Gesetz über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (812.11_1973)
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Gesetz über Spitäler und Schulen für Spitalberufe

812.11
2. 1973 Gesetz über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG) [Titel Fassung vom 19. 3. 1996] Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 bis 9d

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
2. Abschnitt: Bau- und Betriebsvorschriften

Art. 10 bis 11e

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]

Art. 12 bis 16

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
3. Abschnitt: Bewilligungen, staatliche Aufsicht und Behörden

Art. 17 bis 22

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
2. Teil: Öffentliche Spitäler und Spitalberufsschulen
4. Abschnitt: Aufgaben von Staat und Gemeinden

Art. 23

I. Gemeinsame Aufgaben Der Staat und die Gemeinden sorgen gemäss den nachstehenden Bestimmungen dafür, dass der Bevölkerung des Kantons die nötigen öffentlichen Spitäler zur Verfügung stehen.

Art. 24 bis 27

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]

Art. 28

3. Übertragung staatlicher Aufgaben
1 Artikel 26 und 27 dem Staat obliegen, vertraglich Spitalverbänden, Gemeinden oder privaten Körperschaften und Stiftungen sowie ausserkantonalen oder interkantonalen Anstalten übertragen.
2 Kantonen sowie mit privaten und mit ausserkantonalen Spitälern Aufnahme- und Tarifverträge abschliessen.
3 über die Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates und über das Finanzreferendum bleiben vorbehalten. Verträge mit andern Kantonen unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 29

IV. Aufgaben der Gemeinden
1. Bezirks- und Regionalspitäler
1 Regionalspitäler.
2
3 ihnen neben denjenigen eines Bezirksspitals vom Regierungsrat ausdrücklich aufgetragen werden.

Art. 30

2. Spitalverbände
1 Regierungsrat festgelegt.
2 Aufsichts- und Beschwerdeinstanz ist der Regierungsstatthalter des Verbandssitzes.

Art. 30a

[Eingefügt am 10. 3. 1999]
3. Privatrechtliche Trägerschaftsformen
1 Trägerschaft für Bezirks- oder Regionalspitäler wählen, wenn alle beteiligten Gemeinden a den entsprechenden Statuten zustimmen und b die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Spitalgesetzgebung soweit erforderlich durch Vereinbarung sicherstellen.
2 b bedürfen der Genehmigung des Kantons. Die Vorschriften über die Genehmigung der Organisationsreglemente von Spitalverbänden gelten sinngemäss.
3 Spitalgesetzgebung den Spitalverbänden gleichgestellt. Sinngemäss anwendbar sind insbesondere die Vorschriften über die Spitalplanung, die Finanzierung durch die Verbandsgemeinden, die Aufsicht und die Genehmigung der organisationsrechtlichen Grundlagen.
5. Abschnitt: Spitalplanung

Art. 31 bis 34

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]

Art. 35

V. Rechtswirkungen
1. Genehmigung von Bau- und Einrichtungsprojekten [Fassung vom 27.11. 2000]
1 Anstalten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 ist nur nach Massgabe der Spitalplanung und im Einverständnis mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993 ]
2 Regierungsrates. [Fassung vom 27.11. 2000]
3 Fürsorgedirektion. [Eingefügt am 27.11. 2000]
4 über das Finanzreferendum.
5 Kanton. [Eingefügt am 27.11. 2000]

Art. 36 bis 39

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
6. Abschnitt: Bau- und Einrichtungskosten

Art. 40

I. Allgemeines
1. Grundsätze
1 Spitalpersonal werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen vom Staat und von den Spitalverbänden getragen.
2 werden.

Art. 41

2. Vorbehalte
1 Versicherungseinrichtung bleiben vorbehalten.
2 [Absatz 2 Fassung vom 19. 3. 1996] a der Behandlungs- und Pflegetaxen für Patienten ohne Wohnsitz im Kanton Bern, b der Behandlungs- und Pflegetaxen für Patienten., die auf Rechnung eines Haftpflichtigen oder einer öffentlichen Unfallversicherungseinrichtung hospitalisiert sind, c der Aufwandsentschädigungen, die durch die berechtigten Ärzte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen sind.

Art. 42

II. Kostenträger
1. Staat
1 Anstalten und Schulen.
2 Spitalträgern die Kosten von Bau und Einrichtung der Anstalten, Schulen und besondern Abteilungen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen staatlichen und übrigen besondern Aufgaben schaffen.
3 (Art. 26), so sind die daraus entstehenden Mehrkosten für Lehre und Forschung auszuscheiden.

Art. 43

2. Finanzierung der Bezirks- und Regionalspitäler [Fassung vom 27. 11. 2000]
1 [Fassung vom 27. 11. 2000]
2 voraus.
3 [Aufgehoben am 27. 11. 2000]
4

Art. 44

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]

Art. 45

2. Spitalverbände
1 Verbandsgemeinden diejenigen Kosten von Bau und Einrichtung ihrer Bezirks- bzw. Regionalspitäler zu tragen haben, die nicht durch Vergütungen und Beiträge des Staates und von anderer Seite (Art. 41) gedeckt werden.
2 [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

Art. 46

IV. Dekretsauftrag
1 Schulen und besondere Abteilungen als Bau- und Einrichtungskosten gelten.
2 (Art. 43 Abs. 2 und 3) sowie Vorschriften über deren Rückerstattung bei Zweckentfremdung enthalten.
7. Abschnitt: Betriebskosten

Art. 47

[Fassung vom 19. 3. 1996] I. Grundsätze
1. Leistungen der Patienten
1 a im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten oder erlassenen Tarife, b vollumfänglich im Rahmen der von den Spitalträgern erlassenen oder mit den Versicherern vereinbarten Tarife für Leistungen an Privatpatienten der dazu berechtigten Ärzte am Spital.
2 Absatz 2 zu beachten.
3 Spitäler sowie das Verfahren zur Genehmigung und zum Erlass von Tarifen gemäss Absatz 1 Buchstabe a regeln.
4 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [SR 832.20]

Art. 48

2. Allgemeine und Privatabteilung
1
2 Abteilung zu derjenigen der Privatabteilung stehen muss.
3 die allgemeine Abteilung verlangt.

Art. 49

3. Barhinterlagen
1 Behandlungs- und Pflegekosten zu leisten.
2 wenn das Bundesrecht oder Vereinbarungen mit andern Kantonen oder Staaten die Befreiung vorschreiben.

Art. 50

4. Leistungen der öffentlichen Hand
1 Stiftungen und Hilfsfonds aufgebracht oder durch Betriebsbeiträge des Bundes, anderer Kantone oder einer eidgenössischen Versicherungseinrichtung gedeckt werden, sind sie gemäss den nachstehenden Bestimmungen von Staat, Spitalverbänden und Gemeinden zu tragen.
2 Versicherungseinrichtung tragen der Staat, die Spitalverbände und die Gemeinden auch die Kosten des Betriebes von Schulen im Sinne von Artikel 9.

Art. 51

II. Leistungen des Staates
1. Staatliche und für Rechnung des Staates geführte Anstalten und Abteilungen
1 Anstalten und Schulen.
2
Spitalträgern die Kosten oder Mehrkosten des Betriebes der von ihnen in seinem Auftrag geführten Anstalten, Schulen und besondern Abteilungen.
3
26), so sind die daraus entstehenden Mehrkosten gemäss den nähern Vorschriften eines Dekrets auszuscheiden.

Art. 52

2. Staatsbeitrag an Bezirks- und Regionalspitäler
1
2 Einnahmequellen oder auf ungerechtfertigte Ausgaben zurückzuführen ist sowie wenn der Spitalverband trotz Mahnung gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen der staatlichen Aufsichtsorgane nicht befolgt oder seine Bauten und Einrichtungen ganz oder teilweise ihrem Zwecke entfremdet.
3 Staatsbeiträge zu ordnen.
4 sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus als betriebsbeitragsberechtigte Aufwendungen anerkennen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. [Fassung vom 19. 11. 1998]
5 Ausgabenüberschuss tragen die Verbandsgemeinden gemäss dem in Artikel 45 genannten Reglement. [Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 53

3. Staatsbeiträge an Privatspitäler
1 darin Kranke zu den nämlichen Bedingungen und Taxen aufnehmen und ihnen die gleichen Leistungen bieten wie die entsprechenden öffentlichen Spitäler, einen angemessenen Beitrag an die Betriebskosten.
2 Spitalträgers festgelegt. [Fassung vom 10. 11. 1988]

Art. 54

... [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

Art. 55

... [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

Art. 55a

[Eingefügt am 18. 12. 1991]
3. Modellversuche
3.1 Grundsatz
1 Erstattung der Betriebskosten und deren Zulassung zur Lastenverteilung für öffentliche Spitäler und Schulen auf ihre Wirksamkeit und Durchführbarkeit geprüft werden.
2 Ausführungsbestimmungen abgewichen werden.
3 gleichbleibender oder verbesserter Qualität der Versorgung.

Art. 55b

[Eingefügt am 18. 12. 1991]
3.2 Durchführung
1 [Fassung vom 10. 3. 1993] a die Modellversuche auszuschreiben und durchzuführen; b die Auftragserteilung an die jeweiligen Spitalträger und die Durchführungsmodalitäten vertraglich zu regeln.
2

Art. 55c

[Eingefügt am 18. 12. 1991]
3.3 Ausgestaltung Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993] a den Spitalträgern die Erzielung von Gewinn zu ermöglichen, eventuell unter Übertragung des Verlustrisikos; b Betriebskosten gestützt auf ein von ihr im Rahmen der ordentlichen Vorschriften geprüftes Budget zu erstatten; c Betriebskosten unter Verwendung von diagnosebezogenen oder ähnlichen Kennzahlen zu erstatten; d Akontozahlungen in veränderter Höhe und Abfolge zu leisten und dabei die Berücksichtigung von Aktiv- und Passivzinsen besonders zu regeln; e mit den Spitalträgern zu vereinbaren, dass der Personalkostenaufwand unter Vorbehalt von Artikel 28 Absatz 2 Spitaldekret [BSG 812.111] insgesamt zur Lastenverteilung zugelassen wird; als Berechnungsgrundlage für den Gesamtaufwand ist vom Betrag auszugehen, der sich bei Anwendung der ordentlichen gesetzlichen Vorschriften ergeben würde; f weitere geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 55d

[Eingefügt am 18. 12. 1991]
3.4 Teilnahme
1 nichtstaatlicher Träger sowie Schulen beteiligen.
2 Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993] im Einvernehmen mit der Spitalleitung angeordnet. Die Beteiligung ist freiwillig. Sie kann sich auf einzelne Teile eines Betriebes beschränken.
3
3. Teil: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes
8. Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 56 bis 60

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
9. Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 61 bis 72

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 73 bis 75

... [Aufgehoben am 5. 6. 2005] Bern, 6. September 1973 Hänsenberger Josi Anhang
6.9.1973 GS 1973/416, in Kraft am 1. 1. 1974 Änderungen
14.5.1984 G GS 1984/75, in Kraft am 1. 1. 1986
10.11.1988 G GS 1989/45, in Kraft am 1. 6. 1989
26.6.1991 G GS 1991/190, in Kraft am 1. 1. 1992
18.12.1991 G GS 1992/23, in Kraft am 1. 1. 1993 [RRB Nr. 2291 vom 10. 6. 1992]
10.3.1993 V GS 1993/211, in Kraft am 1. 1. 1993
8.9.1993 BAG 94–19, in Kraft am 1. 1. 1994
15.11.1994 G BAG 95–31, in Kraft am 1. 1. 1996
19.3.1996 G BAG 96–83, in Kraft am 1. 1. 1997 Übergangsbestimmungen
1. Die Verträge gemäss Artikel 11 Absatz 2 Spitalgesetz sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend die privatärztliche Tätigkeit im öffentlichen Spital abzuschliessen. Bestehende Verträge sind auf diesen Zeitpunkt hin dem neuen Recht anzupassen.
2. Die zuständige Spitalbehörde teilt die gewählte Abgabeart gemäss Artikel 11 c Absatz 3 Spitalgesetz bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit.
3. Ab dem zweiten auf das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen folgenden Jahr kürzt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Betriebsbeitrag an das Spital gemäss Artikel 11 c Absatz 4 Spitalgesetz, sofern die zuständige Spitalbehörde ihrer Mitteilungspflicht gemäss Ziffer
2 bis dahin nicht nachgekommen ist.
29.10.1997 V BAG 97–95, in Kraft am 1. 1. 1998
9.9.1997 über das Fürsorgewesen, BAG 98–12 (II.), in Kraft am 1. 7. 1998
19.11.1998 G über das öffentliche Dienstrecht, BAG 99–35 (II.), in Kraft am 1. 7. 1999 Befristung Die Artikel 22c und 27a PG, Artikel 15 Absatz 2 LAG, Artikel 52 Absatz 4 des SpG und Artikel 139b Absatz
3 des FüG treten am 31. Dezember 2002 ohne weiteres ausser Kraft. Übergangsbestimmungen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vor dem 31. Dezember 2002 gegenüber der BPK einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Artikel 27a PG erworben haben, wird diese Rente weiterhin nach den BPK-Leistungsgrundsätzen ausgerichtet.
2. Laufende Leistungen, welche aufgrund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 LAG erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2002 ausgerichtet.
10. 3. 1999 G BAG 99–102, in Kraft am 1. 1. 2000
21.5.2000 G Steuergesetz, BAG 00–124 (Art. 290), in Kraft am 1. 1. 2001
27.11. 2000 G über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53), in Kraft am 1. 1. 2002 Übergangsbestimmung Bauten und Einrichtungen der Bezirks- und Regionalspitäler nach Artikel 43, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beschlossen und nach deren Inkrafttreten erstellt werden, werden vom Kanton finanziert. Bei laufenden Bau- und Einrichtungsgeschäften ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Gesetzesänderung eine Zwischenabrechnung vorzunehemen.
29.11.2000 G BAG 01–43, in Kraft am 1. 8. 2001
11.6.2001 G BAG 01–85, in Kraft am 1. 1. 2001 Übergangsbestimmungen
1. Die bis Ende 2000 geäufneten Mittel des bisherigen Spitalsteuerzehntelfonds werden zur Deckung der bis Ende 2000 eingegangenen Verpflichtungen verwendet. Soweit noch freie Mittel verfügbar sind, werden diese entsprechend der bisherigen Zwecksetzung für neue Verpflichtungen vom Jahr 2001 an verwendet. Der Spitalsteuerzehntelfonds wird bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen separat weitergeführt.
2. Die vom Grossen Rat für das Jahr 2001 bewilligten 68,664 Millionen Franken für Investitionen im Spitalbereich werden dem neuen Fonds für Spitalinvestitionen zugewiesen. Die bis Ende 2000 getätigten Aufwendungen für die flankierenden Massnahmen im Personalbereich werden davon abgezogen.
3. Verpflichtungen für Investitionen im Spitalbereich vom Jahr 2001 an werden in erster Linie mit den freien Mitteln des bisherigen Spitalsteuerzehntelfonds gedeckt. Nach Erschöpfung dieser Mittel werden die Verpflichtungen dem Fonds für Spitalinvestitionen belastet.
4. Die vom Grossen Rat für das Jahr 2002 bzw. 2003 bewilligten Mittel für Investitionen im Spitalbereich werden dem Fonds für Spitalinvestitionen zugewiesen. Die 2001 bzw. 2002 getätigten Aufwendungen für die flankierenden Massnahmen im Personalbereich werden davon abgezogen.
5.6.2005 Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 110), in Kraft am 1. 1. 2006
30.11.2005 M BAG 05–141, in Kraft am 1. 1. 2006 bzw. 1. 1. 2007 RRB Nr. 3697 vom 30. November 2005:
2. Ausserkrafttreten des Spitalgesetzes
2.1 Das Gesetz vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG) (BSG 812.11) tritt unter Vorbehalt von Ziffer 2.2 auf den 1. Januar 2006 ausser Kraft.
2.2 Die Artikel 23, 28, 29 bis 30a, 35, 40 bis 43, 45 bis 53, 55a bis 55d SpG treten auf den 1. Januar
2007 ausser Kraft. Für die Schulen für Spitalberufe sind sie bereits im Jahr 2006 nicht mehr anwendbar.
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