Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            Verordnung  über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung,  Dienstleistungen)  Vom 2. September 2005 (Stand 2. September 2005)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Art.15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zen  -  tralschweiz   (PHZ-Konkordat)   vom   15.  Dezember  2000  1  )    und  Art.  3  Abs.  2  des   Statuts   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   (PHZ-Statut)  vom 13.  September  2002  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kompetenzbereich   Forschung,   Entwicklung,   Dienstleistungen   der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz umfasst die Schaffung von Wis  -  sen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und inter  -  nationale Institutionen. Er trägt damit zur Weiterentwicklung und Optimie  -  rung des Bildungswesens der Zentralschweiz bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Bereich   Forschung   und   Entwicklung   innerhalb   des   Kompetenzbe  -  reichs Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbe  -  zogene Forschung und Entwicklung. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse  werden in der Lehre berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Bereich   Dienstleistungen   innerhalb   des   Kompetenzbereichs   For  -  schung,   Entwicklung,   Dienstleistungen   umfasst   die   Nutzbarmachung   von  geschaffenem und vermitteltem Wissen gegen aussen und gegen innen.  1)  2)  BGS  414.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kompetenzbereich Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beinhaltet   die   Erarbeitung   und  Verbreitung   neuer   Erkenntnisse,   Pro  -  dukte   und   Verfahren   durch   berufsfeldbezogene   Forschung   und   Ent  -  wicklung und leistet dadurch einen entscheidenden Beitrag zur Erhö  -  hung der Wirksamkeit des Bildungswesens in der Zentralschweiz und  darüber hinaus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Ein  -  blick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt da  -  mit wesentlich zur Profilierung der PHZ und des Hochschulstandorts  Zentralschweiz bei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der PHZ als Ganzes so  -  wie der drei Teilschulen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Thematische Ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzbereich Forschung und Entwick  -  lung sind auf die folgenden Themenfelder ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fachdidaktik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Medienpädagogik und neue Medien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  System Schule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Professionalität   von   Lehrpersonen   (Berufsauftrag,   Expertenwissen  und Situationskompetenz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt.  1.2. Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kompetenzbereich   Dienstleistungen   erfüllt   eine   Vermittlerfunktion,  indem er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Nutzbarmachung des geschaffenen und des vermittelten Wissens  gegen aussen gewährleistet und es somit auch externen Instanzen er  -  möglicht, Erkenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Nutzbarmachung von Erfahrungen im Schulfeld für interne Inno  -  vationen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfüllung der Ziele des Kompetenzbereichs Dienstleistungen wird ins  -  besondere   mit   den   Mitteln   der   Beratung,   der   Information/Dokumentation  und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Thematische Ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mögliche  Themenfelder  für die Aktivitäten der  PHZ im Bereich Dienst  -  leistungen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht und Didaktik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Theaterpädagogik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bibliothekspädagogik und Leseförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Medienpädagogik und neue Medien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gesundheitserziehung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede   Teilschule   der   PHZ   führt   einen   Kompetenzbereich   für   Forschung,  Entwicklung, Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen wird re  -  gional koordiniert und abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Leistungserbringung in den  Kompetenzbereichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Institute für Forschung und Entwicklung führen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich an Instituten beteiligen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Organisationseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organisationseinheiten   wie   Pädagogische   Medienzentren,   Bibliotheken,  Beratungsstellen oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Institute sind organisatorische Einheiten gemäss Artikel  16  ff. dieser Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kompetenzbereiche Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen an den  Teilschulen arbeiten auf der Grundlage eines Leistungsauftrags des Konkor  -  datsrats für regionale Vorhaben und allfälliger kantonaler Aufträge in Teil  -  autonomie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Kantone können den Teilschulen Aufträge und Projekte für  Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen betrauten Stellen erar  -  beiten  einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teil  -  schule und der Direktion der PHZ. Die Tätigkeiten werden regelmässig ei  -  ner Qualitätsevaluation unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verantwortlich   für   die   Koordination   in   den   Kompetenzbereichen   For  -  schung, Entwicklung, Dienstleistungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Direktionskonferenz PHZ für die Koordination mit regionalen und  kantonalen Stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Koordinationskonferenz   Forschung,   Entwicklung,   Dienstleistun  -  gen für die standortübergreifende Koordination in den Kompetenzbe  -  reichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Koordination   mit   regionalen   und   kantonalen   Stellen   gemäss  Abs.1  lit.  a   erfolgt   unter   Berücksichtigung   der   festgelegten  Arbeitsteilung  zwischen dem Regionalsekretariat der  Bildungsdirektoren-Konferenz Zen  -  tralschweiz und der Direktion PHZ.  3. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat  Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt den Leistungsauftrag für Forschung, Entwicklung, Dienstleis  -  tungen an den Teilschulen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt   auf  Antrag   der   Direktionskonferenz   die   Errichtung   eines  Instituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Rektorat der Teilschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Rektorat einer Teilschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entscheidet   über   die   Erbringung   zusätzlicher  Angebote   für   Kantone  oder Dritte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute  und weitere Organisationseinheiten fest und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt den Tätigkeitsbericht der Institute und weiterer Organisati  -  onseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Direktion PHZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über das Einsetzen der externen Evaluation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Evaluationsrhythmus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Direktionskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktionskonferenz obliegt die strategische Führung der Kompetenz  -  bereiche Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ. Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  obliegt ihr die Erarbeitung der Strategie und der Konzepte Forschung,  Entwicklung, Dienstleistungen für die PHZ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheidet sie über den Umsetzungs- und Aktivitätenplan Forschung,  Entwicklung, Dienstleistungen für regionale Vorhaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz  -  bereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz Forschung,  Entwicklung, Dienstleistungen fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  genehmigt   sie   die   Tätigkeitsberichte   der   Teilschulen   in   Forschung,  Entwicklung, Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Koordinationskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Koordinationskonferenz   Forschung,   Entwicklung,   Dienstleistungen  setzt sich zusammen aus der oder dem Forschung- und Entwicklungs-Ver  -  antwortlichen jeder Teilschule, der oder dem Dienstleistungs-Verantwortli  -  chen jeder Teilschule sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der  Direktion der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  steht den PHZ-Organen und weiteren Anspruchsgruppen beratend zur  Seite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stimmt die Koordination, Kommunikation und Kooperation zwischen  allen an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleitungs-Projekten Be  -  teiligten ab und vertritt deren Interessen gegenüber den PHZ-Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt bei Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungs-Geschäf  -  ten an den Sitzungen der Direktionskonferenz mit Antragsrecht teil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  pflegt mit den kantonalen Bildungsstellen und dem Regionalsekretari  -  at BKZ einen kontinuierlichen Informationsaustausch.  4. Institute für Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Bearbeitung von Themen im  Kompetenzbereich Forschung und Entwicklung in eigener Trägerschaft In  -  stitute errichten und führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Erforschung   und   der   Entwicklung   der   gewählten   thematischen  Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Ausführung   von   Aufträgen   der   Bildungsregion   Zentralschweiz  oder einzelner ihrer Kantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der  Sicherstellung  des  Transfers  von  produziertem  Wissen  innerhalb  der   PHZ,   zu   Institutionen   des   Bildungswesens   der   Region   und   der  Kantone sowie zu externen Anspruchsgruppen durch Veröffentlichun  -  gen, Kolloquien, Tagungen, Workshops, Referate und anderen geeig  -  nete Methoden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der   Zusammenarbeit   mit   der  Aus-   und   Weiterbildung   der   PHZ,   um  Angebote  für Studierende und Dozierende der  Teilschulen sowie für  amtierende Lehrpersonen zu entwickeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Angebot von Beratung in Kompetenzbereichen, die mit den the  -  matischen Schwerpunkten zusammenhängen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der  Förderung  der wissenschaftlichen  Qualifikation ihrer  Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung der Aufgaben können die Institute Verträge mit Dritten ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Institutsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe eines Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  tern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  berät die Geschäftsstrategie und die laufenden Geschäfte des Instituts  und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die  Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Institutsleitung wird in Anwendung des für die Teilschule geltenden  Personalrechts bestimmt und ist der Rektorin oder dem Rektor der Teilschu  -  le unterstellt. Sie führt das Institut operativ und erarbeitet die strategische  Ausrichtung im Sinne einer Mehrjahresplanung. Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entscheidet sie über die Durchführung von Projekten am Institut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erarbeitet sie zuhanden des Rektorats und der Direktionskonferenz der  PHZ die Institutsstrategie, überprüft sie periodisch und beantragt all  -  fällige Änderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stimmt sie die Aktivitäten des Instituts mit den übrigen Instituten der  PHZ ab,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kooperiert   sie   mit   analogen   Einrichtungen   innerhalb   und   ausserhalb  der Zentralschweiz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erarbeitet sie im Rahmen der Vorgaben das Budget sowie die Jahres  -  rechnung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Ge  -  nehmigung vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  stellt sie die interne und externe Kommunikation sicher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  führt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fördert deren Wei  -  terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Jahresbericht und Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Institute legen die Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Rektorat  ihrer Teilschule zur Genehmigung vor.  5. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzierung erfolgt aufgrund der Konkordatsbestimmungen über die  Verteilung der Mittel für Forschung und Entwicklung an der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Institute streben langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und  finanzieren sich durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mittel   aus   der   Grundfinanzierung   Forschung   und   Entwicklung  (Kostenabgeltungspauschale),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mittel aus dem Projektfonds der Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterstützungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und weite  -  ren Förderinstitutionen  für bewilligte Projekte im Rahmen von Aus  -  schreibungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufträge der Bildungskonferenz Zentralschweiz (BKZ) und einzelner  Kantone sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Finanz- und das Rechnungswesen sowie das Controlling richten sich  nach den Vorgaben der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert.  6. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dozierende der PHZ haben die Möglichkeit, in den Kompetenzbereichen  Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Qualifikationsprofile   für   das   Personal   der   Institute   richtet   sich   nach  den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Private Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kom  -  petenzbereich sind im Sinne des Wissenstransfers und der Nutzbarmachung  von Know-how möglich unter der Voraussetzung, dass die oder der Mitar  -  beitende   bei  der   PHZ   oder   einer  Teilschule   über   kein  Anstellungspensum  von mehr als 50  % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Kon  -  kurrenz   zu  entsprechenden  Angeboten  der  PHZ  oder  einer Teilschule   ste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50  % müssen Anfra  -  gen  für  private   Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich  der  oder  dem   Dienstleistungsverantwortlichen   der   Teilschule   melden.   Die   entspre  -  chenden   Dienstleistungen   werden   in   der   Folge   als   Angebot   der   PHZ   er  -  bracht.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   im   Zusammenhang   mit   dieser   Verordnung   kann   nach  den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   des  Kantons Luzern (VRG) vom 3.  Juli  1972 beim Bildungs- und Kulturdepar  -  tement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwer  -  de geführt   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt zwanzig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Aufheben des Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung  an   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   (PHZ-   Institutsregle  -  ment) vom 2.  April  2004  1  )   wird aufgehoben.  1)  Nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.09.2005  02.09.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  02.09.2005  02.09.2005  Erstfassung  GS 28, 439