Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge (IV E/1/1)
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Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge

IV E/1/1 Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge (Stipendiengesetz) Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. August 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll die Chancengleichheit für das Absolvieren einer Ausbil - dung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Ausbil - dungsbeiträge sowie Schulgeldbeiträge gewährt.

Art. 2 Arten der Beiträge und deren Funktion

1 Unter Ausbildungsbeiträgen sind Stipendien und Darlehen zu verstehen.
2 An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien aus - gerichtet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien mög - lich.
3 An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können nur Darlehen gewährt werden.
4 Unter Schulgeldbeiträgen sind Abgeltungen an ausserkantonale Schulen zu verstehen, um Glarner Lernende den Einheimischen gleichzustellen. 2. Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

Art. 3 Grundsatz

1 Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie den betroffenen Perso - nen und deren Eltern.

Art. 4 Beitragsberechtigte Personen

1 Beitragsberechtigt können sein:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen feh - lender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlas - sungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; SBE XII/4 236 1
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d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Überein - kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichge - stellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Die Beitragsberechtigung setzt voraus:
a. dass sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Glarus be - findet und
b. die Ausbildung vor Abschluss des 45. Altersjahres begonnen wird.

Art. 5 Ausbildungsstufen

1 Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und dieser nachgelagerten Stufen.

Art. 6 Ausbildungsgänge

1 Die Ausbildung muss zu einem vom Bund oder vom Kanton anerkannten Abschluss führen.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Aus - bildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

Art. 7 Dauer der Beitragsleistung

1 Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die or - dentliche Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit wer - den nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.
2 Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 8 Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge

1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde (Fachstelle) bei der Ausrich - tung von Ausbildungsbeiträgen im Einzelfall Rechnung.
2 - den als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit angemessen zu verlängern.
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Art. 9 Wechsel der Ausbildung

1 Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung ein erstes Mal oder aus wichtigem Grund, werden auch für die neu in Angriff genommene Ausbildung Ausbil - dungsbeiträge ausgerichtet.
2 Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massge - bend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezo - gen wurden, kann angemessen angerechnet werden. 3. Stipendien

Art. 10 Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons

1 Der Kanton leistet Stipendien an Personen, welche den Nachweis erbrin - gen, dass die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der Eltern oder anderer zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichteter Perso - nen für die Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aus - reichen.
2 Der Kanton leistet Stipendien grundsätzlich subsidiär zu Leistungen Dritter. Subsidiaritätsklauseln Dritter, welche keine gesetzliche Leistungspflicht ha - ben, sind zu berücksichtigen.

Art. 11 Bemessung

1 Stipendien decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendi - gen Kosten, sofern diese Kosten die zumutbaren Leistungen der gesuchstel - lenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und die Leis - tungen anderer Dritter übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dienen unter anderem die Werte der Steuerveranlagungen.
2 Der anrechenbare Aufwand für die Lebenshaltung und Ausbildung ist nach oben begrenzt. Ebenso sind für die Einnahmen Freibeträge und Höchstlimi - ten festzulegen.
3 Die zumutbare Leistung der Eltern reduziert sich, wenn die gesuchstellen - de Person:
a. eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Be - ginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
b. verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
c. Kinder hat.

Art. 12 Maximalstipendien

1 Der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium beträgt:
a. für eine in Ausbildung stehende Person 16 000 Franken; 3
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b. für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müs - sen, erhöht sich der Maximalbetrag um 5000 Franken pro Kind.
2 Für Schul- und Studiengelder werden bei der Berechnung der Stipendien maximal 1500 Franken pro Jahr angerechnet. Der Regierungsrat kann höhe - re Schul- und Studiengelder berücksichtigen und bestimmen, dass sich der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz erhöht.

Art. 13 Rückerstattung

1 Stipendien müssen zurückbezahlt werden, wenn sie unter falschen Anga - ben erwirkt worden sind.
2 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbil - dungsabschnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
3 Stirbt die Stipendiatin oder der Stipendiat, verzichtet der Kanton auf die Rückforderung ausbezahlter Stipendien. 4. Darlehen

Art. 14 Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten

1 Der Regierungsrat legt Höchstansätze pro Ausbildungsjahr und im Total fest.
2 Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Darlehen unter Be - rücksichtigung des Bedarfs der gesuchstellenden Person. Sie schliesst Ver - träge ab.
3 Für die Darlehensbewirtschaftung können Dienste Dritter in Anspruch ge - nommen werden.

Art. 15 Rückzahlung und Verzinsung

1 Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung während einer Dauer von sechs Jahren zinslos. Für die Zeit danach regelt die Verordnung des Regie - rungsrates die Verzinsung, wobei der Zinssatz 5 Prozent nicht überschreiten darf.
2 Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung an innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen. Die Fachstelle kann einen Abzahlungsplan festle - gen.

Art. 16 Forderungsverzicht

1 Aus wichtigem Grund kann das Departement teilweise oder vollständig auf die Darlehensrückzahlung verzichten.
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IV E/1/1 5. Schulgeldbeiträge
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1 Für Bildungsgänge, welche im Kanton nicht gleichwertig absolviert werden können, werden im Rahmen interkantonaler Abkommen Leistungen er - bracht.
2 Untersteht ein Bildungsgang keinem Abkommen oder sieht das Abkommen keine zwingende Leistungspflicht vor, so können gleichwohl Beiträge geleis - tet werden, um damit die Glarner Lernenden den Lernenden am Standort gleichzustellen.
3 Die Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen für solche Bildungs - gänge regelt die Verordnung. 6. Organisations- und Verfahrensbestimmungen

Art. 18 Gesuch

1 Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen. Die Verord - nung regelt das Gesuchsverfahren.

Art. 19 Datenbearbeitung und Amtshilfe

1 Die Fachstelle kann auf Daten von Kanton und Gemeinden zugreifen, die für die Durchführung dieses Gesetzes benötigt werden.
2 Sie kann folgende Daten von gesuchstellenden Personen sowie Personen, welche diesen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, an - fordern:
a. Personalien;
b. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Einkommens- sowie Vermögens - verhältnisse;
c. Leistungen des Gemeinwesens.
3 Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt und insbesondere mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Die Fachstelle stellt dem Bund ihre Daten zur Auslösung des Bundesbeitra - ges und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.

Art. 20 Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistun

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1 Der Regierungsrat kann mit Dritten vertraglich vereinbaren, dass die Fach - stelle gegen Entschädigung der Vollkosten Aufgaben übernimmt, welche dem Aufgabenbereich der Fachstelle entsprechen. 5
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2 Die daraus fliessenden Entschädigungen an den Kanton sind einem Fonds für Härtefälle und für besondere Leistungen zuzuführen. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen.

Art. 21 Pflichten der gesuchstellenden Person

1 Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgemäss und voll - ständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen innert der von der Verordnung festgelegten Frist der Fachstelle einzureichen. Sie ist zur Auskunftserteilung und zur unverzüglichen Mittei - lung von Änderungen verpflichtet, die für die Ausrichtung von Ausbildungs - beiträgen bedeutsam sind.
2 Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf einer Verfügung mit der Pflicht zur Rückerstattung oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur Folge haben. 7. Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige Fachstelle.

Art. 23 Teuerung

1 Der Regierungsrat kann die Ansätze für den anrechenbaren Aufwand und die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für Einnah - men, die pauschalierten Ansätze sowie die Maximalbeträge für ein Jahres - stipendium auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist jeweils der Stand des Landesindexes der Konsu - mentenpreise per Ende November.

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere:
a. die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen;
b. die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen;
c. die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen bezüglich Repetitionsjahr;
d. die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zu - sammenhang mit dem Ausbildungswechsel führen;
e. die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für Lebenshaltung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für die Einnahmen, wobei Pauscha - lierungen möglich sind;
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f. die Ausnahmen bei der Abgrenzung zwischen Stipendien und Dar - lehen (Art. 2 Abs. 2 und 3).

Art. 25 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Landrat kann den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Vereinbarun - gen beschliessen, welche die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zum Gegenstand haben und mit dem Inhalt dieses Gesetzes vereinbar sind.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

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Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vor - schriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 10. Januar 2001 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge und das Regle - ment vom 13. Februar 2001 über die Ausrichtung von Stipendien und Studi - endarlehen.

Art. 28 Übergangsbestimmung

1 Ausbildungsbeiträge für Schuljahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes un - terstehen bisherigem Recht.

Art. 29 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge - setzes. 2 ) 1) Die Änderung wurde im betroffenen Erlass eingefügt. 2) Gemäss Art. 40 Stipendienverordnung (GS IV E/1/3 ) am 1. August 2012. 7
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