Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwac... (342.15)
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Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte

Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte Die Lateinische Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden (die Konferenz) gestützt auf die Artikel 74, 75, 75a, 84 Abs. 6, 90 Abs. 4 und 4 bis und 372 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgese tz (V -StGB -MStG); gestützt auf die Artikel 234 –237 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO); gestützt auf Artikel 4 Bst. b des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und j ungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen); gestützt auf den Beschluss vom 10. Oktober 1988 betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den drei Schweizer Strafvo llzugskonkordaten über die Strafurlaube; gestützt auf das durch die KKJPD am 29. März 2012 angenommene Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf - und Massnahmenvollzug (www.cldjp.ch ); in Erwägung: Aus Artikel 123 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug Sache der Kantone ist. Die Kantone müssen die von ihren Gerichten gefällten Urteile vollziehen (Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, SR
311.0; StGB). Sie haben einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die drei regionalen Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung.
Im Bereich der Kontakte der gefangenen Personen mit der Aussenwelt setzt das StGB klare Grundsätze und betont, dass die in der Praxis und durch die Konkordatsbestimmungen eingeführten Ausgangsbewilligungen (Urlaub, unbegleitete oder begleitete Ausgänge) den gefangenen Personen erteilt werden, um ihnen Beziehungen zur Aussenwelt zu ermöglichen, ihre Freilassung vorzubereiten und ferner, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Regelung wichtiger persönlicher oder rechtlicher Angelegenheiten oder Ausübung eines politischen Mandats, die keine Aufschieb ung zulassen und die Anwesenheit des Betroffenen erfordern). Dennoch ist die Gewährung von Ausgang verknüpft mit den Bedingungen, dass das Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs dem Ausgang nicht entgegensteht, dass nicht zu erwarten ist , dass die gefangene Person flieht oder weitere Straftaten begeht, dass sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet (Art. 75 StGB) und dass sie nicht speziellen Sicherheitsmassnahmen unterworfen ist (Art. 75a StGB). Jedoch werden extrem gefährlichen Str aftätern während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs oder während der lebenslänglichen Verwahrung keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt (Art. 84 Abs. 6 bis und 90 Abs. 4 ter StGB). Es ist Sache der zuständigen Behörden, Bedingunge n festzusetzen, die von der gefangenen Person eingehalten werden müssen; in gewissen Fällen können zusätzliche technische Massnahmen getroffen werden, zum Beispiel elektronische Überwachung (vgl. Art. 237 StPO, aber auch kantonale Ausführungsbestimmungen). Die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Behörden haben demnach zu prüfen, ob die gefangene Person, die eine Ausgangsbewilligung beantragt, die Bedingungen dafür erfüllt. Gemäss einer bewährten Praxis werden bei dieser Beurteilung verschiedene Elemen te berücksichtigt (z. B. Art der Straftat, Dauer der Strafen und Massnahmen, Fluchtgefahr, psychischer Zustand, Benehmen und Haltung, Dauer des Aufenthaltes, ernsthafte Bindungen zu unserem Land, mögliche Gemeingefährlichkeit). In gewissen Fällen haben die von den Kantonen bestimmten zuständigen Behörden zudem die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 75a und
90 Abs. 4 bis StGB einzuholen. Diese gibt ihre Beurteilung ab in den Fällen nach Artikel 62d Abs. 2 StGB, bei Vollzugsöffnungen (z. B. Ausgangsbewi lligungen) und für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit der gefangenen Person (die gefangene Person hat ein Verbrechen nach Art.
64 Abs. 1 StGB begangen). Dieses Reglement trägt der Praxis und den gemachten Erfahrungen sowie den neuen gesetzlichen Best immungen Rechnung.
Auf Antrag der Konkordatskommission und der Kommission der Schutzaufsichtsämter vom 26. September 2013, beschliesst:
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Personen, die ihre freiheitsentziehenden Strafen oder Massnahmen im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss für die Halbgefangenschaft, die kurzen Freiheitsstrafen, das Arbeitsexternat sowie den Vollzug von Massnah men und den Vollzug der Strafe vor der Verwahrung.

Art. 2 Grundsätze

1 Die Ausgangsbewilligung darf weder die Wirkungen der Verurteilung bei der Vorbeugung verhindern noch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die Allgemeinheit gefährden, insbesondere in Fällen der Verwahrung.
2 Für gefangene Personen im vorzeitigen Straf - oder Massnahmenvollzug kann begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang oder Urlaub bewilligt werden. Die Gerichtsbehörde kann dazu aufgefordert werden, eine Stellungnahme abzuge ben.
3 Die gefangene Person, die sich in der Phase des Arbeitsexternats befindet, kann Urlaub nach der Skala in Artikel 11 Abs. 4 dieses Reglements erhalten.
4 Die gefangene Person, die sich in der Phase der Halbgefangenschaft befindet, kann Urlaub nach de r Skala in Artikel 11 Abs. 5 dieses Reglements erhalten.
5 Für gefangene Personen, gegen die eine Strafuntersuchung läuft, können die zuständigen Behörden eine Ausgangsbewilligung nur mit der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Gerichtsbehörde gewähren.
6 Für den Vollzug im Hochsicherheitsbereich und für den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung der extrem gefährlichen Straftäter wird die Konferenz nach Bedarf besondere Bestimmungen erlassen.
7 Die Artikel 75a und 90 Abs. 4 bis StGB bleiben vorbehalten.
2. ABSCHNITT Definitionen

Art. 3 Definitionen

Ausgangsbewilligungen gelten: a) für den Urlaub, der eines der Mittel darstellt, um der gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung zu ermöglichen. Der Gru ndsatz der Gewährung von Urlaub muss im Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen vorgesehen werden, damit er nützlich festgelegt werden kann; b) für unbegleitete Ausgänge, die der gefangenen Person gewährt werden, damit sie sich persönlichen, beruflichen un d rechtlichen Angelegenheiten, die nicht aufgeschoben werden können und für die ihre Anwesenheit ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist, widmen kann; c) für begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden.

Art. 4 Ausgangsbewilligungen

1 Ausgangsbewilligungen sind als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung speziell geregelte Vollzugsöffnungen. Sie sind Bestandteil der individuellen Vollzugspläne (Art. 75 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StGB) und dienen in erste r Linie dem Erreichen des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art.
75 Abs. 1 StGB). Namentlich dienen sie: a) der Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt und der Strukturierung des Vollzugs; b) der Besorgung unaufschiebbarer pe rsönlicher, beruflicher oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der gefangenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; c) der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und gesetzlicher Angelegenhe iten, für welche die Anwesenheit der gefangenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; d) der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und der Strukturierung eines langen Vollzugs; e) therapeutischen Zwecken (z. B. der Erfüllung therapeutischer Aufgaben, der Überprüfung der therapeutischen Arbeit, der Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit); f) der Vorbereitung der Entlassung.
2 Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Die Bewilligungsbehörde kann eine Begleitung der gefangenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, so erfolgt die Begleitung durch Mitarbei tende der Vollzugseinrichtung. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs - bzw. Urlaubsprogramms.

Art. 5 Vollzugsöffnungen

1 Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von gefangenen Personen: a) ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung; b) ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung, ausgenommen im Vollzugsplan vorgesehene, der Einweisungsbehörde bekannt gegebene begleitete Aktivitäten.
2 Die von der KKJPD anerkannten Vollzugsöffnungen sind im Merkblatt der KKJPD vom 29. März 2012 aufgelistet.
3 Nicht als Vollzugsöffnungen gelten: a) polizeiliche Zuführungen von gefangenen Personen (z. B. zu Befragungen, Ver handlungen, Arztterminen); b) Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten.
4 Ist eine Person im Rahmen des Straf - oder Massnahmenvollzugs in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einge wiesen worden, liegen begleitete Verschiebungen auf dem Spital - oder Klinikareal in der Verantwortung des Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.
3. ABSCHNITT Zuständige Behörden

Art. 6 Grunds ätze

1 Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des gesamten Vollzugs und koordiniert diesen.
2 Sie bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet namentlich auch über Vollzugsöffnungen.
3 Sie kann die Bewilligung von Vollzugsö ffnungen an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.

Art. 7 Stellungnahme

1 Die Direktion der Einrichtung nimmt vorgängig zu jedem Ausgangsgesuch Stellung, das in die Zuständigkeit der Behörden des Urteilskantons fällt.
2 Es k önnen auch die Stellungnahme der Ämter für Bewährungshilfe, ein Bericht des Therapeuten sowie jegliche Information einer Behörde oder eines Dritten angefordert werden.
3 Will sich die gefangene Person zu ihrer Familie oder zu Drittpersonen begeben, so können die zuständigen Behörden vorgängig deren Zustimmung einholen.

Art. 8 Kompetenzdelegation

1 Die Einweisungsbehörde kann ihre Kompetenz zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen ganz oder teilweise an die Vollzugseinrichtung delegieren. Diese Delegation erfol gt schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis. Sie kann mit Bedingungen versehen sein.
2 Bei gefangenen Personen, bei denen Gemeingefährlichkeit anzunehmen ist, ist eine Delegation der Entscheidkompetenzen ausgeschlossen. Bei Begehen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB ist Gefährlichkeit anzunehmen.
3 Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbewilligung tragen die zuständigen Behörden insbesondere den Interessen der Opfer und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung.

Art. 9 Ausgangsbeschränkungen bei Dringlichkeit

1 Ist der Entscheid über eine Vollzugsöffnung unaufschiebbar, ist die Einweisungsbehörde nicht erreichbar und wurden die Entscheidungskompetenzen nicht delegiert, so sistiert die Direktion der Vollzugseinrichtung die Vollzugsöffnung.
2 Die Direktion der Vollzugseinrichtung orientiert die Einweisungsbehörde sobald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung, Anpassung oder Aufhebung der Vollzugsöffnung.
4. ABSCHNITT Zu beachtende Vorschriften
Art. 10 Bedingungen für die Erl
1 Damit einer gefangenen Person eine Ausgangsbewilligung, ein Urlaub oder ein unbegleiteter Ausgang gewährt werden kann, muss sie: a) formell eine Ausgangsbewilligung beantragen; b) einen Aufenthalt von zwei Monaten in der gleichen Einrichtung verbracht haben, jedoch frühestens nach Verbüssen von mindestens einem Drittel der Strafe; vorbehalten bleibt der Beschluss über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft; c) Beweismittel beibringen, um aufzuzeigen, dass d ie Erteilung der Ausgangsbewilligung mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vereinbar ist; d) nachweisen, dass sie sich aktiv um die im Vollzugsplan für die Strafen und Massnahmen vorgesehenen Zielsetzungen für eine Wiedereingliederung bemüht hat und d ass ein solches Ausgangsbewilligungsgesuch im Plan vorgesehen ist; e) nachweisen, dass ihr Verhalten während der Inhaftierung das geforderte erhöhte Vertrauen in ihre Person verdient; f) über eine genügende aus Arbeitsleistung erworbene Geldsumme oder ihre m Konto gutgeschriebene Vergütung verfügen.
2 Die Ausgangsgesuche müssen mindestens einen Monat vor dem geplanten Termin eingereicht werden.
3 Die ausserordentlichen Gründe für die Bewilligung eines unbegleiteten Ausgangs bleiben vorbehalten.
4 Für die Erl angung einer Ausgangsbewilligung setzt die zuständige Behörde die Bedingungen von Fall zu Fall fest.
5 Im Weiteren können die vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörden je nach den Umständen insbesondere folgende Sicherheiten verlangen: a) den Beweis, dass die Ausweispapiere der gefangenen Person bei einer Schweizer Behörde hinterlegt sind; b) weitere Garantien, die einen reibungslosen Verlauf des Ausgangs gewährleisten; c) zusätzliche technische Massnahmen zur Überwachung.

Art. 11 Häufigkeit und Dauer de r Ausgangsbewilligung

1 Die gefangene Person kann höchstens alle zwei Monate einen Urlaub erhalten.
2 Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung der gewährten Urlaube von diesem Zeitplan abweichen.
3 Die Urlaubsdauer wird nach folg ender Skala festgesetzt: a) 1. und 2. Urlaub, höchstens 24 Stunden; b) 3. und 4. Urlaub, höchstens 36 Stunden; c) 5. und 6. Urlaub, höchstens 48 Stunden; d) ab dem 7. Urlaub, höchstens 54 Stunden.
4 Gefangene Personen, die die Bedingungen für die Gewährung des Arbeitsexternats erfüllen, aber aus unverschuldeten Gründen nicht in den Genuss eines solchen gelangen können, haben die Möglichkeit, wöchentlich Ausgang nach folgender Skala zu erhalten: a) 1. Monat: 52 Stunden; b) 2. Monat: 72 Stunden; c) 3. Monat: 86 Stunden; d) 4. Monat: 124 Stunden; e) ab dem 5. Monat: 172 Stunden.
5 Während der Halbgefangenschaft bestimmt die Vollzugseinrichtung die Zeitperioden, die die Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringt. Bi s auf ordnungsgemäss gerechtfertigte Ausnahmen darf dieser Anteil 13 Stunden nicht überschreiten. Die Urlaube werden nach folgender Skala gewährt: a) 1. Monat: höchstens 24 Stunden; b) 2. Monat: höchstens 36 Stunden; c) 3. Monat: höchstens 48 Stunden; d) 4. Monat: höchstens 52 Stunden; e) 5. Monat: höchstens 72 Stunden; f) 6. Monat: höchstens 86 Stunden; g) 7. Monat: höchstens 124 Stunden; h) ab dem 8. Monat: höchstens 172 Stunden.
6 Die Dauer eines unbegleiteten Ausgangs beträgt in der Regel höchstens
12 S tunden, die Reisezeit inbegriffen; sie darf in keinem Fall 16 Stunden überschreiten.
7 Die Dauer eines begleiteten Ausgangs beträgt in der Regel 4 Stunden. Sie darf 8 Stunden, inklusive Reisezeit, nicht überschreiten.

Art. 12 Sonderurlaub zur Weihnachtszei t

1 Ein Urlaub kann gewährt werden, wenn die Umstände dies zulassen und zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es wurde bereits ein Urlaub bewilligt und erfolgreich absolviert. b) Für die Nacht des 31. Dezember kann kein Urlaub gewährt werden. c) Die übrigen Bedingungen für die Gewährung von Ausgangsbewilligungen bleiben vorbehalten.
2 Der Urlaub unterliegt folgenden Modalitäten: a) Ist ein Urlaub zwischen dem 1. Dezember und dem 31. Januar vorgesehen, so kann dieser Urlaub vorverschoben oder aufgeschoben werden, damit er auf die Periode der Weihnachtstage fällt. b) Es können höchstens 12 zusätzliche Stunden gewährt werden. c) Während des Monats Dezember kann kein zweiter Urlaub gewährt werden. d) Der nächstfolgende Urlaub kann frühestens ab dem 25 . Februar gewährt werden.

Art. 13 Ausstellung des Ausgangsscheins

1 Gestützt auf die Ausgangsbewilligung und in deren Rahmen stellt die Vollzugseinrichtung der gefangenen Person einen Ausgangsschein aus, den diese auf sich zu tragen und bei einer Kontrolle vorzuweisen hat.
2 Bei Gefangenen im Normalvollzug wird eine Kopie des Ausgangsscheins vorgängig versandt an: a) die Behörden, die den Entscheid getroffen haben; b) gegebenenfalls den Beistand oder die Beiständin; c) das Amt für Bewährungshilfe oder den Sozialfürsorgedienst der Einrichtung; d) gegebenenfalls die Familie oder die Drittpersonen, zu denen sich die gefangene Person begibt (Art. 7 Abs. 3 dieses Reglements).
3 Die Einrichtung informiert gegebenenfalls die Polizei über den Ausgang nach den Modal itäten, die ihr am geeignetsten erscheinen.

Art. 14 Inhalt des Ausgangsscheins

Der Ausgangsschein enthält zwingend folgende Angaben:
a) das Austritts - und das Rückkehrdatum; b) die Zeit des Ausgangsbeginns und der Rückkehr; c) den Ort oder die Ortschaften, wohin sich die gefangene Person begibt; d) den Geldbetrag, der der gefangenen Person ausgehändigt wurde (nur für Personen im Normalvollzug); e) die Verpflichtung, sich korrekt zu benehmen; f) die allfälligen Ausgangsbedingungen; g) das Verbot, das Gebiet der Schweiz zu verlassen.

Art. 15 Widerruf der gewährten Ausgangsbewilligung

1 Erfüllt die gefangene Person, der eine Ausgangsbewilligung gewährt wurde, deren Bedingungen nicht mehr und können die zuständigen Behörden noch keinen Entscheid treffen, so kann die Direktion der Einrichtung den Ausgang aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme vorläufig sperren.
2 Sie informiert unverzüglich die zuständigen Behörden, welche innert einer Frist von 10 Tagen entscheiden müssen.
3 Eine allfällige B eschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
5. ABSCHNITT Zusammenarbeit und Information

Art. 16 Einweisungsbehörden

Die Einweisungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Vollzugseinrichtung bei der Einweisung und während des Vollzugs alle für die Gestal tung des Vollzugs wichtigen Informationen erhält. Sie stellt der Vollzugseinrichtung die nötigen Unterlagen zu, namentlich einen Vollzugsauftrag mit den Personalien, Delikten und Vollzugsdaten, die Urteile, allfällige Gutachten und Empfehlungen der Fachkom mission und den Strafregisterauszug. Sie informiert soweit möglich über den Gesundheitszustand der gefangenen Person, den ausländerrechtlichen Status, allfällige Fernhaltemassnahmen und Ausschreibungen im RIPOL sowie über hängige Verfahren.

Art. 17 Vollzug seinrichtungen

1 Sind die Kompetenzen zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen nicht delegiert worden, übermittelt die Vollzugseinrichtung den Antrag darauf mit einer Stellungnahme an die Einweisungsbehörde. Der Antrag enthält die Angaben zur konkreten Organi sation und zu den Rahmenbedingungen
der geplanten Vollzugsöffnung. Ausserdem berichtet die Vollzugseinrichtung über die Einhaltung des Vollzugsplans und die Mitwirkung der gefangenen Person bei der Planung und Umsetzung der Vollzugsplanungsziele.
2 Die Vol lzugseinrichtung nimmt Stellung zu den Bedingungen für die Gewährung von Vollzugsöffnungen und bestimmt, ob allfälligen Unzulänglichkeiten mit Auflagen oder Begleitmassnahmen begegnet werden kann.
3 Absolviert die gefangene Person in der Vollzugseinrichtun g eine therapeutische Behandlung, so fügt die Vollzugseinrichtung auch die Stellungnahme der zuständigen Therapieperson bei. Diese nimmt insbesondere Stellung: a) zur Entwicklung der Behandlung; b) zu den bestehenden medizinischen Kontraindikationen; c) zu den Empfehlungen, die zum Ziel haben, das Risiko zu reduzieren.

Art. 18 Versetzung

Bei einer Versetzung der gefangenen Person wird der neuen Vollzugseinrichtung das begleitende Dossier zugestellt.

Art. 19 Ergänzende Bestimmung

Der Beschluss betreffend d en Abschluss einer Vereinbarung zwischen den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten über die Strafurlaube bleibt vorbehalten.
6. ABSCHNITT Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern

Art. 20 Erhöhte Aufmerksamkeit

1 Bei Personen, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, hat die Einweisungsbehörde die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Fachkommission genauer abzuklären. Sie kann ebenfalls ein neues Gutachten verlangen.
2 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Analys e der Art und des Motivs der Tat, das Tatvorgehen, die Kriminalitätsentwicklung, psychische Störungen, die Persönlichkeit und entsprechende Problembereiche, spezifisches Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die Entwicklung seit dem Delikt betreffend die Delinquenz, das Verhalten im Vollzug, die Beziehungsfähigkeit, die Fähigkeit, Verpflichtungen einzugehen und ihnen nachzukommen, Entwicklungen in der Therapie, Einsicht der Tat,
Verantwortungsübernahme für das Delikt, die Behandelbarkeit, die Therapiemoti vation und das soziale Aufnahmeumfeld bei Milderung im Strafvollzug.

Art. 21 Vollzugsöffnungen

1 Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der gefangenen Person zu entscheiden.
2 Vollzugsöffnungen können bewilligt werden, wenn: a) die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird ; oder b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können; oder c) Öffnungen in Anbetracht der Situation zur Vorbereitung einer bedingten oder endgültigen Entlassung notwendig sind.
3 Die Einweisungsbehörde legt die Regeln der Begleitung gemäss dem von der Konkordatskommission erstellten Protokoll fest.

Art. 22 Stellungnahme der Fachkommission

1 Die Einweisungsbehörde berücksichtigt die Stellungnahme der Fachkommission, wenn: a) sie die B ewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt, und b) die gefangene Person verwahrt ist oder eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, oder c) sie die Gemeingefährlichkeit der gefangenen Person nicht selber eindeutig beurteilen kann.
2 Die Fachkommission nimmt zur Gefährdung von Dritten durch die geplante Vollzugsöffnung Stellung und gibt allenfalls Empfehlungen ab, mit welchen Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine allfällige Gefährdung gesenkt werden kann.

Art. 23 Begründung des Entscheids

1 Die Einweisungsbehörde trifft einen schriftlichen und begründeten Entscheid über die Vollzugsöffnung. Sie sorgt für die Eintragung der gefangenen Person ins RIPOL.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Entscheid umgesetzt wird. Sie hat allfällig en Begleitpersonen alle nötigen Informationen zur
gefangenen Person und zum Zweck der Öffnung sowie zum Sicherheitsdispositiv und zum Verhalten im Notfall abzugeben. Erachtet die Vollzugseinrichtung den Entscheid oder verfügte Auflagen als nicht umsetzbar, meldet sie dies unverzüglich der Einweisungsbehörde; der Ausgang wird somit suspendiert.
7. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

Art. 24

1 Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 25. September 2008 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte aufgehoben.
2 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Rege lungen über die Ausgangsbewilligungen anzupassen.
3 Dieses Reglement tritt nach seiner Annahme durch die Kantone gemäss ihren eigenen Bestimmungen in Kraft.
4 Es wird auf der Internetseite der Konferenz sowie in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht. Verabschiedung In seiner Sitzung vom 28. Januar 2014 hat der Staatsrat des Kantons Freiburg dieses Reglement, das am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, verabschi edet.
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