Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen) Vom 2. September 2005 (Stand 2. September 2005) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art.15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zen - tralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 ) und Art. 3 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz umfasst die Schaffung von Wis - sen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und inter - nationale Institutionen. Er trägt damit zur Weiterentwicklung und Optimie - rung des Bildungswesens der Zentralschweiz bei.
2 Der Bereich Forschung und Entwicklung innerhalb des Kompetenzbe - reichs Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbe - zogene Forschung und Entwicklung. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden in der Lehre berücksichtigt.
3 Der Bereich Dienstleistungen innerhalb des Kompetenzbereichs For - schung, Entwicklung, Dienstleistungen umfasst die Nutzbarmachung von geschaffenem und vermitteltem Wissen gegen aussen und gegen innen. 1) 2) BGS 414.365
1.1. Forschung und Entwicklung
Art. 2 Ziele
1 Der Kompetenzbereich Forschung und Entwicklung
a) beinhaltet die Erarbeitung und Verbreitung neuer Erkenntnisse, Pro - dukte und Verfahren durch berufsfeldbezogene Forschung und Ent - wicklung und leistet dadurch einen entscheidenden Beitrag zur Erhö - hung der Wirksamkeit des Bildungswesens in der Zentralschweiz und darüber hinaus,
b) gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Ein - blick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und
c) orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt da - mit wesentlich zur Profilierung der PHZ und des Hochschulstandorts Zentralschweiz bei,
d) trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der PHZ als Ganzes so - wie der drei Teilschulen bei.
Art. 3 Thematische Ausrichtung
1 Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzbereich Forschung und Entwick - lung sind auf die folgenden Themenfelder ausgerichtet:
a) Fachdidaktik,
b) Medienpädagogik und neue Medien,
c) fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen,
d) System Schule,
e) Professionalität von Lehrpersonen (Berufsauftrag, Expertenwissen und Situationskompetenz),
f) internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und
g) Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt. 1.2. Dienstleistungen
Art. 4 Ziele
1 Der Kompetenzbereich Dienstleistungen erfüllt eine Vermittlerfunktion, indem er
a) die Nutzbarmachung des geschaffenen und des vermittelten Wissens gegen aussen gewährleistet und es somit auch externen Instanzen er - möglicht, Erkenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen,
b) die Nutzbarmachung von Erfahrungen im Schulfeld für interne Inno - vationen gewährleistet.
2 Die Erfüllung der Ziele des Kompetenzbereichs Dienstleistungen wird ins - besondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt.
Art. 5 Thematische Ausrichtung
1 Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ im Bereich Dienst - leistungen sind:
a) Unterricht und Didaktik,
b) Theaterpädagogik,
c) Bibliothekspädagogik und Leseförderung,
d) Medienpädagogik und neue Medien,
e) Gesundheitserziehung und
f) pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung. 2. Organisation
Art. 6 Grundsatz
1 Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen.
2 Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen wird re - gional koordiniert und abgestimmt.
3 Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Leistungserbringung in den Kompetenzbereichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
a) Institute für Forschung und Entwicklung führen,
b) sich an Instituten beteiligen und
c) Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen.
Art. 7 Organisationseinheiten
1 Organisationseinheiten wie Pädagogische Medienzentren, Bibliotheken, Beratungsstellen oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert werden.
Art. 8 Institute
1 Institute sind organisatorische Einheiten gemäss Artikel 16 ff. dieser Ver - ordnung.
Art. 9 Steuerung
1 Die Kompetenzbereiche Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen an den Teilschulen arbeiten auf der Grundlage eines Leistungsauftrags des Konkor - datsrats für regionale Vorhaben und allfälliger kantonaler Aufträge in Teil - autonomie.
2 Die einzelnen Kantone können den Teilschulen Aufträge und Projekte für Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen erteilen.
3 Die mit Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen betrauten Stellen erar - beiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teil - schule und der Direktion der PHZ. Die Tätigkeiten werden regelmässig ei - ner Qualitätsevaluation unterzogen.
Art. 10 Koordination
1 Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen For - schung, Entwicklung, Dienstleistungen sind
a) die Direktionskonferenz PHZ für die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen,
b) die Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistun - gen für die standortübergreifende Koordination in den Kompetenzbe - reichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen.
2 Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Abs.1 lit. a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem Regionalsekretariat der Bildungsdirektoren-Konferenz Zen - tralschweiz und der Direktion PHZ. 3. Organe
Art. 11 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ,
b) erlässt den Leistungsauftrag für Forschung, Entwicklung, Dienstleis - tungen an den Teilschulen und
c) genehmigt auf Antrag der Direktionskonferenz die Errichtung eines Instituts.
Art. 12 Rektorat der Teilschule
1 Das Rektorat einer Teilschule
a) entscheidet über die Erbringung zusätzlicher Angebote für Kantone oder Dritte,
b) legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute und weitere Organisationseinheiten fest und
c) genehmigt den Tätigkeitsbericht der Institute und weiterer Organisati - onseinheiten.
Art. 13 Direktion PHZ
1 Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet
a) über das Einsetzen der externen Evaluation und
b) den Evaluationsrhythmus.
Art. 14 Direktionskonferenz
1 Der Direktionskonferenz obliegt die strategische Führung der Kompetenz - bereiche Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ. Insbesondere
a) obliegt ihr die Erarbeitung der Strategie und der Konzepte Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für die PHZ,
b) entscheidet sie über den Umsetzungs- und Aktivitätenplan Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für regionale Vorhaben,
c) ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz - bereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen,
d) legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen fest,
e) genehmigt sie die Tätigkeitsberichte der Teilschulen in Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen.
Art. 15 Koordinationskonferenz
1 Die Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen setzt sich zusammen aus der oder dem Forschung- und Entwicklungs-Ver - antwortlichen jeder Teilschule, der oder dem Dienstleistungs-Verantwortli - chen jeder Teilschule sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion der PHZ.
2 Die Koordinationskonferenz
a) steht den PHZ-Organen und weiteren Anspruchsgruppen beratend zur Seite,
b) stimmt die Koordination, Kommunikation und Kooperation zwischen allen an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleitungs-Projekten Be - teiligten ab und vertritt deren Interessen gegenüber den PHZ-Organen.
3 Die oder der Vorsitzende
a) nimmt bei Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungs-Geschäf - ten an den Sitzungen der Direktionskonferenz mit Antragsrecht teil,
b) pflegt mit den kantonalen Bildungsstellen und dem Regionalsekretari - at BKZ einen kontinuierlichen Informationsaustausch. 4. Institute für Forschung und Entwicklung
Art. 16 Grundsatz
1 Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Bearbeitung von Themen im Kompetenzbereich Forschung und Entwicklung in eigener Trägerschaft In - stitute errichten und führen.
Art. 17 Aufgaben
1 Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus
a) der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen,
b) der Ausführung von Aufträgen der Bildungsregion Zentralschweiz oder einzelner ihrer Kantone,
c) der Sicherstellung des Transfers von produziertem Wissen innerhalb der PHZ, zu Institutionen des Bildungswesens der Region und der Kantone sowie zu externen Anspruchsgruppen durch Veröffentlichun - gen, Kolloquien, Tagungen, Workshops, Referate und anderen geeig - nete Methoden,
d) der Zusammenarbeit mit der Aus- und Weiterbildung der PHZ, um Angebote für Studierende und Dozierende der Teilschulen sowie für amtierende Lehrpersonen zu entwickeln,
e) dem Angebot von Beratung in Kompetenzbereichen, die mit den the - matischen Schwerpunkten zusammenhängen und
f) der Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben können die Institute Verträge mit Dritten ab - schliessen.
Art. 18 Institutsorgane
1 Organe eines Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung.
2 Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie
a) berät die Geschäftsstrategie und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und
b) stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutsleitung.
3 Die Institutsleitung wird in Anwendung des für die Teilschule geltenden Personalrechts bestimmt und ist der Rektorin oder dem Rektor der Teilschu - le unterstellt. Sie führt das Institut operativ und erarbeitet die strategische Ausrichtung im Sinne einer Mehrjahresplanung. Insbesondere
a) entscheidet sie über die Durchführung von Projekten am Institut,
b) erarbeitet sie zuhanden des Rektorats und der Direktionskonferenz der PHZ die Institutsstrategie, überprüft sie periodisch und beantragt all - fällige Änderungen,
c) stimmt sie die Aktivitäten des Instituts mit den übrigen Instituten der PHZ ab,
d) kooperiert sie mit analogen Einrichtungen innerhalb und ausserhalb der Zentralschweiz,
e) erarbeitet sie im Rahmen der Vorgaben das Budget sowie die Jahres - rechnung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Ge - nehmigung vor,
f) entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets,
g) entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts,
h) stellt sie die interne und externe Kommunikation sicher,
i) führt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fördert deren Wei - terbildung.
Art. 19 Jahresbericht und Jahresrechnung
1 Die Institute legen die Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Rektorat ihrer Teilschule zur Genehmigung vor. 5. Finanzierung
Art. 20 Institute
1 Die Finanzierung erfolgt aufgrund der Konkordatsbestimmungen über die Verteilung der Mittel für Forschung und Entwicklung an der PHZ.
2 Die Institute streben langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch
a) Mittel aus der Grundfinanzierung Forschung und Entwicklung (Kostenabgeltungspauschale),
b) Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung),
c) Mittel aus dem Projektfonds der Direktion,
d) Unterstützungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und weite - ren Förderinstitutionen für bewilligte Projekte im Rahmen von Aus - schreibungen,
e) Aufträge der Bildungskonferenz Zentralschweiz (BKZ) und einzelner Kantone sowie
f) Drittmittel.
3 Das Finanz- und das Rechnungswesen sowie das Controlling richten sich nach den Vorgaben der PHZ.
Art. 21 Dienstleistungen
1 Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert. 6. Personal
Art. 22 Grundsätze
1 Dozierende der PHZ haben die Möglichkeit, in den Kompetenzbereichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ tätig zu sein.
2 Die Qualifikationsprofile für das Personal der Institute richtet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen.
Art. 23 Private Leistungen
1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kom - petenzbereich sind im Sinne des Wissenstransfers und der Nutzbarmachung von Know-how möglich unter der Voraussetzung, dass die oder der Mitar - beitende bei der PHZ oder einer Teilschule über kein Anstellungspensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Kon - kurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilschule ste - hen.
2 Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 % müssen Anfra - gen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule melden. Die entspre - chenden Dienstleistungen werden in der Folge als Angebot der PHZ er - bracht. 7. Schlussbestimmungen
Art. 24 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepar - tement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwer - de geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zwanzig Tage.
Art. 25 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Art. 26 Aufheben des Reglements
1 Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Institutsregle - ment) vom 2. April 2004 1 ) wird aufgehoben. 1) Nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.09.2005 02.09.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 439
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.09.2005 02.09.2005 Erstfassung GS 28, 439
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