassenbaukosten der Gemeinden vom 12. September 1968 aufgehoben. Bern, 12. Februar Mast Nuspliger Anhang I... Anhang II
12.2.1985 D GS 1985/91, in Kraft am 1. 1. 1986 Änderungen
17.9.1992 D GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
24.3.1993 V GS 1993/247, in Kraft am 1. 1. 1993
2.5.1995
BAG 95–77, in Kraft am 1. 1. 1996 RRB 2772 vom 18. Oktober 1995:
1. Die vom Grossen Rat am 2. Mai 1995 beschlossene Änderung des Strassenfinanzierungsdekretes wird auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
2. Auf die Inkraftsetzung der vom Grossen Rat am 16. September 1993 beschlossenen Änderung des Strassenfinanzierungsdekretes wird verzichtet, da diese Dekretsänderung durch die Änderung vom 2. Mai 1995 bedeutungslos geworden ist.
29.10.1997 D BAG 97–100, in Kraft am 1. 1. 1998
31.1.2001 D BAG 01–92, in Kraft am 1. 1. 2002
17.11.2005 D BAG 06–16, in Kraft am 1. 1. 2006
Markierungen
Leseansicht