Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg --> 433.13
                            Verordnung  vom 20. Januar 2015  über die Aufnahme in di  e Grundausbildung der  Pädagogischen Hoch  schule Freiburg  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  10  des  Gesetzes  vom  4.  Oktober  1999  über  die  Pädagogische Hochschule (PHG);  gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung von  Hochschuldiplomen  für  Lehrkräfte  der  Vorschulstufe  und  der  Primarstufe,  das am 21. Juni 2012 geändert wurde;  gestützt   auf   das   Reglement   vom   4.   März   2004   der   Schweizerischen  Konferenz    der    kantonalen    Erziehungsdirektoren    (EDK)    über    die  Anerkennung   der   Berufsmaturitätsausweise   für   die   Zulassung   zu   den  universitären Hochschulen (Passerellenreglement);  in Erwägung:  Gemäss Artikel 10 PHG müssen die Kandidatinnen und Kandidaten für die  Grundausbildung   ein   Aufnahmeverfahren   durchlaufen.   Dazu   hat   der  Staatsrat  am  17.  Mai  2011  eine  Verordnung  über  die  Aufnahme  in  die  Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg erlassen.  Diese  Verordnung  muss  nun  überarbeitet  werden,  und  zwar  hauptsächlich  infolge   einer   Änderung   des   Reglements   vom   10.   Juni   1999   der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  über   die   Anerkennung   von   Hochschuldiplomen   für   Lehrkräfte   der  Vorschulstufe  und  der  Primarstufe.  Von  den  Hochschulen  wird  heute  verlangt,  dass  sie  Kandidatinnen  und  Kandidaten,  welche  die  üblichen  Aufnahmebedingungen   nicht   erfüllen,   gestützt   auf   ein   gemeinsames  Aufnahmeverfahren  zu  den  Bachelor-  und  Lehrdiplomstudiengängen  der  Vorschul- und Primarstufe zulassen (Admission sur Dossier).  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Diese     Verordnung     regelt     die     Aufnahmebedingungen     und     das  Aufnahmeverfahren   für   die   Grundausbildung   an   der   Pädagogischen  Hochschule (HEP-PH FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1    Die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  für  die  Grundausbildung  müssen  ein  Aufnahmeverfahren  durchlaufen,  das  in  der  Prüfung  der  allgemeinen  und  formellen sowie der besonderen Aufnahmebedingungen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Aufnahmeverfahren wird einmal jährlich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat  das   Aufnahmeverfahren   für   die   Grundausbildung   nur   noch   einmal  durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1      Über    die    Aufnahme    in    die    Grundausbildung    entscheidet    die  Aufnahmekommission   für   die   Grundausbildung   der   HEP-PH   FR   (die  Aufnahmekommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Aufnahmekommission     setzt     sich     zusammen     aus     den  Abteilungsleiterinnen    und    -leitern    der    Grundausbildung    der    beiden  Sprachabteilungen,   einer   Dozentin   oder   einem   Dozenten,   der   für   die  Studienleitung  zuständigen  Person  sowie  aus  einer  externen  Fachperson,  die  von  der  Rektorin  oder  vom  Rektor  der  HEP-PH  FR  für  vier  Jahre  bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Aufnahmekommission   wird   von   den   Abteilungsleiterinnen   und  -leitern der Grundausbildung abwechselnd präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Aufnahmekommission   sorgt   für   eine   gute   Organisation   des  Aufnahmeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Aufnahmebedingungen
                            a) Prüfungsfreie Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Grundausbildung  an  der  HEP-PH  FR  wird  prüfungsfrei  zugelassen,  wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:  a)   einen   eidgenössischen   gymnasialen   Maturitätsausweis   oder   einen  schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Maturitätsausweis;  b)   ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;  c)   einen   Fachhochschulabschluss;  d)   einen  Berufsmaturitätsausweis  und  die  bestandene  Ergänzungsprüfung  gemäss  der  Verordnung  des  Bundes  vom  19.  Dezember  2003  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung  von  Berufsmaturitätsausweisen  für  die  Zulassung  zu  den  universitären Hochschulen;  e)   eine   von   der   EDK   anerkannte  Fachmaturität   für   das   Berufsfeld  Pädagogik;  f)   einen   ausländischen   allgemeinbil  denden  Vorbildungsausweis,  der  an  der  Universität  Freiburg  auf  der  Grundlage  der  jährlichen  Bewertung  ausländischer     Vorbildungsausweise     der     Rektorenkonferenz     der  Schweizer  Universitäten  (CRUS)  sowie  der  Empfehlungen  der  CRUS  vom     7.     September     2007     für     die     Bewertung     ausländischer  Reifezeugnisse als zulässig anerkannt ist;  g)     einen     Abschluss     einer     mindestens     dreijährigen     anerkannten  Berufsausbildung  mit  mehrjähriger  Berufserfahrung;  die  betreffende  Person    muss    mindestens    30    Jahre    alt    und    zuvor    in    einem  Aufnahmeverfahren   auf   ihre   Studieneignung   geprüft   worden   sein  (Admission sur Dossier – ASD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen von Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wer   an   einer   anderen   pädagogischen   Hochschule   oder   tertiären  Bildungsstätte  infolge  Nichtbestehens  oder  aus  disziplinarischen  Gründen  endgültig  vom  Weiterstudium  in  einem  Studiengang  der  Lehrerinnen-  und  Lehrerbildung  ausgeschlossen  worden  ist,  kann  nicht  zur  Grundausbildung  der HEP-PH FR zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Zulassung mit Prüfung
                            1   Zur Grundausbildung der HEP-PH FR wird zugelassen, wer eine Prüfung  bestanden hat, die ermöglicht, sich für das Aufnahmeverfahren der HEP-PH  FR anzumelden, und zudem über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:  a)    ein  vor  dem  31.  Dezember  2009  erlangtes  Diplom  einer  von  der  EDK  anerkannten Fachmittelschule (FMS);  b)     ein     Diplom     einer     dreijährigen,     von     der     EDK     anerkannten  Diplommittelschule (DMS);  c)   einen  Abschluss  einer  von  der  EDK  anerkannten  Handelsmittelschule  (HMS);  d)   einen eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis;  e)    einen  ausländischen  allgemeinbildenden  Vorbildungsausweis,  der  nach  den  Kriterien  von  Artikel  4  Abs.  1  Bst.  f  an  der  Universität  Freiburg,  unter  Vorbehalt  des  Bestehens  einer  Aufnahmeprüfung,  als  zulässig  anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Prüfung   dient   der   Feststellung   der   Allgemeinbildung,   wie   sie  üblicherweise   auf   der   Stufe   Fachma  turität   im   Berufsfeld   Pädagogik  erworben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport regelt die Einzelheiten der  Prüfung,  insbesondere  die  je  nach  Vorbildung  der  Kandidatin  und  des  Kandidaten  zu  prüfenden  Fächer.  Bestandene  Prüfungen,  die  in  anderen  Schweizer Kantonen absolviert worden sind, können anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen von Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Wer   an   einer   anderen   pädagogischen   Hochschule   oder   tertiären  Bildungsstätte  infolge  Nichtbestehens  oder  aus  disziplinarischen  Gründen  endgültig  vom  Weiterstudium  in  einem  Studiengang  der  Lehrerinnen-  und  Lehrerbildung  ausgeschlossen  worden  ist,  kann  nicht  zur  Grundausbildung  der HEP-PH FR zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besondere Aufnahmebedingungen
                            Beschliesst der Staatsrat infolge eine  r ungenügenden Aufnahmekapazität in  der      Grundausbildung      der      HEP-PH      FR      ausnahmsweise      eine  Aufnahmebeschränkung,  so  wird  bei  der  Selektion  der  Kandidatinnen  und  Kandidaten  ihre  Studieneignung  berücksichtigt.  Die  Selektionskriterien  werden vom Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahme
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen das Gesuch um Aufnahme in  die  Grundausbildung  der  HEP-PH  FR  mit  dem  offiziellen  Formular  und  den erforderlichen Beilagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufnahmegesuche  sind  jeweils  bis  zum  31.  März  des  akademischen  Jahres vor Beginn der Ausbildung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Später eingereichte Aufnahmegesuche werden auf eine Warteliste gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mit  der  Einreichung  des  Aufnahmegesuchs  wird  eine  Einschreibegebühr  fällig, deren Höhe vom Staatsrat festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Inhalt des Gesuchs
                            Das Aufnahmegesuch muss folgende Unterlagen enthalten:  a)   das offizielle Aufnahmeformular;  b)   die Vorbildungsausweise und Diplome;  c)   einen   aktuellen   Strafregisterauszug;  d)   ein Arztzeugnis (offizielles Formular der HEP-PH FR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   die  Namen  und  Adressen  von  zwei  Referenzpersonen,  von  denen  mindestens   eine   eine   leitende   Funktion   bei   der   Ausbildungsstätte  bekleidet,  in  der  zuletzt  ein  Diplom  oder  ein  Vorbildungsausweis  erworben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufnahmeentscheid
                            1   Nach Prüfung der von der Kandidatin oder vom Kandidaten eingereichten  Unterlagen   und   gemäss   den   Aufnahmebedingungen   der   Artikel   4–6  entscheidet die Aufnahmekommission über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufnahmeentscheid gilt nur für das betreffende Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsmittel
                            a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehnt die Aufnahmekommission das Aufnahmegesuch ab, so kann dieser  Entscheid innert zehn Tagen beim Direktionsrat der HEP-PH FR mit einer  schriftlichen Einsprache angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Einsprache   muss   eine   kurze   Begründung   und   Rechtsbegehren  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Direktionsrat stellt den Sachverha  lt fest, wobei er nicht an den Inhalt  der Einsprache gebunden ist. Er entscheidet innert kurzer Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Einspracheentscheid mit kur  zer Begründung erfolgt schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Beschwerde
                            Gegen  den  Einspracheentscheid  kann  innert  zehn  Tagen  bei  der  Direktion  für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die   Verordnung   vom   17.   Mai   2011   über   die   Aufnahme   in   die  Grundausbildung  der  Pädagogischen  Hochschule  Freiburg  (SGF  412.2.13)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2015  in  Kraft  gesetzt.