Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            Verordnung  über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)  Vom 2. September 2005 (Stand 16. Mai 2009)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt   auf  Art.  11  Abs.  1   des   Konkordats   über   die   Pädagogische   Hoch  -  schule   Zentralschweiz   (PHZ-Konkordat)   vom   15.  Dezember   2000  1  )    sowie  auf Art.  2  Abs.  2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  (PHZ- Statut) vom 13.  September 2002  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre  Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern  oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung  an.   Die   Berufseinführung   festigt   die   Inhalte   der   Grundausbildung   und  gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogischen Aus  -  bildung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss auf. Artikel  15  Ab  -  satz  3  lit.  c wird vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberechtigung  nach Fächern und Stufen sind gemäss Artikel  1 des PHZ-Statuts dem Kom  -  petenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen  gemäss dieser Verordnung dar.  *  1)  2)  BGS  414.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTS-Punkten bewer  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich  Zugang   zur   Weiterbildung   und   zu   Zusatzausbildungen   der   PHZ.   Näheres  wird   im  Leistungsauftrag   des   Konkordatsrats   an   die   PHZ-Direktion   gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Organisation des Kompetenzbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Teilschulen der   PHZ  führen  Organisationseinheiten für den Kompe  -  tenzbereich   Weiterbildung   /   Zusatzausbildungen.   Diese   unterstehen   den  Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben so  -  wie   die   Aufnahmebedingungen   in   die   Veranstaltungen   werden   im   Leis  -  tungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Entwicklung von Angeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwi  -  ckelt und realisiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, an  -  derer   Kantone,   Gemeinden,   weiterer   Schulträger,  Einzelschulen   und  weiterer Institutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Abs.1  lit.  c  erbrachten Leistungen müssen von den Auftraggebern finanziell abgegolten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Organisation von Angeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weiterbildungs-   und   Zusatzangebote   werden   von   den   Teilschulen   der  PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder von den Teilschulen be  -  auftragten  Institutionen oder  von den Teilschulen in gemeinsamer  Träger  -  schaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen sorgt in  Absprache   mit   der   Direktionskonferenz   PHZ   unter   Berücksichtigung   des  Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von  Veranstaltungen in den Konkordatskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Beschränkte Platzzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   beschränkter   Platzzahl   haben   Teilnehmerinnen   und   Teilnehmer   aus  den Konkordatskantonen Vorrang. Absatz  3 wird vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel  30 von den Konkor  -  datskantonen   finanziert   oder   mitfinanziert   werden,   finden   die   Absät  -  ze  1  und  2 keine Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Studierende der PHZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende   der   Diplomausbildungsgänge   der   PHZ   können,   soweit   hin  -  sichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kom  -  petenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen besuchen.  2. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Direktionskonferenz PHZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Steuerung   des   Kompetenzbereichs  Weiterbildung   /  Zusatzausbildun  -  gen  obliegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrats der  Di  -  rektionskonferenz PHZ in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz  Weiterbildung / Zusatzausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Koordinationskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen setzt sich  zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs- / Zusatzaus  -  bildungs-Organisationseinheiten     der     drei     Teilschulen     sowie     einem  Vertreter / einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination  zwischen   den  Teilschulen  sowie   die   Berücksichtigung  der   regionalen   und  kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Studienleitung Zusatzausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leitung einer Zusatzausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt bei Ausbildungsbeginn die  Art und die  Zahl der  Qualifikations  -  schritte   fest,   die   bestanden   werden   müssen,   und   bestimmt,   welche  Qualifikationsschritte   als   Einzelarbeit   und   welche   als   Gruppenarbeit  abzulegen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über  die   mündliche   oder   schriftliche   Durchführung  und   bestimmt  die   zu  -  ständigen Expertinnen und Experten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Examinierende Zusatzausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte,  die   Diplomarbeiten   oder  Abschlussarbeiten   und   die   Diplomprüfungen   bei  Zusatzausbildungen. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legen die Leistungsbewertungen fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei  der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder  das Nichtbestehen einer Zusatzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Expertinnen und Experten Zusatzausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zu  -  satzausbildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen  Verlauf der mündlichen Prüfungen.  3. Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Art.  1  Abs.  1  und  2 wird aufge  -  nommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrper  -  son verfügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Teilnahmebescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zusatzausbildungen  4.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Master of Advanced Studies (MAS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Diploma of Advanced Studies (DAS) oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichti  -  gung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von  -  gen für die Angebote von Zusatzausbildungen an den Teilschulen festlegen.  Die   Weisungen   werden   vom   Konkordatsrat   genehmigt.   Sie   sind   verbind  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundaus  -  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Pro  -  file   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (EDK)   zusätzliche   ausbildungsorientierte   Zulassungsvoraussetzungen   fest  -  legen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf  unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zu  -  dem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über  die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf  handelt, kann von den Voraussetzungen gemäss Absatz  1 abgewichen wer  -  den. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ein Hochschulabschluss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines stan  -  dardisierten Qualifikationsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die  Studienleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Leistungsbewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Leistungen   werden   in   Anwendung   von   Art.  3  und  4   des   PHZ-Prü  -  fungsreglements vom 6. Februar  2004 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Präsenzpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Qualifikationsschritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass  sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qua  -  lifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten  oder andere Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtbeste  -  hen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der  Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden.  *  4.2. Diplome und Titel  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  bis  *  Urkunde und Urkundenzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Urkunde sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Urkundenzusatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und  enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der  PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und  von der Studienleitung unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen  oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung einer Zu  -  satzausbildung beteiligt, kann eine gemeinsame Diplomurkunde ausgestellt  werden. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den  zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen sowie der Studienleitung  unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Urkundenzusatz   ist   eine   standardisierte   Erläuterung   des   Studienab  -  schlusses   und   enthält   die   für   das  Weiterbildungsprogramm   anrechenbaren  Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  ter  *  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die verliehenen Titel lauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für ein MAS: «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule  Zentralschweiz   in   [Bezeichnung   der   Richtung]»   (Abkürzung:   MAS  PHZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für ein DAS: «Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschu  -  le Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS  PHZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für   ein   CAS:   «Certificate   of  Advanced   Studies   Pädagogische   Hoch  -  schule   Zentralschweiz   in   [Bezeichnung   der   Richtung]»   (Abkürzung:  CAS PHZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  *  ...  5. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Abrechnungsmodus   und   eine   allfällige   finanzielle   Beteiligung   der  Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die Direk  -  tion PHZ geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Zusatzausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu  finanzieren. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung an  -  zubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finan  -  zierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte  Lehrpersonen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finan  -  zierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art.  21  Abs.  1 PHZ-  Konkordat erfolgt.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ wer  -  den systematisch evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Integration bestehender Weiterbildungs- und  Zusatzausbildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkor  -  datskantone werden bis spätestens 1.  Januar 2009 in die PHZ integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut  und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Be  -  stimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauf  -  trags des Konkordatsrats regionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatzaus  -  bildungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt  kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem  Schulabkommen   Zentralschweiz   (RSZ)   beziehungsweise   Regionalem  Schulabkommen NWEDK (RSA).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   im   Zusammenhang   mit   dieser   Verordnung   kann   nach  den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   des  Kantons   Luzern   vom   3.  Juli   1972   (VRG)   beim   Bildungsdepartement   des  Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  02.09.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  04.07.2007  01.08.2007  Art. 1 Abs. 4  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 5 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 12 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 14 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 14 Abs. 2  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 14 Abs. 3  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 15 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 15 Abs. 2  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 15 Abs. 3  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 15 Abs. 3, a)  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 15 Abs. 3, b)  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 15 Abs. 4  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 19 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Titel 4.2.  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 19  bis  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 19  ter  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 20  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 21  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 22  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 23  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 24  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 25  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 26  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 27  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 28  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 33 Abs. 2  geändert  02.04.2009  16.05.2009  Art. 1 Abs. 3  geändert  02.04.2009  16.05.2009  Art. 15 Abs. 3, c)  eingefügt  02.04.2009  16.05.2009  Art. 34 Abs. 2  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Erlass  02.09.2005  01.01.2006  Erstfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 02.04.2009
                            16.05.2009  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 4 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3, a) 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3, b) 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3, c) 02.04.2009
                            16.05.2009  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 4 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert  Titel 4.2.  04.07.2007  01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 bis 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 ter 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 02.04.2009
                            16.05.2009  geändert