Gegenrechtserklärung mit Aargau
                            1  Gegenrechtserklärung mit Aargau  RRB vom 1. Mai 1951  Der  Kanton  Solothurn  gibt  in  dem  Sinne  eine  Gegenrechtserklärung  ab,  dass  er  patentierte  Anwälte  mit  Domizil  im  Kanton  Aargau  vor  seinen  Gerichten  als  unentgeltliche  Rechtsbeistände  (Anwälte  im  Armenrecht)  anerkennen und honorieren wird.  Dem  Obergericht,  dem  Versicherungsgericht  und  den  Zivilrichterämtern  wird hiervon Kenntnis gegeben mit der Weisung, aargauische patentierte  Anwälte als armenrechtliche Vertreter zuzulassen.  Mit  Regierungsratsbeschluss  vom  8.  Juni  1951  hat  der  Regierungsrat  des  Kantons Aargau beschlossen:  Der  Kanton  Aargau  gibt  im  Sinne  des  Kantons  Solothurn  eine  Gegen-  rechtserklärung  ab,  dass  er  patentierte  Anwälte  mit  Domizil  im  Kanton  Solothurn   vor   seinen   Gerichten   als   unentgeltliche   Rechtsbeistände  (Anwälte im Armenrecht) anerkennen und honorieren wird.  Von diesem Beschluss hat der Regierungsrat mit Beschluss vom