Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission
26. Oktober 1994 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) [SR 741.51] auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1. Der Kanton Bern tritt der im Anhang wiedergegebenen Vereinbarung auf den 1. Januar 1995 bei.
2. Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 26. Oktober 1994 Annoni Nuspliger Anhang Interkantonale Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission Die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau, gestützt auf Art. 54 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) , vereinbaren:
Art. 1
Zweck Die Vertragskantone bilden eine Interkantonale Fahrlehrer-Prüfungskommission für die Region Nordwestschweiz. Nach Bestellung durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt diese im Vertragsgebiet alle Fahrlehrerprüfungen durch und übt die Aufsicht über die Fahrlehrer-Berufsschulen aus.
Art. 2
Sitz Der Sitz der Interkantonalen Fahrlehrer-Prüfungskommission befindet sich in dem Vertragskanton, der den Präsidenten stellt.
Art. 3
Organisation
1 Die Interkantonale Fahrlehrer-Prüfungskommission besteht aus fünf geschäftsleitenden Mitgliedern, den Prüfungsexperten sowie zwei Sekretären.
2 Die Vertragskantone bezeichnen je ein geschäftsleitendes Mitglied. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ernennt auf Vorschlag der Vertragskantone den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
4 Die geschäftsleitenden Mitglieder sind zuständig für die Bezeichnung der Prüfungsexperten, der Sekretäre und der Prüfungsorte.
5 Die Interkantonale Fahrlehrer-Prüfungskommission konstituiert sich im übrigen selbst.
6 Prüfungsentscheide sind von den an einer Prüfung anwesenden Prüfungsexperten zu treffen.
Art. 4
Präsident
1 Der Präsident leitet die Kommissionsarbeit; ihm obliegt insbesondere die unmittelbare Prüfungsleitung.
2 Er vertritt die Interkantonale Fahrlehrer-Prüfungskommission gegen aussen.
Art. 5
Prüfungsgebühren Die Ausgaben der Interkantonalen Fahrlehrer-Prüfungskommission werden mit den Prüfungsgebühren finanziert. Auf Vorschlag der Interkantonalen Fahrlehrer-Prüfungskommission legen die Vertragskantone kostendeckende Prüfungsgebühren fest.
Art. 6
Sacheinlagen Sachen, die der Interkantonalen Fahrlehrer-Prüfungskommission von den Vertragskantonen zum Gebrauch überlassen werden, verbleiben im Eigentum der Vertragskantone. Vorbehalten bleibt der Abschluss von Mietverträgen.
Art. 7
Rechnungsführung
1 Die Interkantonale Fahrlehrer-Prüfungskommission führt eine eigene Rechnung.
2 Allfällige Rechnungsüberschüsse sind auf die folgenden Jahre zu übertragen und mit allfälligen Aufwandüberschüssen zu verrechnen.
Art. 8
Finanzkontrolle Die Rechnungskontrolle wird durch die Finanzkontrolle des Sitzkantons ausgeübt.
Art. 9
Entschädigungen
1 Die Vertragskantone erhalten für das Präsidium, das Sekretariat und die Rechnungsführung eine Aufwandentschädigung von 3 % der Gebühreneinnahmen. Die Aufteilung erfolgt gemäss der Belastung.
2 Für die Teilnahme an Fahrlehrerprüfungen inkl. Vorbereitungen und Mahlzeitenentschädigungen werden ausgerichtet: a den frei erwerbenden Prüfungsexperten (Fahrlehrer, Psychologen, Pädagogen) Fr. 480.- für den ganzen Tag Fr. 240.-für den halben Tag Fr. 60.- pro Stunde b den Prüfungsexperten aus der Verwaltung (ausgenommen Strassenverkehrsämter/Motorfahrzeugkontrollen beziehungsweise Motorfahrzeugprüfstation beider Basel), dem Präsidenten und dem Sekretär Fr. 120.- für den ganzen Tag Fr. 60.- für den halben Tag Fr. 15.- pro Stunde c den Prüfungsexperten der Strassenverkehrsämter/Motorfahrzeugkontrollen beziehungsweise der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Fr. 80.- für den ganzen Tag Fr. 40.- für den halben Tag Fr. 10.- pro Stunde d den Strassenverkehrsämtern/Motorfahrzeugkontrollen beziehungsweise der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel für die Teilnahme von Verkehrsexperten Fr. 360.- für den ganzen Tag Fr. 180.- für den halben Tag Fr. 45.- pro Stunde
3 Sitzungsteilnehmern wird für Mahlzeiten und Nebenauslagen eine Entschädigung von Fr. 50.- ausgerichtet.
4 Übrige Entschädigungen: a Für die Vorbereitung, Korrektur und Bewertung von Prüfungsarbeiten ausserhalb der Prüfungsteilnahme sowie die Beaufsichtigung der Fahrlehrer-Berufsschulen kann der Aufwand vergütet werden. Massgebend sind die Stundenansätze gemäss Abs. 2.
b Die geschäftsleitenden Mitglieder legen den zu entschädigenden Zeitrahmen fest.
5 Jeder Vertragskanton bestimmt, ob die Entschädigungen für seine Beamten an diese oder an den Vertragskanton auszurichten sind.
Art. 10
Fahrspesen
1 Es werden die Bahnkosten oder eine Kilometerentschädigung vergütet. Die Kilometerentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Benützung aus zeitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
2 Die Kilometerentschädigung beträgt Fr. -.60 pro Kilometer.
Art. 11
Anpassung der Entschädigungen und der Fahrspesen Die für die Fahrlehrerprüfungen zuständigen Departemente/Direktionen der Vertragskantone können die Entschädigungen (Art. 9) und die Fahrspesen (Art. 10) einvernehmlich der Kostenentwicklung anpassen.
Art. 12
Aufsicht Die Aufsicht über die Interkantonale Fahrlehrer-Prüfungskommission obliegt den Vertragskantonen.
Art. 13
Streitigkeiten Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind dem/der für die Fahrlehrerprüfungen zuständigen Departement/Direktion des Sitzkantons zu unterbreiten. Der Entscheid erfolgt nach Rücksprache mit den zuständigen Departementen/Direktionen der anderen Vertragskantone.
Art. 14
Kündigung
1 Die Vertragskantone können ihre Mitgliedschaft in der Interkantonalen Fahrlehrer-Prüfungskommission unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Die Vereinbarung gilt als aufgelöst, wenn mindestens zwei Vertragskantone kündigen.
2 Bei Kündigung sind allfällige Ertrags- oder Aufwandüberschüsse nach Massgabe der Motorfahrzeug- Bestandeszahlen des Bundesamtes für Statistik per 30. September zu vergüten beziehungsweise zu belasten.
Art. 15
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die verfassungsmässig zuständigen Organe der Vertragskantone am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Vertragskantone sorgen für die Publikation. Anhang Änderungen
26. 10. 1994 RRB BAG 94-128, in Kraft am 1. 1. 1995
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