Verordnung über Schweiz Tourismus (935.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Schweiz Tourismus

vom 2. Dezember 2016 (Stand am 25. April 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955¹ über Schweiz Tourismus,
verordnet:
¹ SR 935.21

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Sitz und Vorgaben zur Auftragserfüllung
¹ Schweiz Tourismus richtet ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes aus. Sie arbeitet eng mit den inländischen Trägern des Tourismus und anderen am Image der Schweiz interessierten Kreisen zusammen.
² Sie legt die Anforderungen für Gemeinschaftsaktionen fest und sorgt dafür, dass die finanziellen Mittel für die Förderung der Nachfrage zusammengefasst werden.
³ Sie hat ihren Sitz in Zürich.
⁴ Sie kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, sofern dies zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nötig ist.
Art. 2 Aufsicht
Die Aufsicht über Schweiz Tourismus wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wahrgenommen.
Art. 3 Organe
¹ Die Organe von Schweiz Tourismus sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Geschäftsleitung;
d. die Revisionsstelle.
² Die Organe von Schweiz Tourismus sind personell voneinander unabhängig.
Art. 4 Mitgliedschaft
¹ Schweiz Tourismus können beitreten:
a. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
b. Anstalten des Bundes und der Kantone;
c. in der Schweiz ansässige juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen.
² Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
³ Der Bund ist Mitglied von Schweiz Tourismus und hat an der Mitgliederversammlung einen Stimmanteil von 20 Prozent. Er wird durch das SECO vertreten.
Art. 5 Jahresbeitrag und weitere finanzielle Leistungen der Mitglieder
¹ Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 1810 Franken. Der Vorstand passt den Beitrag periodisch der Teuerung an.
² Schweiz Tourismus kann mit den einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über zusätzliche finanzielle Leistungen abschliessen.
Art. 6 Dienstleistungen und Vergünstigungen für Mitglieder
¹ Dienstleistungen, die Schweiz Tourismus zugunsten von und in Absprache mit einzelnen Mitgliedern erbringt, stellt Schweiz Tourismus diesen direkt in Rechnung.
² Die Mitglieder erhalten Vergünstigungen im Bereich der Angebotsberatung und der ausgeschriebenen Gemeinschaftsaktionen.
Art. 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
¹ Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet.
² Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Bundesrats, des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder statt.
³ Die Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag schriftlich einzuberufen.
Art. 8 Stimmrechte der Mitglieder und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
¹ Jedes Mitglied hat eine Stimme.
² Tätigt ein Mitglied zusätzliche finanzielle Leistungen, so erhält es je Leistung in der Höhe des Jahresbeitrags eine weitere Stimme.
³ Kein Mitglied darf mehr als einen Fünftel aller in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.
⁴ Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig.
⁵ Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so gilt in einem nächsten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie wählt sechs Mitglieder des Vorstands.
b.²
Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
c. Sie beschliesst über die Anträge einzelner Mitglieder. Solche Anträge müssen mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich eingereicht werden.
d. Sie behandelt die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte.
e. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
f. Sie wählt die Revisionsstelle.
g. Sie kann die Revisionsstelle abberufen.
² Die Berichtigung vom 25. April 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2641 ).
Art. 10 Zusammensetzung des Vorstands, Wahl und Entschädigung der Vorstandsmitglieder
¹ Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und Schweiz Tourismus untersteht dem Obligationenrecht³.
² Der Bundesrat wählt:
a. sechs Mitglieder des Vorstands;
b. die Präsidentin oder den Präsidenten.
³ Der Bundesrat bezeichnet aus der Mitte des Vorstands die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
⁴ Die Mitgliederversammlung wählt die sechs weiteren Mitglieder des Vorstands. Die Vertretung des Bundes stimmt bei dieser Wahl nicht mit.
⁵ Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
⁶ Der Bundesrat kann die Amtszeit eines von ihm gewählten Vorstandsmitglieds in begründeten Einzelfällen auf höchstens 16 Jahre verlängern. Dasselbe Recht steht der Mitgliederversammlung bei den von ihr gewählten Vorstandsmitgliedern zu.
⁷ Vorstandsmitglieder können vom Wahlorgan, das sie in den Vorstand gewählt hat, aus wichtigen Gründen abberufen werden.
⁸ Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung der touristischen Gebiete, der Leistungsträger, der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten.
⁹ Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Honorarpauschale sowie auf Taggelder für Sitzungen des Vorstands. Die Höhe der Honorarpauschale sowie der Taggelder der Vorstandsmitglieder sind im Anhang geregelt. Die Anzahl Taggelder beträgt höchstens 12 pro Jahr. Für das Honorar und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind die entsprechenden Vorgaben der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003⁴ sinngemäss anwendbar.⁵
³ SR 220
⁴ SR 172.220.12
⁵ Die Berichtigung vom 25. April 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2641 ).
Art. 11 Pflichten der Vorstandsmitglieder
¹ Die Mitglieder des Vorstands erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen von Schweiz Tourismus in guten Treuen.
² Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Vorstand legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.
³ Die Mitglieder des Vorstands melden Veränderungen der Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend dem Vorstand.
⁴ Hält der Vorstand eine Interessenbindung eines Vorstandsmitglieds mit der Mitgliedschaft im Vorstand für unvereinbar, so informiert er das Wahlorgan, das das betreffende Vorstandsmitglied gewählt hat.
⁵ Der Vorstand informiert im Rahmen des Jahresberichts über die Interessensbindungen seiner Mitglieder und trifft organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
⁶ Die Mitglieder sind während der Zugehörigkeit zum Vorstand und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
Art. 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a. Er beruft die jährliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden ein.
b. Er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und zur Bezeichnung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
c. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und legt deren oder dessen Lohn fest; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
d. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
e. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
f. Er entscheidet auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors über die Eröffnung, die Umwandlung und die Schliessung von Vertretungen.
g. Er sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
h. Er erlässt das Organisationsreglement.
i. Er erlässt das Personalreglement.
j. Er verabschiedet die Marketingstrategie und das Budget.
k. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und beantragt die Entlastung; der Jahresbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.
l. Er lädt die Mitglieder von Schweiz Tourismus einmal jährlich zu einer konsultativen Konferenz ein; an der Konferenz wird die Marketingstrategie begutachtet und auf die übrigen Kommunikations- und Marketinganstrengungen abgestimmt.
m. Er fördert die Zusammenarbeit mit den freiwilligen Beitragszahlern.
Art. 13 Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie untersteht der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
² Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen zuhanden des Vorstands.
c. Sie berichtet dem Vorstand regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
d. Sie vertritt Schweiz Tourismus gegen aussen.
e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals von Schweiz Tourismus; für das im Ausland tätige, nach lokalem Recht angestellte Personal kann diese Zuständigkeit an die Leiterin oder den Leiter der Auslandsvertretungen delegiert werden.
f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die diese Verordnung nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 14 Statut des Personals
¹ Das in der Schweiz tätige Personal von Schweiz Tourismus untersteht dem Obligationenrecht⁶.
² Das im Ausland tätige Personal von Schweiz Tourismus wird nach dem Obligationenrecht oder nach massgeblichem Landesrecht angestellt.
⁶ SR 220
Art. 15 Revisionsstelle
¹ Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz und erstattet dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
² Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Obligationenrechts⁷ zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
⁷ SR 220

2. Abschnitt: Finanzielles und Rechnungsführung

Art. 16 Finanzierung
¹ Schweiz Tourismus finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a. Beiträgen des Bundes;
b. Mitgliederbeiträgen;
c. Verkaufserträgen;
d. freiwilligen Beiträgen;
e. Abgeltungen aus direkt anrechenbaren Dienstleistungen;
f. Schenkungen;
g. sonstige Einnahmen.
² Das SECO und Schweiz Tourismus regeln die Verwendung der Bundesmittel in einer Subventionsvereinbarung.
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet Schweiz Tourismus allein mit ihrem Vermögen.
Art. 18 Geschäftsjahr und Buchführung
¹ Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Buchführung und die Bilanzierung sind die Vorschriften des Obligationenrechts⁸ anwendbar.
² Die Bildung von Reserven ist gegenüber der Eidgenössischen Finanzkontrolle und dem SECO offenzulegen.
⁸ SR 220
Art. 19 Höchstlohn der Direktorin oder des Direktors
¹ Der Basislohn der Direktorin oder des Direktors entspricht maximal der Obergrenze der Lohnklasse 34‒37 gemäss Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁹.
² Der variable Lohnanteil richtet sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien und entspricht maximal 2.5 Monatslöhnen.
⁹ SR 172.220.111.3
Art. 20 Nebenleistungen zugunsten der Geschäftsleitungsmitglieder
Die dem Direktor oder der Direktorin und den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern gewährten Nebenleistungen nach den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003¹⁰ dürfen nicht mehr als 10 Prozent des Basislohns ausmachen. Ausgenommen sind pauschale Leistungsprämien und Bonifikationen nach Artikel 5 der Kaderlohnverordnung.
¹⁰ SR 172.220.12
Art. 21 Abgangsentschädigungen
¹ Grundsätzlich sind keine Abgangsentschädigungen vorzusehen.
² Rechtfertigt sich im Ausnahmefall eine Abgangsentschädigung, so sind bei deren Bemessung die Gründe des Austritts, das Alter, die berufliche und persönliche Situation sowie die Dauer der Anstellung zu berücksichtigen. Ist die betreffende Person während der Kündigungsfrist von weiterer Arbeitsleistung entbunden worden, so ist die Dauer der Freistellung bei der Bemessung der Abgangsentschädigung zu berücksichtigen.
Art. 22 Teilnahme am Kaderlohnreporting des Bundesrats
Schweiz Tourismus informiert im Rahmen des Berichts des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Verhältnisse in den Unternehmen und Anstalten des Bundes über die Honorare der Vorstandsmitglieder und die Entlöhnung der Geschäftsleitung.
Art. 23 Liquidation von Schweiz Tourismus
Wird Schweiz Tourismus aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Bundesrat über das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 22. November 1963¹¹ über Schweiz Tourismus wird aufgehoben.
¹¹ [ AS 1963 1202 , 1983 1549 , 1984 1488 , 1995 1385 , 2007 4477 Ziff. IV 78, 2009 5437 , 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 9]
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Anhang

(Art. 10 Abs. 9)

Honorarpauschalen und Taggelder der Vorstandsmitglieder

Kategorie

Präsident/in in Franken

Vizepräsident/in in Franken

Mitglied in Franken

Honorarpauschale

36 300

6 600

4 000

Taggeld

     200

   200

   200

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