Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
1 Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern KRB vom 29. April 1912 Der Kantonsrat von Solothurn in Anwendung von § 6 des Kantonsratsbeschlusses vom 13. November
1898 betreffend Beteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnun- ternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn)
1 ) und nach Massgabe von § 5 des Volksbeschlusses vom 29. August 1909 betreffend die Beteili- gung des Staates Solothurn an der Weiterführung der Birsigthalbahn von Flüh bis Rodersdorf
2 ), in Ausführung der Übereinkunft zwischen dem Regierungsrate des Kan- tons Bern und dem Regierungsrate des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912
3 ), auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. April 1912 beschliesst:
1. Der Staat Solothurn unterstützt das Unternehmen der elektrischen
Schmalspurbahn Solothurn-Bern auf Grund der bezüglichen techni- schen und finanziellen Vorlagen mit einer Beteiligung in Aktien im Be- trage von 100’000 Franken.
2. Die nähern Bestimmungen für die Staatsbeteiligung hat der Regie-
rungsrat im Rahmen der für die bisherigen kantonalen Eisenbahnsub- ventionen festgestellten Bedingungen zu treffen. ________________
1 ) BGS 735.421.
2 ) BGS 735.451.
3 ) BGS 735.211.
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