Verordnung über die Strassensignalisation (761.151)
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Verordnung über die Strassensignalisation

761.151
20. Oktober 2004 Verordnung über die Strassensignalisation (KSSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 86 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG [BSG 732.11] ), sowie Artikel 4 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 4. März 1973 (KSVG [Aufgehoben durch Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. 3. 2006, BSG 761.11] ), auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons im Bereich der Strassensignalisation und Markierung.

Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verkehrsflächen, die dem Gemeingebrauch tatsächlich offen stehen (öffentliche Strassen im Sinne dieser Verordnung).
2. Verkehrsmassnahmen

Art. 3

Verfahren Verkehrsmassnahmen im Sinne des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG [SR 741.01] ) sowie deren Änderung oder Aufhebung werden durch die zuständige Behörde verfügt. Bedarf die Verfügung der Zustimmung des Tiefbauamts, so erwächst die Massnahme erst mit dessen Zustimmung in Rechtskraft. Mit dem Widerruf der Zustimmung fällt die Massnahme dahin.

Art. 4

Zuständigkeit
1. Tiefbauamt
1 bleiben die eidgenössischen Bestimmungen über die Durchgangsstrassen. Berühren dauernde Verkehrsmassnahmen die Aufgabenbereiche weiterer Direktionen, ist ein Mitbericht einzuholen.
2 Verkehrsmassnahmen im Bereich der Verzweigungen.
3 namentlich die touristische Signalisation, fällt auf allen Strassen in die Zuständigkeit des Tiefbauamts. Sind Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Anordnung solcher Massnahmen ermächtigt, erteilt das Tiefbauamt die erforderlichen Weisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 118 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG [BSG 721.0] ).

Art. 5

2. Ortspolizeibehörde
1 [Fassung vom 17. 10. 2007] erlässt die erforderlichen Verkehrsmassnahmen auf den Gemeindestrassen. Sie trifft auf öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Anhören der Eigentümerinnen oder Eigentümer die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Massnahmen. In folgenden Fällen bedürfen die Verfügungen der Zustimmung des Tiefbauamts, sofern es sich nicht um kurzfristige Massnahmen handelt, die längstens 60
Tage beibehalten werden sollen: a Regelung der Vortrittsverhältnisse, b Fahrverbote, c Mass- und Gewichtsbeschränkungen, d Geschwindigkeitsbeschränkungen, e Markierung von Parkfeldern auf Hauptstrassen.
2 [Fassung vom 17. 10. 2007] Kantonsstrassenstrecken, die innerhalb der Ortschaftstafeln liegen, zuständig für das Anordnen und das Anbringen der Wegweisung zu wichtigen örtlichen Verkehrspunkten sowie für die örtliche Parkplatz- und Betriebswegweisung. Bei der Bewilligung von Betriebswegweisern an Kantonsstrassen sind die Grundsätze der Signalisation, namentlich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Signalisation, besonders zu beachten. Einer zonen- oder quartierbezogenen Sammelwegweisung ist in der Regel gegenüber der Kennzeichnung einzelner Betriebe der Vorzug zu geben.

Art. 6

3. Privatstrassen Zur Sicherung des Verkehrs auf der öffentlichen Strasse können Verkehrsmassnahmen auch auf Einmündungen von Privatstrassen durch die gemäss Artikel 4 und 5 zuständige Behörde getroffen werden.

Art. 7

4. Besondere Fälle Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Befugnisse der Verkehrspolizei sowie der Strassenbaubehörden und der zuständigen Gemeindebehörden . Namentlich die Bezeichnung der Kantonsstrassenstrecken mit eingeschränktem Winterdienst obliegt den zuständigen Kreisoberingenieuren.

Art. 8

Motorfahrzeugfreie Tage
1. Bewilligungspflicht
1 motorfahrzeugfreien Tagen den Verkehr auf dem Kantons- oder Durchgangsstrassennetz, sind die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs sowie der erforderlichen Umleitungen und des Ordnungsdienstes in einem Verkehrskonzept festzulegen und dem Tiefbauamt mindestens drei Monate im Voraus zur Bewilligung zu unterbreiten.
2 Hinblick auf Verkehrslenkung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz verhältnismässige und zumutbare Umwegfahrten durch die erforderlichen Umleitungen sichergestellt werden können.

Art. 9

2. Zuständigkeit
1 Verkehrsmassnahmen im Einvernehmen mit der Kantonspolizei und legt die erforderlichen Bedingungen fest.
2 und Durchgangsstrassen.
3 der erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden. Sie tragen die Kosten für die Abklärungen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung, der Umsetzung der verkehrstechnischen Massnahmen und deren nachträgliche Beseitigung sowie des Ordnungsdiensts.

Art. 10

Ausnahmebewilligungen
1 örtlichen Beschränkungen und Anordnungen können in Einzelfällen bewilligt werden. Die
Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer ist in der Regel anzuhören.
2 Ausnahmebewilligungen für Fahrten auf Kantonsstrassen werden durch das Tiefbauamt erteilt, das auch die erforderlichen Bedingungen auferlegt.
3
4 Sanität sowie von Amtspersonen.

Art. 11

... [Aufgehoben am 17. 5. 2006]
3. Signalisation

Art. 12

Begriff Signale im Sinne dieser Verordnung sind Tafeln, Ampeln, Markierungen, Schranken, Leit- und andere Einrichtungen, die dazu dienen, den Verkehr auf der öffentlichen Strasse zu regeln oder zu leiten und die Verkehrsteilnehmer zu warnen, zu orientieren oder sie zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten.

Art. 13

Zuständigkeit
1 Ermächtigung angebracht. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
2 dergleichen ist auf allen Strassen, mit Ausnahme der Nationalstrassen und Autobahnen, Sache der zuständigen Gemeindebehörde [Fassung vom 17. 10. 2007] .
3 den Kantonstrassen dem Tiefbauamt, auf den übrigen öffentlichen Strassen der zuständigen Gemeindebehörde .

Art. 14

Anbringung durch Private
1 die Art und Weise der Anbringung der Signale erlassen.
2 bedarf der Plan der Genehmigung des Tiefbauamts.
3 [Fassung vom 17. 10. 2007] erteilt Weisungen zur Signalisation auf privaten Strassen.

Art. 15

Baustellen
1 abzuschranken und zu beleuchten.
2 erforderlichen Signale zur Verkehrsregelung oder Umleitung im Einvernehmen mit den zuständigen Polizei- und Strassenbaubehörden aufstellt.
3

Art. 16

Unterhalt Die für die Signalisation zuständigen Behörden oder Privaten sind für den zweckmässigen Unterhalt verantwortlich.

Art. 17

Anschaffungs- und Unterhaltskosten
1. Grundsatz
1 Eigentümer der Strasse, in deren Verlauf die Signale angebracht werden. Öffentliche Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer sind den Gemeindestrassen gleichgestellt.
2 fällt vorbehältlich Artikel 5 Absätze 1 und 2 zu Lasten der Eigentümerin oder des Eigentümers der höher eingereihten Strasse.

Art. 18

2. Spezialfälle
1 Kantonsstrassen mit anderen öffentlichen Strassen vorwiegend im Interesse des örtlichen Verkehrs getroffen, fallen die Kosten zu Lasten der Gemeinde.
2 Anwendung der Vorschriften des Strassenfinanzierungsdekrets vom 12. Februar 1985 (SFD [BSG
732.123.42] ) aufgeteilt. Falls keine Einigung zustande kommt, trifft das Tiefbauamt eine begründete Beitragsverfügung.
3 Parkplatz- und Betriebswegweisern im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, tragen die Gesuchstellenden die Kosten der Beschaffung und des Unterhalts. Dies gilt namentlich auch, wenn Privaten die Befugnis nach Artikel 14 zum Anbringen von Signalen erteilt wurde.

Art. 19

3. Vereinbarung Die Beteiligten können die Kosten durch Vereinbarung anders verteilen.

Art. 20

Aufsicht
1
2 damit zusammenhängenden Verkehrssicherheit.

Art. 21

Ersatzvornahme
1 entfernen, nicht zweckmässig unterhaltene Signale sind zu ersetzen. Einzelne Betriebswegweiser sind in der Regel bei der Anordnung einer zonen- oder quartierbezogenen Sammelwegweisung zu entfernen. Bei der Entfernung von Signalen, die überwiegend in privatem Interesse angebracht worden sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
2 Widerspruch zur Gesetzgebung stehenden Signale innert einer angemessenen Frist an, mit der Androhung, dass im Falle der Weigerung oder unsachgemässen Ausführung die Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden.
3 Verfügung ersetzt eine allenfalls notwendige Anordnung der zuständigen Behörde gemäss Artikel 4 oder
5.

Art. 22

Verkehrsmassnahmen
1 zweckmässigen Verkehrsmassnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Sie stellen auch die erforderlichen Signale auf.
2 zuständige Behörde (Artikel 4 oder 5) genehmigt werden.
3 [Fassung vom 17.
10. 2007] .
4. Benutzung der öffentlichen Strassen

Art. 23

Schlittelwege Die für Verkehrsmassnahmen zuständige Behörde kann bestimmte Strassen als Schlittelwege bezeichnen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

Art. 24

Parkieren
1 allen öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet.
2 vorgeschriebenen Kontrollschilder auf den öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet bewilligen.
5. Inkrafttreten

Art. 25

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bern, 20. Oktober 2004 Egger-Jenzer Anhang
20.10.2004 V BAG 04–87, in Kraft am 1. 1. 2005 Änderungen
17.5.2006 V Strassenverkehrsverordnung, BAG 06–66 (II.), in Kraft am 1. 8. 2006
17.10.2007 V Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008
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