Verordnung über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr
vom 11. August 1993 (Stand am 1. September 1993)
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung vom 14. November 1973¹ über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung),
verordnet:
¹ SR 748.01
Art. 1 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Personenverkehr
¹ Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Personenverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
b. jeder Charterer übernimmt für eine bestimmte Destination mindestens zehn Fluggastsitze. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die gesamte oder verbleibende Flugzeugkapazität weniger als zehn Fluggastsitze beträgt;
c. jeder Fluggast besitzt vor dem Abflug eine Buchung für die Hin- und Rückbeförderung bei demselben Charterer, wobei die Rückbeförderung nicht zwingend vom Ankunftsort aus erfolgen muss; der Zeitpunkt des Rückflugs kann ausnahmsweise nach der Abreise geändert werden. Die Hin- und Rückreise kann durch verschiedene Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden. Einwegbeförderungen sind nach Artikel 4 Absatz 2 zulässig;
d. die Fluggäste gehören einer der in den Artikeln 2–5 genannten Charterkategorien an.
² Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann einem Luftverkehrsunternehmen die Bewilligung erteilen, auf Linienflügen Fluggäste, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, zu freien Tarifen zu befördern, sofern:
a. dadurch keine internationale Vereinbarungen verletzt werden; und
b. weniger als die Hälfte der im Linienflug belegten Fluggastsitze beansprucht werden.
³ Ausnahmsweise zulässig sind unentgeltliche Beförderungen sowie nicht vorgeplante Auffüllrundreisen mit Rückkehr der Teilnehmer innert 24 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort. Solche Beförderungen sind dem Bundesamt innert Wochenfrist zu melden.
Art. 2 Flugpauschalreisen (ITC)
¹ Flugpauschalreisen bestehen aus der Beförderung sowie aus Nebenleistungen, die untrennbar damit verbunden sind und einen wesentlichen Bestandteil der Reise bilden.
² Der Mindestumfang der Nebenleistung am Reiseziel schliesst neben dem Flughafentransfer die Hotelunterkunft oder eine gleichwertige Leistung ein, die für jeden Teilnehmer für die ganze Dauer der Reise nachweisbar bereitgestellt sein muss.
Art. 3 Vorausbuchungsgruppen (ABC)
Als Vorausbuchungsgruppen gelten Gruppen, deren Teilnehmer eine feste Buchung für den Hin- und Rückflug haben und dem Bundesamt vom Luftverkehrsunternehmen oder Charterer spätestens 14 Tage vor dem Abflug mit Namen, Passnummer oder Geburtsdaten sowie dem Rückreisedatum gemeldet werden.
Art. 4 Gastarbeiterflüge
¹ Als Gastarbeiterflug gilt die Beförderung von Ausländern, die nachweisbar während mindestens drei Monaten bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt waren sowie deren nächsten Angehörigen. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich von und nach dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die Ausländer besitzen.
² Einwegbeförderungen sind nur für Gastarbeiter und deren nächsten Angehörigen gestattet, sofern sie erstmals ihre Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen oder das Arbeitsverhältnis beenden.
Art. 5 Personen in Ausbildung
¹ Als Personen in Ausbildung gelten:
a. Studenten im Alter von 16–30 Jahren, die an einer höheren Lehranstalt eingeschrieben sind;
b. Schüler im Alter von 16–26 Jahren, die während mindestens eines Jahres eine Ganztagesschule besuchen;
c. Lehrlinge im Alter von 16–26 Jahren, die eine staatlich anerkannte Berufslehre von mindestens zweijähriger Dauer absolvieren.
² Die Teilnahmeberechtigung muss durch einen Ausweis der Lehranstalt belegt werden können.
Art. 6 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Frachtverkehr
Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Frachtverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
b. Die Flüge werden der Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar angeboten;
c. Der einzelne Flug dient: 1. höchstens vier Charterern zur Beförderung ihrer eigenen Ware, oder
2. bei Kleinpaketdiensten ausschliesslich der Beförderung von Frachtsendungen bis zu einem Höchstgewicht des einzelnen Stückgutes von 60 kg.
Art. 7 Sonderbewilligung
Frachtflüge nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe d der Luftfahrtverordnung bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bundesamtes.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
¹ Die Verordnung vom 24. Oktober 1980² über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
² [ AS 1980 1570 ]
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