Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an ... (IV B/31/4)
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Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

IV B/31/4 Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung) Vom 23. November 2010 (Stand 1. Mai 2020) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 sowie 47 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz), 1 ) verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekun - darstufe I.
2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen sowie für Privatschulen und den privaten Einzelunterricht.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Aufnahme und Promotion an der Kantonsschule.

Art. 2 Information der Erziehungsberechtigten

1 Die Lernenden und die Erziehungsberechtigten werden im ersten Quartal durch die Klassenlehrperson über die Beurteilung, das Promotions- und das Übertrittsverfahren informiert.
2 Die Klassenlehrperson lädt die Erziehungsberechtigten von Lernenden des Kindergartens und der Primarstufe mindestens einmal jährlich sowie diejeni - gen von Lernenden der Sekundarstufe I mindestens einmal pro Klassenzug zu einem persönlichen Gespräch über die schulische Standortbestimmung und die individuellen Lernfortschritte ihres Kindes ein.

Art. 3 Amtsgeheimnis

1 Lehrpersonen, Schulleitungs- und Behördenmitglieder unterstehen auch bezüglich der Beurteilung von Lernenden dem Amtsgeheimnis. 2. Beurteilung der Lernenden

Art. 4 Ganzheitliche Beurteilung

1 Die Beurteilung der Lernenden richtet sich nach den Zielen des Lehrplanes. 1) GS IV B/1/3 SBE XI/7 484 1
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2 Die ganzheitliche Beurteilung umfasst die Sach-, die Selbst- sowie die Sozialkompetenz.

Art. 5 Abgabe von Zeugnissen; andere Berichtsformen

1 Gegen Ende des Kindergartens findet ein Übertrittsgespräch auf der Basis eines standardisierten Beurteilungsbogens statt.
2 Die Lernenden der Primar- und Sekundarstufe erhalten am Ende jeden Se - mesters ein Zeugnis, das mit ihnen besprochen worden ist.
3 In den ersten fünf Jahren der Primarstufe kann das erste Semesterzeugnis durch ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten oder durch einen schriftlichen Bericht ersetzt werden.

Art. 6 Inhalt der Zeugnisse

1 Die Sachkompetenz wird mit Noten von 6 bis 1 beurteilt, wobei auch halbe Noten zulässig sind.
2 Die Noten drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden und bedeu - ten:
a. 6: sehr gut, erfüllt mehrheitlich die anspruchsvollen Anforderun - gen;
b. 5: gut, erfüllt teilweise die anspruchsvollen Anforderungen;
c. 4: genügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen;
d. 3: ungenügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen teilweise nicht;
e. 2: schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen mehrheitlich nicht;
f. 1: sehr schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen nicht.
3 Die Selbst- sowie die Sozialkompetenz wird mit den Bezeichnungen sehr gut, gut, genügend und ungenügend beurteilt.
4 Auf der Sekundarstufe I werden ungerechtfertigte Absenzen im Zeugnis eingetragen.

Art. 7 Gestaltung der Zeugnisse, besonderer Inhalt

1 Das Departement regelt die kantonal einheitliche Gestaltung der Zeugnis - formulare.
2 Sind sonderpädagogische Massnahmen angeordnet worden, so kann das Zeugnis in Fällen gemäss Artikel 14 anstelle von Noten mit einem Hinweis auf den Lernbericht oder auf eine allfällige Dispensation versehen werden.

Art. 8 Duplikate

1 Die Schule gewährleistet bis mindestens zehn Jahre nach Schulaustritt die Ausfertigung von Duplikaten der Zeugnisse.
2 Sie kann dafür kostendeckende Gebühren erheben.
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IV B/31/4 3. Promotion der Lernenden

Art. 9 Promotionsformen

1 Es wird zwischen definitiver Promotion, provisorischer Promotion und Nichtpromotion unterschieden.

Art. 10 Promotionsbedingungen

1 Promoviert wird, wer gestützt auf die ganzheitliche Beurteilung die Lernzie - le erreicht hat.
2 Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Fach- bzw. Bereichsnoten.
3 Die Lernenden sind unter Vorbehalt von Absatz 1 definitiv promoviert, wenn sie die erforderlichen Noten bzw. Notensummen erreichen.

Art. 11 Promotion auf der Primarstufe

1 Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz die folgenden vier Be - reichsnoten:
a. Sprache: Durchschnitt aller Sprachfächer, wobei Deutsch vierfach zählt;
b. Mathematik;
c. Mensch und Umwelt;
d. Gestalten, Musik, Sport.
2 Die Lernenden sind unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 1 definitiv promo - viert, wenn die Notensumme mindestens 16 beträgt und nicht mehr als ein Bereich ungenügend ist.

Art. 12 Promotion auf der Sekundarstufe

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1 Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz:
a. an der Ober- und Realschule die folgenden vier Bereichsnoten: 1. Sprache: Durchschnitt aller Sprachfächer, wobei Deutsch doppelt zählt, 2. Mathematik, 3. Mensch und Umwelt, 4. Gestalten, Musik, Sport; 5. Lernende der Ober- und Realschule sind unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 1 definitiv promoviert, wenn die Notensumme mindestens 16 beträgt und nicht mehr als ein Bereich ungenügend ist;
b. an der Sekundarschule die folgenden vier Bereiche: 1. Sprache: Note Deutsch, Note Fremdsprachen 2. Mathematik, wobei diese Note doppelt zählt, 3. Mensch und Umwelt, 4. Gestalten, Musik, Sport; 3
IV B/31/4 5. Lernende der Sekundarschule sind unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 1 definitiv promoviert, wenn die Noten - summe mindestens 24 beträgt und nicht mehr als einer der vier Bereiche ungenügend ist.

Art. 13 Provisorische Promotion; Nichtpromotion

1 Sind die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, werden Lernende proviso - risch promoviert.
2 Bei provisorischer Promotion ist die Rückversetzung oder die Versetzung in einen weniger anspruchsvollen Schultyp mit dem Einverständnis der Er - ziehungsberechtigten möglich.
3 Sind beim nächsten Promotions- resp. Zeugnistermin die Promotionsbe - dingungen wiederum nicht erfüllt, erfolgt die Nichtpromotion.
4 Bei Nichtpromotion werden die Lernenden rückversetzt, falls nicht statt - dessen sonderpädagogische Massnahmen oder die Versetzung in einen we - niger anspruchsvollen Typ besser geeignet sind.

Art. 14 Sonderfälle der Promotion

1 Erscheinen die Gründe für das nicht Erreichen der Lernziele nicht bloss als vorübergehend oder Folge einer Verzögerung, kann die Schulleitung für ein - zelne Fächer eine Lernzielanpassung oder einen Dispens anordnen. Die Ler - nenden verbleiben in diesen Fällen in ihrer Klasse.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 20 betreffend die Durchlässigkeit innerhalb der Sekundarstufe I.

Art. 15 Promotionsantrag, Promotionsverfügung

1 Der Promotionsantrag an die Schulleitung erfolgt durch die Klassenlehrper - son nach Rücksprache mit allen beteiligten Lehrpersonen.
2 Ein Antrag auf provisorische Promotion oder Nichtpromotion muss mit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten besprochen werden.
3 Die Schulleitung trifft über solche Anträge im ersten Semester spätestens eine Woche, im zweiten Semester spätestens drei Wochen vor Semester - schluss einen förmlichen Entscheid.

Art. 16 Wechsel der Klasse ausserhalb der Promotion

1 Die Schulleitung bewilligt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der - gabung der Lernenden dies erlaubt. Ebenso ist die freiwillige Repetition zu - lässig; vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2.
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IV B/31/4 4. Bestimmungen für die Sekundarstufe I

Art. 17 Übertrittsverfahren

1 Im Laufe des ersten Semesters der sechsten Klasse orientiert die Klassen - lehrperson die Erziehungsberechtigten über das Übertrittsverfahren. Mit dem Zeugnis des ersten Semesters informiert sie die Erziehungsberechtig - ten darüber, welcher Schultyp der Sekundarstufe I für ihr Kind grundsätzlich geeignet ist.
2 Eine Repetition der sechsten Klasse ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
3 Gegen Ende des dritten Schulquartals entscheidet die Schulleitung auf An - trag der Lehrperson, welchem Schultyp die Lernenden zuzuweisen sind.

Art. 18 Einspracheprüfung

1 Gehen die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsentscheid nicht ei - nig, so können sie ihr Kind innert zehn Tagen zur Einspracheprüfung anmel - den.
2 Die Schulleitung entscheidet über die Zuteilung zum Schultyp gemäss dem Resultat der Einspracheprüfung.

Art. 19 Aufnahme in die Sekundarstufe

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1 Die Aufnahme in das erste Semester erfolgt provisorisch. Nichtpromotion hat die Zuweisung in einen weniger anspruchsvollen Schultyp zur Folge.

Art. 20 Durchlässigkeit, Repetition

1 Auf Antrag der Klassenlehrperson können Lernende in einen anspruchsvol - leren Schultyp versetzt werden, in der Regel unter Wiederholung eines Schuljahres.
2 Kann die Klassenlehrperson einem Begehren der Erziehungsberechtigten auf einen Wechsel in einen anspruchsvolleren Schultyp nicht entsprechen, so entscheidet die Schulleitung welchem Schultyp die Lernenden zuzuwei - sen sind.
3 Gehen die Erziehungsberechtigten mit diesem Entscheid nicht einig, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 18.
4 Wer die Promotion definitiv nicht erreicht, wird grundsätzlich im selben Schultyp rückversetzt. Die Versetzung in den weniger anspruchsvollen Schultyp erfolgt, wenn eine Repetition keinen Erfolg verspricht.

Art. 21 Abschluss der Sekundarstufe

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1 Am Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahrs erfolgt nur in den Fällen ein Promotionsentscheid, in welchen eine provisorische Promotion voran ging. 5
IV B/31/4 5. Schlussbestimmung
Art. 22
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 1. August 2003 über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule.

Art. 23

* Sonderbestimmung während der COVID-19-Pandemie
1 In Abweichung von Artikel 5 Absatz 2 werden am Ende des Schuljahres 2019/2020 Jahreszeugnisse ausgestellt. Das Zeugnis wird mit dem Hinweis versehen, dass im zweiten Semester nur eingeschränkt Präsenzunterricht stattgefunden hat.
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IV B/31/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.04.2020 01.05.2020 Art. 23 eingefügt SBE 2020 10 7
IV B/31/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 23 21.04.2020

01.05.2020 eingefügt SBE 2020 10
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