Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt (767.11)
    CH - BE

    Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt

    1 767.11 Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt (Schiffahrtsdekret) vom 18.12.1991 (Stand 01.01.1992) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schiffahrtsgesetz; BSG 767.1), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
    1 Zweck

    Art. 1

    1 Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten ber nischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeinge brauch hinausgehende Ausübung der Schiffahrt.
    2 Einschränkungen

    Art. 2

    Vollständige Fahrverbote
    1 Die im Anhang dieses Dekretes aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen Jahres für die Ausübung der Schiffahrt gesperrt.

    Art. 3

    Zeitliche Fahrverbote 1 )
    1 Die Schiffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum
    31. März untersagt.
    2 Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bie ler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stau seen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.
    3 Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis 31. Okto ber ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr.
    1) Absatz 3 gemäss Bundesgerichtsurteil vom 7. 5. 1992 aufgehoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    1991 d 282 | f 296
    767.11 2

    Art. 4

    Teilfahrverbote
    1 Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.

    Art. 5

    Zulässige Geschwindigkeit
    1 Auf den Fliessgewässern gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für Motorschiffe.

    Art. 6

    Ausnahmen
    1 Die Schiffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Un terhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegenstehen.
    2 Die Schiffahrt zur Nutzung des Fischbestandes durch die Fischereirechtsinha ber bleibt vorbehalten.

    Art. 7

    Gesteigerter Gemeingebrauch
    1 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schiffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilli gungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schiffahrtsbehörde.
    2 Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungs pflicht zu stellen.
    3 Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Be willigung unterstellen.

    Art. 8

    Schiffskennzeichen
    1 Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schiffahrtsbehörde abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden.
    3 767.11
    3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 9

    Übergangsrecht
    1 Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschif fahrt 1 ) von der Schiffahrtsbehörde verfügten, örtlichen Schiffahrtsbeschränkun gen werden durch dieses Dekret nicht berührt.

    Art. 10

    Aufhebung von Erlassen
    1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
    1. Verordnung vom 21. Juni 1989 betreffend die Ausübung der Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Bern,
    2. Verordnung vom 24. März 1982 über Betrieb und Kennzeichnung von Schiffen.

    Art. 11

    Inkrafttreten
    1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. A1 Anhang 1: zu Artikel 2

    Art. A1-1

    Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Gewässern
    1 Auf den untenstehenden Gewässern herrscht ein vollständiges Fahrverbot
    1. Grimselsee
    2. Oberaarsee
    3. Räterichsbodensee
    4. Gelmersee
    5. Mattenalpsee
    6. Engstlensee
    7. Jägglisglunte Brienz
    8. Hinterburgsee (Hinterburg-Oltscheren)
    9. Faulensee Ringgenberg
    10. Stauweiher Spiez
    11. Lauenensee
    12. Iffigensee
    13. Lenkerseeli
    14. Seebergsee
    15. Aegelsee Diemtigen
    16. Muggenseeli u. Irfigbach
    17. Tschingelsee
    1) SR 747.201
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    18. Gantrischseeli
    19. Amsoldingersee
    20. Uebeschisee
    21. Dittligsee
    22. Geistsee Längenbühl
    23. Gerzensee
    24. Lobsigensee
    25. Baggerseen, Giessen und Teiche entlang der Aare Thun-Bern
    26. Häftli, Zone A
    27. Kleiner Moossee
    28. Grosser Moossee
    29. Fräschelsweiher
    30. Bleienbacher-Torfsee
    31. Schwarzwasser
    32. Ilfis
    33. Sorne
    34. Schüss Bern, 18. Dezember 1991 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
    5 767.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung 1991 d 282 | f 296
    767.11 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.12.1991 01.01.1992 Erstfassung 1991 d 282 | f 296
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