Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren (161.2)

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Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren (161.2)

Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren Vom 15. Juni 1964 (Stand 15. Juni 1964) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag ei - nem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
§ 2
1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.06.1964 15.06.1964 Erlass Erstfassung GS 18, 585
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.06.1964 15.06.1964 Erstfassung GS 18, 585
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