Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee
Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee Vom 1. April 1976 (Stand 1. April 1976) Der Kantonsrat des Kantons Zug, als Ergänzung zum Kantonsratsbeschluss über die Verlegung der Lorze zwi - schen Jöchler und Zugersee vom 24. August 1972 1 ) , nach Einsichtnahme in einen Bericht des Regierungsrates vom 3. Februar 1976, beschliesst:
§ 1
1 Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf werden auf den Zeitpunkt der In - betriebnahme der neuen Flussstrecke wie folgt auf den neuen Lorzenlauf verlegt:
a) vom Jöchler bis zur Gemeindegrenze Baar/Zug: für Werner Herrmann, Rosental, Baar;
b) von der Gemeindegrenze Baar/Zug bis zum Zugersee: für die Korpo - ration Zug.
2 Die Angelrechte der Korporation Baar-Dorf haften an der Strecke von Werner Herrmann, Rosental, Baar.
§ 2
1 Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf sind damit abgelöst.
§ 3
1 Der Kantonsratsbeschluss tritt sofort in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen. 1) BGS 731.812
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.04.1976 01.04.1976 Erlass Erstfassung GS 20, 645
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.04.1976 01.04.1976 Erstfassung GS 20, 645
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