Verordnung über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkeh... (172.217.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)

(Flugdienstordnung, FDO) vom 4. Oktober 1999 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹,²
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 ( AS 2006 4653 ).
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und beim Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU).
Art. 2 Flugdiensteinteilung
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZL und BFU werden in den Flugdienst zur Durchführung von Dienstflügen eingeteilt, sofern sie:
a. zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine fliegerische Tätigkeit ausüben oder über aktuelle fliegerische Erfahrung verfügen müssen; und
b. über eine abgeschlossene fliegerische Grundausbildung verfügen .
² Sie scheiden auf Ende des Kalenderjahres aus dem Flugdienst aus, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind;
b. sie die Pilotenlizenz dauernd verloren haben.
Art. 3 Dienstflüge
Als Dienstflüge gelten:
a. Arbeitsflüge zur unmittelbaren Erfüllung eines dienstlichen Auftrages;
b. Flüge zur Abnahme von amtlichen Prüfungen von Flugpersonal;
c. Flüge zur amtlichen Prüfung von Flugmaterial;
d. Dienstreiseflüge sowie Trainings- und Ausbildungsflüge zur Erhaltung oder Verbesserung des Ausbildungsstandes im Interesse der beruflichen Tätigkeit.
Art. 4 Aus- und Weiterbildung
¹ Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige des BFU durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer aus- und weiterzubilden.
² Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung.
Art. 5 Rückerstattung der Ausbildungskosten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten nach den für die Allgemeine Bundesverwaltung gültigen Regelungen zurückzuerstatten.
Art. 6 ³ Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren anderen Aufgaben übertragen werden, so kommen die Artikel 51–59, 62, 63 und 65–79 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007⁴ für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund zur Anwendung.
³ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2181 ).
⁴ Noch nicht veröffentlicht.
Art. 7 Vergütungen und Übernahme von Kosten
¹ Das Departement regelt die Ausrichtung von Vergütungen im Rahmen der perso­nalrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz­departement.
² Angehörigen des Flugdienstes werden die nötigen Ausweise kostenlos ausgestellt und erneuert; die Kosten für die fliegerärztlichen Untersuchungen trägt der Arbeit­geber.
Art. 8 Flugmaterial
¹ Das für Dienstflüge benötigte Flugmaterial wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Halterverantwortung liegt beim BAZL; für einzelne Luftfahrzeuge kann sie dem BFU übertragen werden.
² BAZL und BFU sorgen mit einer Mehrjahresplanung für einen zeitgemässen und bedarfsgerechten Luftfahrzeugpark.
³ Für vorübergehend nicht gedeckte Bedürfnisse können das BAZL und das BFU das benötigte Flugmaterial von Dritten mieten.
Art. 9 Flugdienstreglement
BAZL und BFU erlassen ein gemeinsames Flugdienstreglement. Dieses regelt die Flugdienstorganisation, den Flugbetrieb, den Einsatz der Mittel, die Voraussetzun­gen zum Mitführen von Fluggästen, die Zuteilung von Aus- und Weiterbildungs­krediten und die Flugdienstkontrollen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971⁵ über den Flugdienst beim Eidgenös­sischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement wird aufgehoben.
⁵ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 1991⁶ über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. g
⁶ SR 510.24 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.
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