Verordnung über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge (IV E/1/3)
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Verordnung über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge

IV E/1/3 Verordnung über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge (Stipendienverordnung) Vom 19. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes über die Ausbildungs- und Schulgeld - beiträge (Stipendiengesetz) sowie auf Artikel 7 Absatz 3 des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bemessungsperiode

1 Als Beginn eines Ausbildungsjahres gilt jeweils der Monatserste. Während Ausbildungsunterbrüchen werden keine Ausbildungsbeiträge (Beiträge) aus - gerichtet.
2 Die Beitragsberechtigung besteht während der ordentlichen Ausbildungs - dauer zuzüglich zwei Semester. Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft kann sie verlängert werden.

Art. 2 Ausbildungswechsel

1 Wird vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres die Ausbildung gewechselt, weil sie Fähigkeiten und Neigungen nicht entsprach, werden auch für eine neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet.
2 Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, wer - den die für mehr als zwei Jahre gewährten Beiträge zu Beginn der neuen or - dentlichen Ausbildungsdauer verrechnet.
3 Nach einem weiteren Ausbildungswechsel werden ausschliesslich Darle - hen ausgerichtet. Die Stipendienberechtigung ist erst nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung wieder gegeben.
4 Erfolgt ein Ausbildungswechsel aus wichtigem Grund, namentlich Krank - heit, Unfall oder Schwangerschaft, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die Stipendienstelle bearbeitet als zuständige Fachstelle gemäss Artikel 22 des Stipendiengesetzes alle Gesuche um Ausbildungs- und Schulgeldbeiträ - ge; sie entscheidet über Stipendien und Darlehen.
2 Über Schulgeldbeiträge und die Anerkennung von Bildungsgängen ent - scheidet das Departement Bildung und Kultur. SBE XII/4 301 1
IV E/1/3 2. Stipendien 2.1. Allgemeines

Art. 4 Gesuchseinreichung

1 Gesuche sind innert drei Monaten nach Beginn des Ausbildungsjahres ein - zureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die aktuells - ten Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, beizulegen.
3 Für verspätet eingereichte Gesuche werden Stipendien nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, wobei auf ganze Monate abgerundet wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss min - destens drei Monate betragen.

Art. 5 Zusätzliche Ausbildungen

1 Stipendien werden nur ausgerichtet, wenn die zusätzliche Ausbildung zu einem höheren Abschluss führt.
2 Ausnahmsweise werden auch für eine zusätzliche gleichwertige Ausbil - dung Stipendien ausgerichtet, wenn:
a. die neue Ausbildung eine absolvierte gleichwertige Ausbildung voraussetzt;
b. ein Mindestalter vorausgesetzt wird;
c. eine Zusatzberufslehre breitere Berufsausübung in der gleichen Branche ermöglicht;
d. eine zweite Berufslehre absolviert wird und für die erste keine Sti - pendien bezogen wurden.

Art. 6 Austauschsemester, -jahr

1 Für ein im Ausland absolviertes Austauschsemester oder -jahr können Sti - pendien ausgerichtet werden, wenn es die schweizerische Ausbildungsstät - te anerkennt und an die Ausbildungsleistung anrechnet.
2 Ein Austauschjahr auf der Sekundarstufe II wird anerkannt, wenn dafür Ur - laub gewährt und eine Wiederaufnahme zugesichert wird. Anrechenbar ist ein Maximalbetrag gemäss Artikel 9, wenn die Lernenden entsprechende Kosten zu tragen haben.

Art. 7 Praktika

1 An Praktika während der Ausbildung können Stipendien ausgerichtet wer - den, wobei die Entschädigung analog dem Lehrlingslohn angerechnet wird.
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IV E/1/3 2.2. Anrechenbare Jahreskosten

Art. 8 Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren

1 Anrechenbar sind für Lehrmittel und Schulmaterial die effektiven Kosten, jedoch höchstens 1500 Franken für Vollzeitbildungsgänge auf tertiärer Stufe, für alle anderen Bildungsgänge 500 Franken.
2 Für Studien- oder Bildungsganggebühren sind es die effektiven Kosten, je - doch höchstens 1500 Franken.

Art. 9 Erhöhte Schul- und Studiengelder gemäss Artikel

12 Absatz 2 Stipendiengesetz
1 Ein Schul- und Studiengeld von mindestens 1500 Franken wird bis zu
8000 Franken angerechnet, wenn es die Lernenden selber zu tragen haben.

Art. 10 Kost und Logis

1 Folgende Kosten werden angerechnet:
a. für «Kost und Logis auswärts» die tatsächlichen Kosten bis höchs - tens 11’300 Franken, davon maximal 5900 Franken für Kost und 5400 Franken für Logis;
b. für «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens fünf Mittages - sen pro Woche auswärts» maximal 3300 Franken.
2 Es wird geprüft, ob die «Wegstrecke Wohnort Eltern – Ausbildungsort» im Tagespendelbereich liegt und eine Heimkehr zur Einnahme des Mittages - sens zumutbar ist. Ausbildungszeiten sowie Wohnverhältnisse der Eltern sind zu berücksichtigen.
3 Ab 25. Altersjahr oder wenn die zumutbare Leistung der Eltern gemäss Ar - tikel 11 Absatz 3 des Stipendiengesetzes als reduziert gilt, wird bei eigener Haushaltführung der Ansatz für «Kost und Logis auswärts» angerechnet.

Art. 11 Reisekosten

1 Als Reiseaufwendung wird die kostengünstigste Benützung der öffentli - chen Verkehrsmittel, höchstens aber diejenige eines Generalabonnements der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angerechnet.
2 Jene zwischen Wohnort und Ausbildungsort werden pauschal angerech - net, weitere Kosten sind zu belegen.
Art. 12
1 Für Kleider und Wäsche, Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal angerechnet:
a. 2000 Franken für stipendienberechtigte Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II;
b. 3000 Franken für alle übrigen stipendienberechtigten Personen. 3
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Art. 13 Eigene Kinder

1 Bei stipendienberechtigten Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, werden zusätzliche Lebenshaltungskosten von
5000 Franken je Kind angerechnet. 2.3. Anrechenbare Jahreseinnahmen

Art. 14 Eigenverdienst

1 Vom Lehrlingslohn oder einer anderen vertraglichen Entschädigung sind jährlich 1700 Franken frei. Der übersteigende Bruttoerwerb wird als Einnah - me angerechnet. Ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation wer - den nicht angerechnet.
2 Bei Teilzeitausbildungen wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit einbe - zogen. Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, wird ein zumutbares Einkommen angerechnet, wobei ein Betrag gemäss Absatz 1 frei ist.

Art. 15 Vermögensanrechnung

1 Das Reinvermögen der stipendienberechtigten Person ist bis zu
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000 Franken frei. 20 Prozent des darüber liegenden Betrages wird als Einnahme angerechnet.

Art. 16 Einkommen des Ehepartners

1 Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden stipendienbe - rechtigten Personen werden vom Bruttoerwerb des Partners 50 000 Franken für dessen Lebensunterhalt und 5000 Franken je Kind zugestanden. Liegt der Bruttoerwerb des Partners höher, gilt die Differenz vollumfänglich als Einnahme.

Art. 17 Beitrag der verheirateten Eltern

1 Massgebend sind das Reineinkommen der Eltern gemäss Veranlagungs - verfügung für die direkte Bundessteuer und deren satzbestimmendes Ver - mögen gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer.
2 Fehlen diese Veranlagungsverfügungen oder liegen sie mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse anders nachzuweisen.
3 Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nicht nachgewiesen, wird je nicht nachgewiesenen Elternteil ein Reineinkommen von mindestens 70 000 Franken angenommen.
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4 Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und Ver - mögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen oder – bei gänzli - chem Fehlen eines Kontaktes zu beiden Elternteilen – unberücksichtigt zu lassen:
a. nachweislicher Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf Gewaltanwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflich - tigen Elternteil oder zu den Eltern;
b. Wohnsitz des unterhaltspflichtigen Elternteils im Ausland und nachweisbarer Kontaktlosigkeit zu ihm;
c. unbekannt geltendem Vater;
d. nachweislich unbekanntem Aufenthalt des unterhaltspflichtigen El - ternteils;
e. mangelndem System für Besteuerung von Einkommen und Vermö - gen im Wohnsitzland der Eltern oder des unterhaltspflichtigen El - ternteils.
5 Bei um mindestens 20 Prozent veränderten Einkünften wird auf die aktuel - len Verhältnisse abgestellt. Die Erhöhung des Beitrages erfordert ein Ge - such.

Art. 18 Beitrag getrennter, geschiedener oder wiederverheirateter El

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1 Sind die Eltern getrennt oder geschieden, wird von den massgebenden Steuerzahlen des Elternteils ausgegangen, welcher für die stipendienbe - rechtigte Person keine Alimente leistet. Zu dessen Einkünften werden alle Renten, direkt geleistete sowie bevorschusste Alimente für die stipendien - berechtigte Person und deren Geschwister hinzugezählt.
2 Fliessen weder Alimente noch werden diese bevorschusst oder sind keine Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils festgesetzt worden, werden die massgebenden Vermögens- und Einkommensanteile beider Elternteile zu - sammengezählt und zu zwei Drittel berücksichtigt.
3 Bei Wiederverheiratung der Eltern sind die massgebenden Einkommen und die massgebenden Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Das massge - bende Einkommen errechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttoeinkünfte ei - nes Elternteils sowie dessen Ehepartners. Das Einkommen und das Vermö - gen des nicht elterlichen Ehepartners werden damit für die Errechnung des zumutbaren Elternbeitrages nicht berücksichtigt.

Art. 19 Ermittlung des Basisbetrags

1 Vom massgebenden Vermögen der Eltern werden die Freibeträge gemäss

Artikel 45 des Steuergesetzes abgezogen und davon 6

Prozent zum Reinein - kommen hinzugezählt. Diese Summe bildet auf 1000 Franken abgerundet den Basisbetrag. 5
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Art. 20 Zumutbarer Elternbeitrag

1 Der errechnete Basisbetrag ergibt folgenden zumutbaren Elternbeitrag:
a. keine Anrechnung bis 45 000 Franken;
b. 200 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 52 000 Fran - ken;
c. 300 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 74 000 Fran - ken;
d. 400 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 80 000 Fran - ken;
e. 500 Franken für je weitere 1000 Franken.
2 Ist gemäss Stipendiengesetz ein reduzierter Elternbeitrag zu berücksichti - gen, wird der errechnete Basisbetrag um 60 000 Franken reduziert.

Art. 21 Aufteilung des Elternbeitrags

1 Die stipendienberechtigte Person und die Geschwister, welche sich in nachobligatorischer Erstausbildung befinden, haben gleiche Anteile am zu - mutbaren Elternbeitrag.
2 Geschwister in Teilzeitausbildungen werden nur einbezogen, wenn ihr mo - natliches Bruttoeinkommen 2000 Franken nicht übersteigt.

Art. 22 Kinderreiche Familien

1 Bei Familien mit vier oder mehr Kindern sinkt der zumutbare Elternbeitrag um 2000 Franken je Kind, solange mindestens vier Kinder ihre Erstausbil - dung noch nicht abgeschlossen haben. 2.4. Berechnung und Auszahlung

Art. 23 Grundsatz

1 Die Höhe eines Jahresstipendiums entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen den anrechenbaren Jahreskosten und den anrechenbaren Jahreseinnahmen.
2 Bei Gesuchen für weniger als zwölf Monate wird der Jahresbeitrag anteil - mässig reduziert.
3 Der Beitrag wird auf 100 Franken gerundet und ausbezahlt, wenn er min - destens 600 Franken beträgt.

Art. 24 Anpassung Maximalstipendium

1 Sind gemäss Artikel 9 höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichti - gen, erhöht sich der Maximalbeitrag im entsprechenden Umfang.
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Art. 25 Höchstlimite Einnahmen

1 Stipendien von Kanton und Bund, Stipendien Dritter sowie übrige Einnah - men dürfen zusammen 23 000 Franken nicht übersteigen.
2 Entrichten Gesuchstellende höhere Schul- und Studiengelder gemäss Arti - kel 9, so erhöht sich die Limite im entsprechenden Umfang.
3 Für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, er - höht sich die Limite um 5000 Franken je Kind.

Art. 26 Auszahlung und Rückforderung

1 Die Auszahlung erfolgt zwei Mal jährlich durch die Fachstelle.
2 Kann der Beitrag nicht definitiv zugesprochen werden, kann hälftige Aus - zahlung des provisorisch festgelegten Beitrages erfolgen. 3. Darlehen 3.1. Allgemeines

Art. 27 Darlehen als Ergänzung zu Stipendien

1 Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen für Bildungsgänge auf der Tertiärstufe gewährt werden.

Art. 28 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Darlehen können nach Ausbildungsbeginn und während der gesamten Ausbildungsdauer eingereicht werden. 3.2. Bemessung und Auszahlung

Art. 29 Grundlagen

1 Darlehen werden jeweils für ein Ausbildungsjahr gewährt.
2 Als Entscheidungsgrundlage dienen die aktuellen Einkommens- und Ver - mögensverhältnisse der gesuchstellenden Person und deren Eltern sowie die mutmasslichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

Art. 30 Einkünfte und Vermögen

1 Das Total der Einkünfte der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer darf 100 000 Franken und deren Reinvermögen
300 000 Franken nicht übersteigen.
2 Werden weitere Geschwister in Ausbildung unterstützt, so erhöhen sich diese Beträge je Kind um 20 000 Franken (Einkommen) respektive
100 000 Franken (Vermögen). 7
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Art. 31 Höchstansätze

1 Für Personen, welche Stipendien erhalten, können höchstens 10 000 Fran - ken, für alle übrigen Personen höchstens 15 000 Franken Darlehen je Ausbil - dungsjahr gewährt werden.
2 Die Summe von Darlehen und Stipendien darf je Jahr die Höchstlimite ge - mäss Artikel 25 nicht übersteigen.
3 Total werden höchstens 60 000 Franken je Person gewährt.

Art. 32 Auszahlung

1 Darlehen werden nach Vertragsabschluss, jedoch frühestens bei Ausbil - dungsbeginn, auf Abruf ausbezahlt.
2 Darlehen verfallen, wenn sie nicht bis Ausbildungsende bezogen werden. 3.3. Rückzahlung

Art. 33 Rückzahlung, Zins

1 Darlehen sind in jährlichen Raten zurückzuzahlen.
2 Nach Ausbildungsabschluss sind folgende Raten in Prozent des gewährten Darlehens fällig:
a. 2 Prozent im ersten Jahr,
b. 6 Prozent im zweiten Jahr,
c. 6 Prozent im dritten Jahr,
d. 8 Prozent im vierten Jahr,
e. 8 Prozent im fünften Jahr, danach ist die restliche Schuld innert sieben Jahren in Absprache mit der Fachstelle und auf der Basis eines von dieser festzulegenden Abzahlungs - planes zurückzuzahlen.
3 Als Zinssatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Stipendiengesetzes gilt der Satz für Guthaben gemäss Steuergesetz.

Art. 34 Forderungsverzicht

1 Wichtiger Grund für den Erlass einer Darlehensschuld liegt namentlich vor, wenn die Rückzahlung infolge Invalidität nicht mehr zumutbar ist (Art. 16 Sti - pendiengesetz). Stirbt ein Darlehensnehmer oder eine Darlehensnehmerin, gilt die Restschuld als erlassen.

Art. 35 Abbruch

1 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbil - dungsabschnitt ausbezahlten Darlehen innerhalb eines Jahres zurückzuer - statten. In begründeten Fällen können andere Rückzahlungsmodalitäten festgelegt werden.
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IV E/1/3 4. Schulgeldbeiträge
Art. 36
1 Der Kanton übernimmt unter Vorbehalt von Artikel 17 Absatz 1 Stipendien - gesetz auf Gesuch hin einen Kostenanteil für Bildungsgänge, die zu einem anerkannten Abschluss führen, wenn die Lernenden damit den am Standort des Bildungsganges Wohnenden gleichgestellt werden und keine abwei - chende Regelungen bestehen.
2 Wird die berufliche Grundbildung statt im dualen System in Vollzeitschulen absolviert, beträgt der Kostenanteil maximal gleichviel, wie für die ordentli - che schulische Bildung im betreffenden Kanton zu übernehmen wäre. 5. Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Schuljahr 2011/2012 un - terstehen bisherigem Recht.
2 Die Rückzahlung von altrechtlichen Darlehen untersteht insoweit dem neu - en Recht, als ab Eintritt der altrechtlichen Rückzahlungspflicht die Fachstel - le Abzahlungsvereinbarungen abschliessen und die Verzinsung dem neuen Recht unterstellen kann.

Art. 38 Anpassung an die Teuerung

1 Die in Franken festgelegten Beträge gemäss Artikel 23 des Stipendienge - setzes können der Teuerung angepasst werden, wenn sich der Teuerungsin - dex um mindestens 5 Punkte verändert hat.
2 Stattdessen können die auszuzahlenden Beiträge im Umfang der Teuerung erhöht werden, wenn damit unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand ver - mieden wird.
3 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex für Konsumenten - preise (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) auf dem Stand von 98,9 Punk - ten ausgeglichen.

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 6. Januar 2009 über die Beitragsleistungen an die Trä - ger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbei - trägen (Schulgeldverordnung) wird aufgehoben.

Art. 40 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung und das Gesetz vom 6. Mai 2012 über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge treten am 1. August 2012 in Kraft. 9
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