Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau (924.111)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau

Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau Vom 26. September 1991 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1) BGS 111.1

§ 1 1

)

§ 2 2

)

§ 3 3

)

§ 4 4

)

§ 5 5

)

§ 6 6

)

§ 7 7

)

§ 8 8

)

§ 9 9

)

§ 10 Kontrollen

1 Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.
2 Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen.
3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein - blick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

§ 11 Rückerstattung

1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
a) soweit sie zu Unrecht bezogen wurden; 1) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 2) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 3) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 4) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 5) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 6) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 7) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 8) 9) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2).
b) wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses abgeschlossen ist;
c) wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird.
2 Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfänger und ihre Rechtsnach - folger.
3 Das Landwirtschaftsamt setzt die Rückerstattungsbeträge fest.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

§ 12 * Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 1 ) .

§ 13 Inkraftsetzung

1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
2 Die §§ 1–9 dieses Beschlusses gelten bis zum 31. Dezember 2001. 1) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.09.1991 26.09.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 885 28.08.2008 01.01.2009 § 12 totalrevidiert GS 29, 933
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.09.1991 26.09.1991 Erstfassung GS 23, 885

§ 12 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
Markierungen
Leseansicht