Beschluss betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die K... (731.0.22)
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Beschluss betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen

Beschluss vom 29. Dezember 1967 betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Ko sten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpf ungsmassnahmen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung vo m 29. Dezember 1967 betreffend Beitragsleistungen an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen; gestützt auf die Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Feuerbekämpfungs-Stützpunkte; gestützt auf das Gutachten des Verwaltungsrates der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt; auf Antrag der Direktion des Polizei- und Sanitätsdepartements, beschliesst:

Art. 1

Die durch die Kantonale Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung) für die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmassnahmen auszurichtenden Beiträge werden wie folgt festgesetzt:
1. Hydrantenanlagen, Netzerweiterungen mit einem minimalen dynamischen Druck von 3 Bar a) 35 % für die Gemeinden; b) 30 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 40 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
2. Hydrantenanlagen, Netzerweiterungen mit einem dynamischen Druck unter 3 Bar a) 22 % für die Gemeinden; b) 15 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 28 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
3. Installation eines ferngesteuerten Schiebers für die Brandschutzreserve
50 % einheitlicher Ansatz.
4. Automatisierung der Wasserversorgungs-Installationen, im Verhältnis zum Inhalt der Behälter
50 % einheitlicher Ansatz.
5. Gedeckte Behälter für den direkten Bezug durch Motorspritzen a) 32 % für die Gemeinden; b) 25 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 38 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
6. Bachstauungen
20 % einheitlicher Ansatz.
7. Motorspritzen mit Zubehör, Schweizerfabrikat oder gemischt a) 42 % für die Gemeinden; b) 30 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 48 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
8. Motorspritzen mit Zubehör, ausländischer Fabrikate a) 20 % für die Gemeinden; b) 15 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 24 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
9. Periodische Revision der Motorspritzen, gemäss Vertrag
40 % einheitlicher Ansatz, unter Ausschluss der Kosten für Reparaturen und Zubehörteile.
10. Kosten für den Einsatz einer Nachbar-Motorspritze, bei einem Schadenfall, für Spezialdienste
40 % einheitlicher Ansatz.
11. Ausschliesslich für den Feuerwehrdienst bestimmte Motorfahrzeuge a) 40 % für die Gemeinden, für den Staat Freiburg und seine Institutionen; b) 20 % für die Eidgenossenschaft und Private.
12. Feuerwehr-Material und persönliche Ausrüstungen a) 25 % für die Gemeinden; b) 20 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
12 bis . Lokale für Geräte und Material a) 25 % für die Gemeinden; b) 20 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
13. Feuerlöscher a) 25 % für die Gemeinden; b) 20 % für die Eidgenossenschaft und Private; c) 29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen; d) 50 % für das Wiederauffüllen der Feuerlöscher, welche für eine Brandbekämpfung im Innern oder in der nächsten Umgebung eines Gebäudes eingesetzt wurden.
14. Installation von Wasserleitungen für Innenhydranten
20 % einheitlicher Ansatz.
15. Feuerlöschposten mit Haspel, vollständig ausgerüstet, Ansätze gemäss Rubrik 12, Material.
16. Automatische Feuermeldeanlagen
15 % einheitlicher Ansatz.
17. Automatische Feuerlöschanlagen
20 % einheitlicher Ansatz.
18. Automatische Telefon-Gruppenalarm-Zentralen
60 % für die Installation der Zentrale, für die Mutations- und Abonnementskosten der Zentrale.
19. Installation von Blitzableitern
25 % einheitlicher Ansatz. Für Arbe iten, die zwischen dem 1. Juli
2009 und 31. Dezember 2010 für freiwillig errichtete Installationen ausgeführt werden, beträgt er jedoch 40 %, während der Ansatz von
25 % für obligatorische Installationen anwendbar bleibt.
20. Bau von Brandmauern
30 % einheitlicher Ansatz. Für Arbe iten, die zwischen dem 1. Juli
2009 und 31. Dezember 2010 für freiwillig errichtete Installationen ausgeführt werden, beträgt er jedoch 50 %, während der Ansatz von
30 % für obligatorische Installationen anwendbar bleibt.
21. Elektronische Futtersonden
50 % einheitlicher Ansatz.
22. Versicherung der Feuerwehrmänner
30 % auf den Prämien, welche der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes bezahlt werden.
23. Feuerwehrstützpunkte a) 75 % für die Anschaffung der vollständig ausgerüsteten Geräte; b) 50 % des Soldes für Teilnehmer an kantonalen Kursen; die Kosten für den Transport, Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer sowie die Organisations- und Instruktionskosten gehen zu Lasten der Gebäudeversicherung; c) 100 % für Übungen, welche von der Gebäudeversicherung angeordnet werden; d) 100 % für den Ersatz der Löschmittel (Staub und Schaum usw.), welche anlässlich von Übungen verwendet wurden, die unter

Artikel 8, Abs. 3 der Verordnung vom 29. Dezember 1967 über die

Feuerwehrstützpunkte fallen; e) 25 % für die Gemeinden (Ansatz für Material, gemäss Ziff. 12) für den Ersatz der Löschmittel, di e für andere Übungen verwendet wurden; f) 50 % des Soldes der Pikett-Mannschaft an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen. Di eser Beitrag wird auf einer Tagesentschädigung von höchstens 10 Franken pro Mann berechnet; g) 50 % für die periodische Kontrolle der Geräte, gemäss Vertrag, unter Ausschluss der Reparatur- und Ersatzteilkosten; h) 100 % für die Einsatzkosten ausserhalb der Gemeinde des Stützpunktes, für das Löschen von Gebäuden sowie von Fahrzeugen auf den Kantons- und Gemeindestrassen. Nur der im Feuerwehrreglement der Stützpunktgemeinde vorgesehene Sold darf verrechnet werden; i) 30 % für den Bau oder Umbau von Räumlichkeiten für die Aufnahme von Geräten und Material der Stützpunkte.
24-27. ...

Art. 2

Die Beiträge werden nur auf die durch den Feuerschutz verursachten Mehrkosten berechnet.

Art. 3

Der vorliegende Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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