Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus
IV A/1/4 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus Vom 27. Juni 1990 (Stand 1. Januar 1991) (Angenommen von den Stimmberechtigten der Evangelisch-Reformierten Landeskirche am 26. November 1989) (Genehmigt vom Landrat am 27. Juni 1990) Einen andern Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Je - sus Christus ist. (1. Korinther 3, Vers 11) Dient einander als gute Verwalter der vielfältigen Gnade Gottes, jedes mit der Gabe, die es empfangen hat. (1. Petrus 4, Vers 10) Christus spricht: Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an das Ende der Welt. (Matthäus 28, Vers 20) 1. Grundsätzliche Bestimmungen
Art. 1 Auftrag
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons weiss sich im Glauben an das kommende Reich Gottes dazu aufgerufen, für die Christus - botschaft in unserem Volk einzutreten. Sie dient mit ihren Kirchgemeinden dem Volk durch die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im Gottesdienst in Wort und Sakrament, in kirchlichen Handlungen, Seelsorge, Unterweisung, Diakonie und weiteren Taten der Nächstenliebe. Vom Evan - gelium her setzt sie sich ein für die kirchliche Gemeinschaft, die Mission, die Wahrung der Menschenrechte und die Verantwortung gegenüber der Schöpfung.
Art. 2 Zugehörigkeit
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche versteht sich als Teil der welt - weiten christlichen Kirche.
2 Sie ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
Art. 3 Name
1 Evangelisch ist sie, weil sie Grund und Verpflichtung zu ihrem Glauben und Handeln erkennt im Evangelium gemäss Altem und Neuem Testament.
2 Reformiert ist sie dank ihrer Herkunft aus der Reformation Huldrych Zwing - lis und seiner Nachfolger, und durch ihren Willen, sich stets der Heiligen Schrift gemäss zu erneuern. SBE IV/4 312 1
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3 Landeskirche ist sie durch ihre Verbindung mit dem Werden und Wachsen des glarnerischen Staatswesens und durch ihre Verankerung in der Verfas - sung des Kantons Glarus 1 ) .
Art. 4 Ökumene
1 Verpflichtendes Ziel der Evangelisch-Reformierten Landeskirche ist die christliche Einheit. Daher arbeitet sie mit andern Konfessionen und christli - chen Gemeinschaften zusammen.
2 In der Begegnung mit anderen Religionsgemeinschaften bemüht sie sich – auf der Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit – um Dialog und Verständnis.
Art. 5 Rechtsform
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie ordnet im Rahmen des staatlichen Rechts ihre Angelegen - heiten selbstständig.
Art. 6 Mitgliedschaft
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche umfasst alle Personen, die einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Glarus angehören. 2. Die Kirchgemeinden
Art. 7 Erfüllung des Auftrages
1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Erfüllung ihres Auftrages gemäss den Grundsätzen dieser Verfassung. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.
2 In allgemeinen Angelegenheiten, die nicht landeskirchlich geordnet sind, steht der Entscheid den Kirchgemeinden zu.
Art. 8 Bestand
1 Bestand und Umfang der Kirchgemeinden werden in der Kirchenord - nung
2 ) festgelegt.
2 Veränderungen in Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen und der Ge - nehmigung durch die Synode. 1) GS I A/1/1 2) GS IV A/21/1
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Art. 9 Mitgliedschaft
1 Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede im Kirchgemeindegebiet wohnhafte evangelisch-reformierte Person, die nicht schriftlich ihren Austritt erklärt hat.
2 Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl, in Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst und im Interesse am Leben der Gemeinde.
Art. 10 Rechtsform
1 Die Kirchgemeinde ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft vermögensfä - hig und berechtigt, Steuern zu erheben. Im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung regelt sie ihre Angelegenheiten selbstständig.
Art. 11 Organe
1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
a. die Kirchgemeindeversammlung;
b. der Kirchenrat;
c. die Beauftragten für die Rechnungsrevision.
Art. 12 Zusammenarbeit
1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbei - ten. Sie sind ermächtigt, Zweckverbände zu bilden.
2 Vereinbarungen unter Kirchgemeinden über die dauernde gemeinsame Er - füllung von Aufgaben sind dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Gla - rus (kantonaler Kirchenrat) zur Kenntnis zu bringen.
3 Statuten von Zweckverbänden sind dem kantonalen Kirchenrat zur Geneh - migung vorzulegen. Seine Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen an die Synode weitergeleitet werden, welche endgültigen Beschluss fasst.
4 Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchge - meinden innerhalb einer vom kantonalen Kirchenrat festgesetzten Frist nicht einigen, so trifft die Synode die erforderlichen Massnahmen. 3. Kirchgemeindeversammlung
Art. 13 Stellung
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus der stimmberechtigten evangelisch-reformierten Einwohner - schaft. 3
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Art. 14 Stimmrecht
1 Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mit - gliedern der Kirchgemeinde zu, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Als Mitglied einer Kirchenbehörde sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde wählbar, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 18. Altersjahr zu - rückgelegt haben.
3 Ausländer und Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung, die sich zur evangelischen Kirche zählen, sind gemäss Absatz 1 und 2 stimmberechtigt und wählbar.
Art. 15 Einberufung
1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchenrat einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2 Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn es ein Zehn - tel der Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
Art. 16 Aufgaben
1 In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen insbeson - dere:
a. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchgemeinde;
b. Wahl des Verwalters oder der Verwalterin des Kirchengutes;
c. Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchenrates;
d. Wahl der Beauftragten der Rechnungsrevision;
e. Wahl der Synodalen;
f. Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen;
g. Wahl der übrigen Angestellten der Kirchgemeinde, soweit diese nicht dem Kirchenrat übertragen ist;
h. Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen;
i. Abnahme der Jahresrechnung;
k. Beschlussfassung über Voranschlag und Steuerfuss;
l. Entscheid über Angelegenheiten von wesentlicher Tragweite für das Leben in der Kirchgemeinde;
m. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung oder Verpfändung von Grundstücken, grössere Bauvorhaben, Äufnung oder Verwen - dung von Fondationen und Aufnahme von Krediten für ausseror - dentliche Bedürfnisse;
n. Aufsicht über die Verwaltung der Kirchgemeinde;
o. Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Zweckverband.
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Art. 17 Beschwerde
1 Wer gegen Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlungen ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb von zehn Tagen seit der Beschlussfassung beim kantonalen Kirchenrat Beschwerde erhe - ben.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) finden sinnge - mäss Anwendung.
3 In Rechtsfragen kann jede Partei den Entscheid des kantonalen Kirchenra - tes nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes inner - halb von zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weiterziehen. 4. Kirchenräte
Art. 18 Aufgaben
1 Der Kirchenrat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchgemein - de. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Ge - schäfte, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Art. 19 Zusammensetzung
1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchgemeinde, dem Verwalter oder der Verwalterin des Kirchengutes und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
2 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Pfarrer und Pfarrerin sind zu den Verhandlungen des Kirchenrates mit be - ratender Stimme beizuziehen.
4 Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde können beige - zogen werden.
Art. 20 Beschwerde
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann gegen Ent - scheide des Kirchenrates innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung beim kantonalen Kirchenrat Beschwerde erheben.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes finden sinnge - mässe Anwendung. 1) GS III G/1 5
IV A/1/4 5. Revisoren
Art. 21 Wahlverfahren
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt mindestens zwei Beauftragte für die Rechnungsrevision. Sie dürfen weder dem Kirchenrat angehören noch Be - dienstete der Kirchgemeinde sein.
Art. 22 Aufgabe
1 Die Beauftragten für die Rechnungsrevision prüfen das gesamte Rech - nungswesen und erstatten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht. 6. Dienste
Art. 23
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist auf die Mitarbeit und die Mit - verantwortung ihrer Gemeindeglieder angewiesen.
2 Kirchgemeinde, Zweckverbände und Landeskirche können geeignete Per - sonen mit der Ausübung bestimmter Dienste beauftragen. Sie fördern deren Weiterbildung. 7. Pfarramt
Art. 24 Auftrag und Ausbildung
1 Dem Pfarrer und der Pfarrerin ist die Verkündigung des Evangeliums anver - traut.
2 Dieser Dienst erfordert eine theologische Ausbildung.
3 Pfarrer und Pfarrerin versehen diese Aufgabe nach den Grundsätzen dieser Verfassung.
Art. 25 Wählbarkeit
1 Ins Pfarramt ist wählbar, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde;
b. Ordination zum Kirchendienst.
2 Ausnahmsweise kann der kantonale Kirchenrat jemanden auch aufgrund einer anderen, gleichwertigen Ausbildung als wählbar erklären.
3 Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann die Synode abweichende Rege - lungen der Wahlfähigkeit erlassen.
Art. 26 Pfarrkonvent
1 Die gemäss Artikel 25 gewählten Personen sind die stimmberechtigten Mit - glieder des Pfarrkonvents.
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2 Der Pfarrkonvent befasst sich mit Fragen der Amtsführung sowie weiteren, das Pfarramt berührenden Problemen.
3 Der Pfarrkonvent hat das Recht, dem kantonalen Kirchenrat und der Syno - de Anträge zu stellen. 8. Dekanat
Art. 27 Wahlverfahren
1 Der Pfarrkonvent wählt aus seiner Mitte für den Vorsitz den Dekan oder die Dekanin. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Synode.
Art. 28 Aufgaben
1 In den Aufgabenbereich des Dekanats fallen:
a. die Vertretung des Pfarrkonvents nach aussen;
b. die Beratung der Pfarrerschaft in kirchlichen und persönlichen Fragen;
c. die Pfarrinstallation zur Amtseinführung;
d. die Ausübung des Rechts, an Sitzungen des kantonalen Kirchen - rats mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 29 Nichttheologische Fachleute
1 Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Evangelisch-Reformierte Landeskirche können weitere Personen, wie Diakone und Diakoninnen, Ka - techeten und Katechetinnen, Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben in Dienst nehmen.
2 Die Synode kann für solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Ordination zum Kirchendienst vorsehen. 9. Evangelisch-Reformierte Landeskirche
Art. 30 Aufgaben
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche erfüllt die ihr durch diese Ver - fassung übertragenen Aufgaben.
Art. 31 Mittel
1 Die finanziellen Aufwendungen der Evangelisch-Reformierten Landeskirche werden insbesondere gedeckt durch:
a. die in der kantonalen Gesetzgebung bestimmten Steuern;
b. die Steuerbeiträge aufgrund von Synodalbeschlüssen;
c. den Ertrag des Vermögens sowie der Stiftungen und Fonds;
d. staatliche Beiträge. 7
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Art. 32 Organe
1 Die Organe der Evangelisch-Reformierten Landeskirche sind:
a. die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft;
b. die Synode;
c. der Evangelische Kirchenrat des Kantons Glarus (kantonaler Kir - chenrat);
d. die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GPK). 10. Aktivbürgerschaft
Art. 33 Bestand
1 Die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Glieder aller Kirchgemeinden der Evangelisch-Refor - mierten Landeskirche.
Art. 34 Obligatorisches Referendum
1 Änderungen der Kirchenverfassung unterliegen in geheimer Abstimmung dem obligatorischen Referendum der Aktivbürgerschaft.
Art. 35 Fakultatives Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen:
a. von der Synode erlassene Gesetze und allgemein verbindliche Be - schlüsse;
b. Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie den in der Kirchenord - nung festgelegten Mindestbetrag übersteigen.
2 300 Mitglieder der Aktivbürgerschaft oder mindestens zwei Kirchgemein - den können innerhalb von 60 Tagen – von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet – verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterste - hender Beschluss der geheimen Abstimmung unterstellt wird.
Art. 36 Initiative
1 Mit einem Initiativbegehren können 600 Mitglieder der Aktivbürgerschaft oder mindestens drei Kirchgemeinden den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung oder eines nicht in die abschliessende Zuständigkeit der Synode fallenden Beschlusses verlangen.
2 Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden. Es muss eindeutig abgefasst sein und darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben.
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Art. 37 Vorgehen im Falle einer einfachen Anregung
1 Wird ein Initiativbegehren in der Form der einfachen Anregung gestellt, und ist die Synode damit einverstanden, so hat sie einen entsprechenden Erlass auszuarbeiten.
2 Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so hat die Aktivbürgerschaft darüber zu entscheiden, ob ein solcher Erlass ausgearbeitet werden soll.
Art. 38 Vorgehen im Falle eines ausgearbeiteten Entwurfs
1 Stimmt die Synode einem Initiativbegehren in der Form des ausgearbeite - ten Entwurfes zu, so ist der Entwurf der Aktivbürgerschaft zum Entscheid vorzulegen.
2 Stimmt die Synode dem Initiativbegehren nicht zu, so kann sie die Verwer - fung der Initiative beantragen und allenfalls einen Gegenvorschlag ausarbei - ten.
3 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleich - zeitig statt. Das doppelte Ja ist zulässig. Erreichen sowohl die Initiative wie der Gegenvorschlag das absolute Mehr, so gilt jene Vorlage als angenom - men, die mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
Art. 39 Zulässigkeit
1 Die Synode entscheidet über die Zulässigkeit eines Initiativbegehrens.
2 Gegen den Entscheid der Synode, durch welchen ein Initiativbegehren als rechtswidrig bezeichnet wird, kann innerhalb von zehn Tagen seit der Eröff - nung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 11. Synode
Art. 40 Rechtsstellung
1 Die Synode ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeit der evangelisch-refor - mierten Aktivbürgerschaft – das oberste Organ der Kantonalkirche.
Art. 41 Zusammensetzung
1 Die Synode besteht aus:
a. den von den Kirchgemeinden gewählten Abgeordneten;
b. den evangelisch-reformierten Mitgliedern des Regierungsrats;
c. den gemäss Artikel 25 gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen.
2 Die Mitglieder des kantonalen Kirchenrates nehmen an der Synode teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und sich an den Beratungen zu beteili - gen, nicht aber an den Abstimmungen und Wahlen. 9
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Art. 42 Wahl der Abgeordneten
1 Die Kirchgemeinden ordnen 50 Mitglieder in die Synode ab.
2 Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz zu.
3 Im Übrigen regelt die Kirchenordnung die Sitzverteilung nach Massgabe der evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung.
Art. 43 Antragsrecht
1 Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, steht zu:
a. den Synodalen;
b. den Kommissionen der Synode;
c. dem kantonalen Kirchenrat;
d. dem Pfarrkonvent;
e. den Kirchgemeinden sowie den örtlichen Kirchenbehörden.
Art. 44 Aufgaben
1 Die Synode trägt die Verantwortung für die Ordnung der Landeskirche und übt die Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit aus.
2 Es stehen ihr insbesondere zu:
a. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und des Aktuars oder der Aktuarin der Synode; sie bilden zusammen das Synodalbüro;
b. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Finanzverwalters oder der Finanzverwalterin und der übrigen fünf Mitglieder des kantonalen Kirchenrates;
c. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der GPK, der zwei Be - auftragten der Rechnungsrevision sowie der zwei weiteren Mitglie - der der GPK;
d. Wahl der Mitglieder weiterer Kommissionen;
e. Wahl des Predigers oder der Predigerin der Synode;
f. Genehmigung des kirchenrätlichen Jahresberichtes und Kenntnis - nahme vom Bericht der GPK zur Tätigkeit des kantonalen Kirchen - rates und zu seinem Jahresbericht;
g. Genehmigung der Jahresrechnungen;
h. Festsetzung des Budgets und der Höhe des Steuerbeitrages der Kirchgemeinden;
i. Genehmigung des Berichtes der GPK;
k. Erlass der Kirchenordnung, weiterer Gesetze und allgemein ver - bindlicher Beschlüsse;
l. Beschlüsse über Richtlinien und Empfehlungen;
m. Schaffung regionaler Dienste;
n. Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom kantonalen Kirchenrat mit andern Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;
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o. Genehmigung von Beitritten zu interkantonalen Organisationen;
p. Ausgabenbeschlüsse, welche nicht in die Kompetenz des kanto - nalen Kirchenrates fallen;
q. Bestätigung der vom Pfarrkonvent getroffenen Wahl in das Dekanat.
Art. 45 Geschäftsordnung
1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist.
3 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Synode geheime Verhandlungen be - schliessen. Der Vorentscheid hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu er - folgen.
Art. 46 Sitzungen
1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr.
2 Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte einberufen werden durch den Beschluss:
a. der Synode;
b. ihres Büros;
c. des kantonalen Kirchenrates;
d. sowie auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehör - den.
Art. 47 Beschwerde
1 Wer wegen Beschlüssen der Synode ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb von zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Ver - waltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverletzung erheben. 12. Kantonaler Kirchenrat
Art. 48 Zusammensetzung
1 Der kantonale Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsiden - tin, dem Finanzverwalter oder der Finanzverwalterin und fünf weiteren Mit - gliedern.
2 Dem Rat dürfen nicht mehr als drei Mitglieder des Pfarrerstandes angehö - ren. 11
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Art. 49 Konstituierung
1 Unter Vorbehalt der Wahlbefugnis der Synode konstituiert sich der kanto - nale Kirchenrat selbst.
2 Er wählt die kirchenrätlichen Abordnungen und Ausschüsse.
Art. 50 Aufgaben
1 Der kantonale Kirchenrat leitet die Evangelisch-Reformierte Landeskirche, vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode und vertritt die Landeskir - che nach aussen. Es stehen ihm insbesondere zu:
a. Wahl in Ämter, Kommissionen und Abordnungen, deren Bestel - lung nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist;
b. Ordinationen;
c. Prüfung der Wahlfähigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen gemäss Ar - tikel 25 und Validierung der entsprechenden Wahlen;
d. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften der Synode;
e. Aufsicht über die von ihm gewählten Beauftragten und über das Unterrichtswesen;
f. Oberaufsicht über die Kirchgemeinden;
g. Entscheid über Beschwerden gegen Wahlen und Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlungen und örtlichen Kirchenräten;
h. Entscheid bei Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden;
i. Vernehmlassungen der Landeskirche.
Art. 51 Finanzkompetenzen
1 Die Finanzkompetenzen des kantonalen Kirchenrates werden durch die Kirchenordnung geregelt.
Art. 52 Jahresbericht
1 Der kantonale Kirchenrat legt der Synode jährlich einen schriftlichen Be - richt vor.
Art. 53 Beschwerde
1 Wer gegen die Verfügungen und Entscheide des kantonalen Kirchenrates ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechts - pflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverlet - zung erheben.
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IV A/1/4 13. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GPK)
Art. 54 Zusammensetzung
1 Die GPK besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, zwei Beauf - tragten für die Rechnungsrevision und zwei weiteren Mitgliedern.
Art. 55 Aufgaben
1 Die GPK prüft die Amtsführung des kantonalen Kirchenrates anhand der Protokolle, Jahresberichte und weiterer Unterlagen.
2 Die zwei Beauftragten der Rechnungsrevision prüfen insbesondere das Rechnungswesen der Landeskirche.
3 Die GPK erstattet der Synode alljährlich Bericht und Antrag. 14. Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden und Landeskirche
Art. 56 Amtsdauer und Amtsantritt
1 Die Amtsdauer aller kirchlichen Behörden, Amtsträger und Angestellten be - trägt vier Jahre.
2 Die Amtszeit beginnt am 1. Juli nach den Gesamterneuerungswahlen.
3 Für die von der Synode Gewählten beginnt die Amtszeit mit der Synode.
Art. 57 Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Art. 58 Ergänzendes Recht
1 Soweit dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden kann, findet das staatliche Recht sinngemäss Anwendung. 15. Schlussbestimmungen
Art. 59 Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverfassung bedarf der Zustimmung der Aktivbürgerschaft und der Genehmigung durch den Landrat.
2 Sie tritt auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.
Art. 60 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Kirchenverfassung treten alle kirch - lichen Gesetze, Reglemente und Verordnungen ausser Kraft, soweit sie die - ser Verfassung widersprechen. 13
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Art. 61 Übergangsbestimmung
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verfassung laufende Amtsdauer der Behör - den, Beauftragten und Angestellten richtet sich nach dem bisherigen Recht.
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