Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
                            1  Staatliche Beteiligung an der  Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-  Bern  KRB vom 29. April 1912  Der Kantonsrat von Solothurn  in  Anwendung  von  §  6  des  Kantonsratsbeschlusses  vom  13.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1898  betreffend  Beteiligung  des  Staates  Solothurn  an  der  Eisenbahnun-  ternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und nach Massgabe  von  §  5  des  Volksbeschlusses  vom  29.  August  1909  betreffend  die  Beteili-  gung  des  Staates  Solothurn  an  der  Weiterführung  der  Birsigthalbahn  von  Flüh bis Rodersdorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  in  Ausführung  der  Übereinkunft  zwischen  dem  Regierungsrate  des  Kan-  tons  Bern  und  dem  Regierungsrate  des  Kantons  Solothurn  betreffend  die  bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ),  auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. April 1912  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Staat Solothurn unterstützt das Unternehmen der elektrischen
                            Schmalspurbahn  Solothurn-Bern  auf  Grund  der  bezüglichen  techni-  schen und finanziellen Vorlagen mit einer Beteiligung in Aktien im Be-  trage von 100’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die nähern Bestimmungen für die Staatsbeteiligung hat der Regie-
                            rungsrat  im  Rahmen  der  für  die  bisherigen  kantonalen  Eisenbahnsub-  ventionen festgestellten Bedingungen zu treffen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 735.421.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 735.451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 735.211.