Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (II G/1/4)
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

II G/1/4 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003) (Erlassen von der Konferenz der Kantonsregierungen am 23. Oktober 1998) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni - sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels - hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2 Begriffe

1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber - schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedli - chen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitäts - bewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhal - tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Ver - kehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmel - dung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens. SBE VII/4 183 1
II G/1/4
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normen - schaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffen - heit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen. 2. Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Or - gan Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge - schäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
a. einen leitenden Ausschuss,
b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisations - reglement.

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen

1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwer - ke (Art. 6);
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pro - dukten (Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5 Beschlussfassung

1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
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II G/1/4 3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau - werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege. 4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten - den Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vor - schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten

1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver - kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen;
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungs - fall vorgesehen sind.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich. 3
II G/1/4 5. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun - gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verwei - sen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 6. Finanzen

Art. 10 Verteilung der Kosten

1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh - menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra - gen. 7. Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien

1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ er - lassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan - tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen - den Kalenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
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