Zuweisung der Forstwarte und Forstwartinnen an das Berufs- und Weiterbildungszentrum Lyss und an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Liestal
1 Zuweisung der Forstwarte und Forstwartinnen an das Berufs- und Weiterbildungszentrum Lyss und an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Liestal Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 19. April 2002 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gestützt auf § 3 bis , § 5 und § 5 bis der Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 (11. August 2002) werden die
Forstwarte und Forstwartinnen aus den Forstbetrieben der Bezirke Dorneck und Thierstein, einlaufend mit dem 1. Lehrjahr, für den ge- samten beruflichen Unterricht der Gewerblich-industriellen Berufs- schule Liestal zugewiesen. Forstwarte und Forstwartinnen aus den Forstbetrieben in den übrigen Gebieten des Kantons Solothurn besuchen ab dem gleichen Zeitpunkt in gleicher Weise das Berufs- und Weiterbildungszentrum Lyss.
2. Forstwarte und Forstwartinnen, welche die Lehre vor 2002 begonnen
haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufs- schule. DEPARTEMENT FÜR BILDUNG UND KULTUR Ruth Gisi Regierungsrätin Publiziert im Amtsblatt vom 3. Mai 2002. ________________
1 ) BGS 416.353.12.
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