Beschluss betreffend die Auszahlung der Besoldungen an die Lehrerschaft der IV-Hilf... (415.4.62)
CH - FR

Beschluss betreffend die Auszahlung der Besoldungen an die Lehrerschaft der IV-Hilfsklassen

Beschluss vom 30. September 1974 betreffend die Auszahlung der Besoldungen an die Lehrerschaft der IV-Hilfsklassen Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die Lehrerschaft der IV-Hilfsklassen rekrutiert sich grösstenteils aus der Primarstufe, geht nach einigen Jahren Unterricht in diesen Hilfsschulen wieder an die Primarschulen zurück. Es erscheint daher angezeigt, für dieses Lehrpersonal, was die Auszahlung der Besoldungen, der Zulagen und die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anbelangt, die gleichen Bedingungen zu schaffen. Aus diesen Gründen kann der Staat, auf begründetes Gesuch hin, den Lehrern der Hilfsklassen die Besoldung und Zulagen vorschiessen. Diese bleiben aber, ebenso wie die Soziallasten und die Beiträge an die Pensionskasse, in vollem Umfang zu Lasten der Hilfsschulen. Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion und der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Auf begründetes Gesuch der Hilfsschulen hin, kann der Staat der Lehrerschaft der IV-Hilfsklassen di e gesamte Besoldung und die Zulagen vorschiessen.

Art. 2

Der Staat lässt sich von den Hilfsschulen die gesamten vorgeschossenen Besoldungen und Zulagen monatlich zurückzahlen, einschliesslich der Soziallasten und der Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse des Staatspersonals.

Art. 3

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Markierungen
Leseansicht