Schiffsliegeplatzverordnung (767.22)
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Schiffsliegeplatzverordnung

1 767.22 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) vom 05.06.2013 (Stand 01.09.2013) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Zuständigkeit und Mietverhältnis

Art. 1

Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) ist zuständig für die Ver waltung und die Vermietung der Schiffsliegeplätze im Eigentum des Kantons Bern.
2 Es ist verantwortlich für die Erstellung, Erneuerung und Instandhaltung der Schiffsliegeplätze, die von ihm an Dritte vermietet werden.

Art. 2

Mietverhältnis
1 Das Mietverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Es gelten die allgemeinen Be stimmungen des achten Titels (Die Miete) des Schweizerischen Obligationen rechts (OR) 2 ) .
2 Folgende besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten: a Die Mieterinnen und Mieter verpflichten sich, den Schiffsliegeplatz in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September mit dem eigenen Schiff zu belegen und dieses Schiff regelmässig zu nutzen (Gebrauchs pflicht). b Unter Vorbehalt von Artikel 14 ist das Mietverhältnis nicht auf Dritte über tragbar. c Die Untervermietung ist für maximal das laufende Kalenderjahr mit Zu stimmung des SVSA gestattet. Die kurzfristige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nach vorgängiger Mitteilung an das SVSA höchstens für einen Monat erlaubt.
1) BSG 767.1
2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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767.22 2 d Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache nach Artikel 264 OR ist nicht ge stattet. e Das SVSA kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündi gen. Wichtige Gründe liegen namentlich vor, wenn die Mieterin oder der Mieter den Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Bestimmungen über die Gebrauchspflicht (Bst. a) oder die Untermiete (Bst. c) missachtet oder offensichtlich den Versuch unternimmt, die Vorschriften über die Vergabe und die Zuteilung der Schiffsliegeplätze zu umgehen.

Art. 3

Mietvertrag und Mietzins
1 Das SVSA schliesst mit der Mieterin oder dem Mieter einen schriftlichen Miet vertrag ab.
2 Der Mietzins ist in der Regel für das ganze Kalenderjahr im Voraus zu bezah len.
3 Das SVSA legt die Höhe der Mietzinse nach wirtschaftlichen Kriterien fest.
4 Es überprüft periodisch die Mietzinse unter Berücksichtigung von Teuerungs entwicklung, Standortattraktivität und Konkurrenzfähigkeit am Markt und trifft die nötigen Massnahmen.

Art. 4

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag sind im Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

Art. 5

Sicherstellung von Schiffen
1 Das SVSA ist berechtigt, bei vorschrifts- oder vertragswidriger Belegung des Schiffsliegeplatzes nach vorhergehender Mahnung das Schiff auf Kosten und Gefahr der Mieterin oder des Mieters auszuwassern und sicherzustellen.
2 Trifft der Mieter oder die Mieterin trotz schriftlicher Aufforderung keine Anstal ten, das sichergestellte Schiff innert der gesetzten Frist in eigene Obhut zu übernehmen, trifft das SVSA alle notwendigen Massnahmen, um einen finanzi ellen Schaden aus der Sicherstellung abzuwehren. Ein allfälliger Erlös aus der Veräusserung des Schiffs wird zur Deckung der der Mieterin oder dem Mieter in Rechnung gestellten Sicherstellungskosten verwendet.

Art. 6

Natürliche Einschränkungen
1 Das Mietverhältnis garantiert keinen bestimmten Wasserstand. Es besteht keine Verantwortung des Vermieters für die Beschaffenheit von Ufer, Uferbe wuchs, See- und Flussgrund.
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2 Temporäre und saisonale Einschränkungen durch natürlichen Seegrasbe wuchs oder Untiefen bilden keinen Mangel an der Mietsache.

Art. 7

Haftung
1 Für Schäden an Schiffen oder Zubehör, die aufgrund von Wasserstand schwankungen und Wellenschlag entstehen, übernimmt der Kanton als Eigen tümer von Schiffsliegeplätzen keine Haftung.
2 Vergabe- und Zuteilungsordnung

Art. 8

Ausschreibung
1 Die Vermietung neuer oder freigewordener Schiffsliegeplätze erfolgt aufgrund einer jährlichen Ausschreibung. Es wird keine Warteliste geführt.
2 Das SVSA kann vorgängig den Abtausch von Schiffsliegeplätzen unter den Mieterinnen und Mietern sowie den Abtausch mit neuen oder freigewordenen Plätzen vorsehen. Es legt die Modalitäten für den Abtausch abschliessend fest.

Art. 9

Zuteilung
1 Die Zuteilung der Schiffsliegeplätze erfolgt nach folgenden Kriterien: a Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über keinen Schiffs liegeplatz verfügen oder deren Schiffsliegeplatz im Bewerbungsjahr im Kanton Bern gekündigt wurde; b Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über einen Schiffslie geplatz in einem anderen Kanton verfügen; c Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die bereits über einen nicht vom Kanton verwalteten Schiffsliegeplatz in bernischen Gewässern verfügen; d Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone oder mit Wohnsitz im Ausland.
2 Die Zuteilung erfolgt innerhalb der Zuteilungsordnung nach folgenden Kriteri en, wobei die Kumulierung der beiden Kriterien massgebend ist: a Zeitdauer des Besitzes eines Schiffsführerausweises (pro Tag 1 Punkt); b Zeitdauer der nachgewiesenen Immatrikulation eines Schiffes auf den Na men der Bewerberin oder des Bewerbers (pro Tag 1 Punkt).
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Art. 10

Ausschluss
1 Das SVSA kann Bewerberinnen und Bewerber von der Zuteilung ausschlies sen, wenn ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmun gen dieser Verordnung gekündigt werden musste.

Art. 11

Vermietung ausserhalb der Zuteilungsordnung
1 Werden Schiffsliegeplätze im öffentlichen Interesse vorübergehend oder dau ernd aufgehoben und wird den Mieterinnen und Mietern deshalb gekündigt, so kann das SVSA diesen in der betreffenden Region nach Möglichkeit neue oder freigewordene Schiffsliegeplätze vermieten.
2 Es kann in begründeten Ausnahmefällen maximal zwei Schiffsliegeplätze pro Organisation oder Betrieb ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.

Art. 12

Vermietung zur Untervermietung
1 Das SVSA kann Ufergemeinden einen Teil einer Hafenanlage zur Unterver mietung an Personen mit Wohnsitz in der Ufergemeinde oder mit enger Bezie hung zu derselben vermieten.
2 Es kann Fischereipachtvereinigungen, Fischerei- und Wassersportvereinen einen Teil einer Hafenanlage zur Untervermietung an ihre Mitglieder vermieten.
3 Die Gemeinden, Vereinigungen und Vereine legen die Zuteilungskriterien zur Untervermietung fest.
4 Das SVSA legt die für die Untervermietung massgebenden Auflagen und Be dingungen fest. Es kann in die für die Zuteilung und Untervermietung relevan ten Unterlagen (z.B. Reglemente, Mietverträge, Kalkulationen) Einblick neh men.

Art. 13

Haltergemeinschaft
1 Besteht ein Miteigentum oder eine Haltergemeinschaft an einem Schiff, be steht das Mietverhältnis nur mit der im Schiffsausweis eingetragenen hauptver antwortlichen Schiffshalterin oder dem hauptverantwortlichen Schiffshalter.
2 Wird das Miteigentum oder die Haltergemeinschaft aufgelöst, erfolgt keine Übertragung des Mietverhältnisses ausserhalb der Zuteilungsordnung.
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Art. 14

Übertragung des Mietverhältnisses
1 Die Übertragung der Haltereigenschaft an einem Schiff gemeinsam mit dem Mietverhältnis ist unter Ehepartnern, Partnern in eingetragenen Partnerschaf ten sowie auf die Kinder der Halterin oder des Halters auf vorhergehende schriftliche Meldung hin möglich, sofern die neue Halterin oder der neue Halter einen entsprechenden Schiffsführerausweis besitzt. Das SVSA stellt einen neu en Mietvertrag aus.
2 Wechselt das Eigentum an einem Schiff infolge Zwangsvollstreckung oder aufgrund einer Änderung ehelichen Güterrechts, so kann das Mietverhältnis auf die neue Halterin oder den neuen Halter des Schiffes übertragen werden, sofern die Halterin oder der Halter im Besitz eines entsprechenden Schiffsfüh rerausweises ist.
3 Die Übertragung des Mietverhältnisses kann aus wichtigen Gründen verwei gert werden. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass mit der Übertragung die Vorschriften über die Vergabe und die Zuteilung der Schiffsliegeplätze umgangen werden sollen, ein Schiff nicht re gelmässig genutzt wird oder mit der zu begünstigenden Person ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste. Die Übertragung kann unter Festlegung von Aufla gen und Bedingungen erfolgen.

Art. 15

Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen die Zuteilung von Schiffsliegeplätzen im Rahmen der Vergabe- und Zuteilungsordnung richten sich nach den Bestimmungen des Ge setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung ist ab Inkrafttreten auf alle bisher geltenden Mietverhältnis se anwendbar.

Art. 17

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) 2 ) wird wie folgt geändert:
1) BSG 155.21
2) BSG 621.1
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Art. 18

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 8. Mai 1991 über die Verwaltung und Vermietung der Schiffsliegeplätze durch den Kanton (BSG 767.22) wird aufgehoben.

Art. 19

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Bern, 5. Juni 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
7 767.22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.06.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung 13-53
767.22 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.06.2013 01.09.2013 Erstfassung 13-53
1 767.22 A1 Anhang 1 zu Artikel 4 (Stand 01.09.2013 ) Vermietung von Schiffsliegeplätzen des Kantons Bern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) A. Dauer und Kündigung 1. Das Mietverhältnis ist, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich anders vermerkt, unbefristet. 2. Die Kündi gung ist zulässig auf Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 3. Die Kündigung des Mietvertrags hat schriftlich vor Beginn der Kündigung s- frist zu erfolgen. Die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vo r- behalten. 4. Der Vermieter kann jederzeit das Mietverhältnis auflösen, wenn die Miet e- rin oder der Mieter die Bestimmungen der Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV), des Mietvertrags oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verletzt oder wenn unter Missachtung der Sorgfaltspflichten Sch ä- den an der Anlage oder an anderen Schiffen verursacht werden. 5. Die Miet e rin oder der Mieter ist verpflichtet, das Schiff sowie sämtliche am Mieto b jekt angebrachten privaten Gegenstände wie Ketten, Tauwerk oder Vorhängeschlösser bis sp ätestens am Tag des Vertragsablaufs, 12.00 Uhr, vom Schiffsliegeplatz zu entfernen. B. Mietzins 6. Der Mietzins wird in der Regel zu Beginn des Jahres für die ganze Mietpe r- i ode in Rechnung gestellt. 7. Im Mietzins sind die aktuelle Mehrwertsteuer und die Abgaben fü r geste i- gerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern inbegriffen. Auf der Mietzinsrechnung werden die Beträge separat ausg e- wiesen.
2 767.22 A1 8. Anpassungen des Mietzinses werden schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn der Kündigungsfrist mi tgeteilt. Erfolgt innert Monatsfrist keine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch die Mieterin oder den Mieter, ist ab 1. Januar des folgenden Jahres der neue Mietzins geschu l det. C. Benützung des Schiffsliegeplatzes 9. Schiffsliegeplä tze im Wasser dürfen nur durch Schiffe mit gültigem Schif f s ausweis belegt werden. Wird das Schiff vorübergehend ausser Verkehr gesetzt, ist es vorgängig aus dem Wasser zu entfernen.
10. Kann die in der SLPV festgelegte Gebrauchspflicht zwischen dem 1. April u nd dem 30. September nicht eingehalten werden, ist die Mieterin oder der Mieter verpflichtet, darüber schriftlich und begründet vorgängig zu informi e- ren. Der Vermieter kann die Mieterin oder den Mieter für das laufende K a- lenderjahr von der Gebrauchspflicht entbinden.
11. Die höchstzulässigen Schiffsmasse gemäss Vertrag sind zwingend einz u- halten. Zusätzliche am Schiff angebrachte Ausrüstungen wie Badeplat t- formen, Bugspriete, Anke r halterungen dürfen eine fachgerechte Vertäuung des Schiffes im Platz nicht beeinträ chtigen und den dafür bestimmten Raum nicht überschreiten. Abgelegte Masten dürfen nicht in benac h barte Plätze hineinragen.
12. Am Schiffsliegeplatz darf nur ein einziges Schiff vertäut werden. Das Ve r- täuen von zusätzlichen Beibooten, Paddelbooten, Badegeräten und de r- gleichen ist nicht gestattet.
13. Schiff und Zubehör sind fachgerecht zu vertäuen und zu sichern.
14. Die Mieterin oder der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache mit aller Sor g- falt zu behandeln und vor jedem Schaden zu schützen. An den vorhand e- nen Anlage n dürfen weder Änderungen vorgenommen noch zusätzliche Einrichtungen (Polsterungen, Pneus, Vogelschutzeinrichtungen usw.) a n- gebracht werden. Gestattet sind jedoch Auffangleinen und handelsübliche mit Sei l werk befestigte Fender. Der Vermieter ist berechtigt , bei vertragswidrig vorgenommenen Änderu n- gen oder bei zusätzlich angebrachten Einrichtungen nach vorhergehender Mahnung auf Kosten der Mieterin oder des Mieters den ursprünglichen Z u- stand herz u stellen.
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15. Das Ufer ist nicht Gegenstand des Mietverhältnisses. Bauliche Eingriffe oder feste Einrichtungen am Ufer sind nicht zulässig.
16. Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, allfällige Mängel an der Anlage dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt die Mieterin oder der Mieter die Meldung, so haftet s ie oder er für den Schaden, der dem Ve r- mieter daraus entsteht.
17. Auf dem Schiff vorhandene Alarmanlagen dürfen benachbarte Anwohn e- rinnen und Anwohner sowie die Umwelt nicht stören. Das Anbringen von lärmenden Vorrichtungen zum Vertreiben von Ti e ren ist unter sagt. D. Vorübergehende Einschränkung oder Unmöglichkeit der Benützung
18. Die Mieterin oder der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
19. Muss das Schiff wegen Rep aratur oder Bauarbeiten am Schiff s liegeplatz oder in dessen Bereich vorübergehend entfernt werden, ist der Vermieter nicht verpflichtet, der Mieterin oder dem Mieter einen anderen Schiffslieg e- platz zur Verfügung zu stellen. Die Mieterin oder der Mieter ha t das Schiff auf eigene Kosten zu entfernen.
20. Sofern der Gebrauch des Schiffsliegepla t zes während weniger als einem Monat eingeschränkt oder nicht möglich ist, erfolgt keine Reduktion des Mietzinses. E. Schlussbestimmungen
21. Beide Vertragsparteien erhalten je ei n Vertragsexemplar.
22. Der Gerichtsstand richtet sich nach Artikel 33 der Schweizerischen Zivi l- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) 1 sowie dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gericht s- behörden und der Staatsanwalts chaft (GSOG) 2 .
1 SR 272
2 BSG 161.1
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