Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie 1 (941.298.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie 1 (GebV-METAS)

(GebV-METAS) vom 5. Juli 2006 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7245 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011²,³
verordnet:
² SR 941.20 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7245 ).
Art. 1 ⁴ Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7245 ).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun­gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁵.
⁵ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenpflicht
¹ Wer eine Verfügung des METAS⁶ veranlasst oder eine Dienstleistung des METAS beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
² Die Gebührenpflicht gilt auch für:
a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisations­verordnung vom 25. November 1998⁷, sofern sie die Dienstleistungen des METAS weiterverrechnen können;
b. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des METAS im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können.
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7245 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁷ SR 172.010.1
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
² Der Stundenansatz beträgt:

a.

für Mitarbeitende des Administrativbereichs

Fr. 126.–

b.

für Mitarbeitende der Metrologiebereiche

Fr. 215.– ⁸

⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 4803 ).
Art. 4 a ⁹ Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verord­nung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 4803 ).
Art. 5 Gebührenzuschlag
Das METAS kann folgende Gebührenzuschläge erheben:
a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausser­halb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrun­gen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen unge­rechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
Art. 6 Auslagen
¹ Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.
² Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.
Art. 7 Teilrechnungen
¹ Für länger dauernde Arbeiten kann das METAS Teilleistungen fakturieren.
² Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebüh­ren in Rechnung gestellt.
³ Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. November 2002¹⁰ über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 2002 4342 , 2006 1089 Ziff. III 5]
Art. 9 Übergangsbestimmung
¹ Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.
² Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wur­den, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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