Gegenrechtserklärung mit Aargau (225.52)
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Gegenrechtserklärung mit Aargau

1 Gegenrechtserklärung mit Aargau RRB vom 1. Mai 1951 Der Kanton Solothurn gibt in dem Sinne eine Gegenrechtserklärung ab, dass er patentierte Anwälte mit Domizil im Kanton Aargau vor seinen Gerichten als unentgeltliche Rechtsbeistände (Anwälte im Armenrecht) anerkennen und honorieren wird. Dem Obergericht, dem Versicherungsgericht und den Zivilrichterämtern wird hiervon Kenntnis gegeben mit der Weisung, aargauische patentierte Anwälte als armenrechtliche Vertreter zuzulassen. Mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Juni 1951 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau beschlossen: Der Kanton Aargau gibt im Sinne des Kantons Solothurn eine Gegen- rechtserklärung ab, dass er patentierte Anwälte mit Domizil im Kanton Solothurn vor seinen Gerichten als unentgeltliche Rechtsbeistände (Anwälte im Armenrecht) anerkennen und honorieren wird. Von diesem Beschluss hat der Regierungsrat mit Beschluss vom

22. Juni 1951 Kenntnis genommen.

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