Verordnung über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen ge­werbsmässigen Luftv... (748.128)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen ge­werbsmässigen Luftverkehr

vom 11. August 1993 (Stand am 1. September 1993)
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung vom 14. November 1973¹ über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung),
verordnet:
¹ SR 748.01
Art. 1 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Personenverkehr
¹ Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Personenverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
b. jeder Charterer übernimmt für eine bestimmte Destination mindestens zehn Fluggastsitze. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die gesamte oder ver­blei­bende Flugzeugkapazität weniger als zehn Fluggastsitze beträgt;
c. jeder Fluggast besitzt vor dem Abflug eine Buchung für die Hin- und Rück­be­förderung bei demselben Charterer, wobei die Rückbeförderung nicht zwin­gend vom Ankunftsort aus erfolgen muss; der Zeitpunkt des Rückflugs kann ausnahmsweise nach der Abreise geändert werden. Die Hin- und Rück­reise kann durch verschiedene Luftverkehrsunternehmen durchgeführt wer­den. Ein­wegbeförderungen sind nach Artikel 4 Absatz 2 zulässig;
d. die Fluggäste gehören einer der in den Artikeln 2–5 genannten Charterkate­gorien an.
² Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann einem Luftverkehrsunterneh­men die Bewilligung erteilen, auf Linienflügen Fluggäste, welche die Vorausset­zun­gen nach Absatz 1 erfüllen, zu freien Tarifen zu befördern, sofern:
a. dadurch keine internationale Vereinbarungen verletzt werden; und
b. weniger als die Hälfte der im Linienflug belegten Fluggastsitze beansprucht werden.
³ Ausnahmsweise zulässig sind unentgeltliche Beförderungen sowie nicht vorge­plante Auffüllrundreisen mit Rückkehr der Teilnehmer innert 24 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort. Solche Beförderungen sind dem Bundesamt innert Wo­chenfrist zu melden.
Art. 2 Flugpauschalreisen (ITC)
¹ Flugpauschalreisen bestehen aus der Beförderung sowie aus Nebenleistungen, die untrennbar damit verbunden sind und einen wesentlichen Bestandteil der Reise bil­den.
² Der Mindestumfang der Nebenleistung am Reiseziel schliesst neben dem Flug­­hafentransfer die Hotelunterkunft oder eine gleichwertige Leistung ein, die für jeden Teilnehmer für die ganze Dauer der Reise nachweisbar bereitgestellt sein muss.
Art. 3 Vorausbuchungsgruppen (ABC)
Als Vorausbuchungsgruppen gelten Gruppen, deren Teilnehmer eine feste Buchung für den Hin- und Rückflug haben und dem Bundesamt vom Luftverkehrsunterneh­men oder Charterer spätestens 14 Tage vor dem Abflug mit Namen, Passnummer oder Geburtsdaten sowie dem Rückreisedatum gemeldet werden.
Art. 4 Gastarbeiterflüge
¹ Als Gastarbeiterflug gilt die Beförderung von Ausländern, die nachweisbar wäh­rend mindestens drei Monaten bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt waren sowie deren nächsten Angehörigen. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich von und nach dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die Ausländer besitzen.
² Einwegbeförderungen sind nur für Gastarbeiter und deren nächsten Angehörigen gestattet, sofern sie erstmals ihre Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen oder das Arbeitsverhältnis beenden.
Art. 5 Personen in Ausbildung
¹ Als Personen in Ausbildung gelten:
a. Studenten im Alter von 16–30 Jahren, die an einer höheren Lehranstalt ein­ge­schrieben sind;
b. Schüler im Alter von 16–26 Jahren, die während mindestens eines Jahres eine Ganztagesschule besuchen;
c. Lehrlinge im Alter von 16–26 Jahren, die eine staatlich anerkannte Berufs­lehre von mindestens zweijähriger Dauer absolvieren.
² Die Teilnahmeberechtigung muss durch einen Ausweis der Lehranstalt belegt wer­den können.
Art. 6 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Frachtverkehr
Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Frachtverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
b. Die Flüge werden der Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar ange­bo­ten;
c. Der einzelne Flug dient: 1. höchstens vier Charterern zur Beförderung ihrer eigenen Ware, oder
2. bei Kleinpaketdiensten ausschliesslich der Beförderung von Frachtsen­dungen bis zu einem Höchstgewicht des einzelnen Stückgutes von 60 kg.
Art. 7 Sonderbewilligung
Frachtflüge nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe d der Luftfahrtverordnung bedür­fen einer besonderen Bewilligung des Bundesamtes.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
¹ Die Verordnung vom 24. Oktober 1980² über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
² [ AS 1980 1570 ]
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