Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
(AO EPÜ 2000) Angenommen vom Verwaltungsrat am 7. Dezember 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2021)
Erster Teil Ausführungsvorschriften zum Ersten Teil des Übereinkommens
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
Regel 1 Schriftliches Verfahren
Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form auf Papier reproduzieren lässt.
Regel 2 Einreichung von Unterlagen; Formvorschriften
(1) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die näheren Einzelheiten und Bedingungen sowie gegebenenfalls besondere formale und technische Erfordernisse für die Einreichung von Unterlagen fest. Er kann insbesondere bestimmen, dass eine Bestätigung nachzureichen ist. Wird diese Bestätigung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; nachgereichte Unterlagen gelten als nicht eingegangen.¹
(2) Wo im Übereinkommen² bestimmt ist, dass ein Schriftstück zu unterzeichnen ist, kann dessen Authentizität durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden, deren Benutzung vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gestattet wurde. Ein Schriftstück, das durch solche anderen Mittel authentifiziert worden ist, erfüllt die rechtlichen Erfordernisse der Unterschrift ebenso wie ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück, das in Papierform eingereicht wurde.
¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
² SR 0.232.142.2 . Ohne spezielle Bezeichnung beziehen sich hiernach zitierte Art. auf dieses Übereink.
Regel 3 Sprache im schriftlichen Verfahren
(1) Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.
(2) Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
(3) Schriftliche Beweismittel, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird. Wird eine verlangte Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so braucht das Europäische Patentamt das betreffende Schriftstück nicht zu berücksichtigen.
Regel 4 Sprache im mündlichen Verfahren
(1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Jeder Beteiligte kann sich einer Amtssprache eines Vertragsstaats bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Von diesen Vorschriften kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen.
(2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.
(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen. Erfolgt die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten, so werden die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern dieser Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Das Europäische Patentamt kann jedoch die Übersetzung in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen.
(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann jede Sprache verwendet werden.
(5) Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat.
(6) Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind. Änderungen einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.
Regel 5 Beglaubigung von Übersetzungen
Ist die Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Regel 6 ³ Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung
³ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 ( AS 2014 2405 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.
(2) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105 a . Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.
(3) Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Massgabe der Gebührenordnung⁴ ermässigt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Ermässigung gilt für
a) kleine und mittlere Unternehmen;
b) natürliche Personen; oder
c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 a) findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der Fassung Anwendung, in der sie im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht wurde.
(6) Ein Anmelder, der die in Absatz 3 genannte Gebührenermässigung in Anspruch nehmen möchte, muss erklären, dass er eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von Absatz 4 ist. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, so kann das Amt Nachweise verlangen.
(7) Im Falle mehrerer Anmelder muss jeder Anmelder eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von Absatz 4 sein.
⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
Regel 7 Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung
Das Europäische Patentamt geht, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon aus, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.
Kapitel II Organisation des Europäischen Patentamts
1. Abschnitt Allgemeines
Regel 8 Patentklassifikation
Das Europäische Patentamt benutzt die in Artikel 1 des Strassburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971⁵ vorgesehene Patentklassifikation, nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet.
⁵ SR 0.232.143.1
Regel 9 ⁶ Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentamts
⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmässig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a–e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.
Regel 10 Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
(1) Die Eingangsstelle ist so lange für die Eingangs‑ und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig, bis die Prüfungsabteilung für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 zuständig wird.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.
(3) Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, so ist die Prüfungsabteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 beim Europäischen Patentamt eingeht.
(4) Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der Recherchenbericht dem Anmelder übermittelt wird.
Regel 11 Geschäftsverteilung für die erste Instanz
(1) Die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen‑, Prüfungs‑ oder Einspruchsabteilungen tätig sind, werden Direktionen zugewiesen. Auf diese Direktionen verteilt der Präsident des Europäischen Patentamts die Geschäfte in Anwendung der Internationalen Klassifikation.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs‑ und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.
(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung von den Recherchen‑, Prüfungs‑ oder Einspruchsabteilungen obliegenden Geschäften, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.
2. Abschnitt Organisation der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer
Regel 12 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
Regel 12 a ⁸ Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
⁸ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
(1) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die «Beschwerdekammereinheit») organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet. Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer ausgeübt. Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäss Regel 12 c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer vertreten.
(2) Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Artikels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit. Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäss Regel 12 c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird. Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung.
(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung.
Regel 12 b ⁹ Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
⁹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
(1) Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das «Präsidium der Beschwerdekammern») setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder Mitglieder besetzt.
(3) Das Präsidium:
a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder;
b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;
c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer;
d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen.
(4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.
(5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134 a Absatz 1 c) übertragen.
Regel 12 c ¹⁰ Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer
¹⁰ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
(1) Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den «Beschwerdekammerausschuss») ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer erlässt. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen. Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses.
(2) Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäss Absatz 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer.
Regel 12 d ¹¹ Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer einschliesslich der Vorsitzenden
¹¹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
(1) Der Vorsitzende der Grossen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt.
(2) Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.
(3) Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus, indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme einschliesslich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt. Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern in Absprache mit dem gemäss Regel 12 c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss fest. Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerdekammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt.
Regel 13 ¹² Geschäftsverteilungsplan für die Grosse Beschwerdekammer
¹² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Artikel 11 Absatz 3 ernannten Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Grossen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum zweiten Teil des Übereinkommens
Kapitel I Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders
Regel 14 Aussetzung des Verfahrens
(1) Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt.
(2) Wird nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1 b) ist eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.
(3) Bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne Rücksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen. Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.
(4) Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen. Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.
Regel 15 Beschränkung von Zurücknahmen
Von dem Tag an, an dem ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren nach Regel 14 Absatz 1 eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das Erteilungsverfahren fortgesetzt wird, darf weder die europäische Patentanmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurückgenommen werden.
Regel 16 Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1
(1) Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 nur Gebrauch machen, wenn:
a) sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut, mit der ihr Anspruch anerkannt wird; und
b) das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist.
(2) Diese Rechtsbehelfe gelten nur in Bezug auf in der europäischen Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist.
Regel 17 Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten
(1) Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 b) eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die darin benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen Anmeldung als zurückgenommen.
(2) Für die neue Anmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(3) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.¹³
¹³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 18 Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent
(1) Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden.
(2) Soweit erforderlich hat die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
Kapitel II Erfindernennung
Regel 19 Einreichung der Erfindernennung
(1) Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Sie muss den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.
(3) Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das Europäische Patentamt dem genannten Erfinder die in der Erfindernennung enthaltenen und die folgenden weiteren Angaben mit:
a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;
b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung;
c) Name des Anmelders;
d) Bezeichnung der Erfindung;
e) die benannten Vertragsstaaten.
(4) Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 und aus darin enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.
Regel 20 Bekanntmachung der Erfindernennung
(1) Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt, sofern er dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
Regel 21 Berichtigung der Erfindernennung
(1) Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt. Regel 19 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine unrichtige Erfindernennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch deren Berichtigung oder Löschung darin eingetragen oder bekannt gemacht.
Kapitel III Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten
Regel 22 Eintragung von Rechtsübergängen
(1) Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.
(2) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird.
Regel 23 Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
(1) Regel 22 Absätze 1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmassnahmen in Bezug auf eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.
(2) Eintragungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gelöscht; dem Antrag sind Nachweise, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung beizufügen. Regel 22 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 24 Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen
Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird eingetragen:
a) als ausschliessliche Lizenz, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen;
b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Europäischen Patentregister eingetragen ist.
Kapitel IV Ausstellungsbescheinigung
Regel 25 Ausstellungsbescheinigung
Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen, die:
a) während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist;
b) bestätigt, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist;
c) den Tag der Eröffnung der Ausstellung angibt sowie, wenn die Erfindung erst nach diesem Tag offenbart wurde, den Tag der erstmaligen Offenbarung; und
d) als Anlage eine Darstellung der Erfindung umfasst, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.
Kapitel V Biotechnologische Erfindungen
Regel 26 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
(1) Für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, sind die massgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen. Die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen.
(2) «Biotechnologische Erfindungen» sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
(3) «Biologisches Material» ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.
(4) «Pflanzensorte» ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind:
a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert;
b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden; und
c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.
(5) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
(6) «Mikrobiologisches Verfahren» ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
Regel 27 Patentierbare biotechnologische Erfindungen
Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:
a) biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
b)¹⁴
unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 7201 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 28 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
(1) Nach Artikel 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:
a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
(2) Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschliesslich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 7201 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 29 Der menschliche Körper und seine Bestandteile
(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.
(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
(3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.
Regel 30 Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
(1) Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid‑ und Aminosäuresequenzen entspricht.
(2) Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.
(3) Hat der Anmelder nicht bis zum Anmeldetag ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Sequenzprotokoll eingereicht, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, ein solches Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. Reicht der Anmelder das erforderliche Sequenzprotokoll nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung unter Entrichtung der Gebühr für verspätete Einreichung nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Regel 31 Hinterlegung von biologischem Material
(1) Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäss Artikel 83 offenbart, wenn:
a) eine Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977¹⁶ hinterlegt worden ist;
b) die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden massgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält;
c) die Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials in der Anmeldung angegeben sind; und
d) – falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde – Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung angegeben sind und dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird, dass der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass das von ihm hinterlegte Material nach Massgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
(2) Die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben können nachgereicht werden:
a) innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden;
b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b);
c) innerhalb eines Monats, nachdem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 besteht.
Massgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass das von ihm hinterlegte biologische Material nach Massgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
¹⁶ SR 0.232.145.1
Regel 32 ¹⁷ Sachverständigenlösung
¹⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 7203 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, dass
a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird; oder gegebenenfalls
b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt,
der in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
(2) Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.
Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, wonach er sich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen, und ihm keine Umstände bekannt sind, die geeignet wären, begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, oder die seiner Funktion als Sachverständiger anderweitig entgegenstehen könnten.
Zusammen mit der Benennung ist ferner eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten oder – falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt – bis zu dem in Absatz 1 b) vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.
Regel 33 Zugang zu biologischem Material
(1) Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist das nach Massgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann und vor diesem Tag demjenigen, der das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 hat, auf Antrag zugänglich. Vorbehaltlich der Regel 32 wird der Zugang durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten Materials an den Antragsteller hergestellt.
(2) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet hat, das biologische Material oder davon abgeleitetes biologisches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und es lediglich zu Versuchszwecken zu verwenden, bis die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent in allen benannten Staaten erloschen ist, sofern der Anmelder oder Patentinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet. Unter Zwangslizenzen sind auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen.
(3) Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes 2 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist. Die in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen Materials nicht entgegen.
(4) Der in Absatz 1 vorgesehene Antrag ist beim Europäischen Patentamt auf einem von diesem anerkannten Formblatt einzureichen. Das Europäische Patentamt bestätigt auf dem Formblatt, dass eine europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist, die auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug nimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm nach Regel 32 benannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer Probe dieses Materials hat. Der Antrag ist auch nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt einzureichen.
(5) Das Europäische Patentamt übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 4 vorgesehenen Bestätigung.
(6) Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind.¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 7203 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 34 Erneute Hinterlegung von biologischem Material
Ist nach Regel 31 hinterlegtes biologisches Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so gilt die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten, wenn dieses Material bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 erneut hinterlegt wird und dem Europäischen Patentamt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der erneuten Hinterlegung eine Kopie der von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbescheinigung unter Angabe der Nummer der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents übermittelt wird.
Dritter Teil Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens
Kapitel I Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 35 Allgemeine Vorschriften
(1) Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden.
(2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen und erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.
(3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung und teilt ihm insbesondere die Art der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls jeden beanspruchten Prioritätstag mit.
(4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages mit, an dem sie bei ihm eingegangen ist.
Regel 36 Europäische Teilanmeldungen
(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.¹⁹
(2) Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.²⁰
(3) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.²¹
¹⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 ( AS 2014 2403 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
²⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 471 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
²¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 37 Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung des nationalen Rechts betreffend die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiter und ergreift alle geeigneten Massnahmen, damit die Weiterleitung:
a) innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung erfolgt, wenn ihr Gegenstand nach nationalem Recht offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist; oder
b) innerhalb von vier Monaten nach Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätstag erfolgt, wenn näher geprüft werden muss, ob die Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist.
(2) Eine europäische Patentanmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zugeht, gilt als zurückgenommen. Für diese Anmeldung bereits entrichtete Gebühren werden zurückerstattet.
Regel 38 ²² Anmeldegebühr und Recherchengebühr
²² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.
(2) Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.
(3) Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft.
(4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.²³
²³ Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 ( AS 2014 2403 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 39 ²⁴ Benennungsgebühren
²⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
(2) Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(3) Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.
Regel 40 Anmeldetag
(1) Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
a) einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm Kontakt aufzunehmen;
c) eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
(2) Eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 c) muss deren Anmeldetag und Nummer sowie das Amt, bei dem diese eingereicht wurde, angeben. Die Bezugnahme muss zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt.
(3) Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Kapitel II Anmeldebestimmungen
Regel 41 Erteilungsantrag
(1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents;
b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Fantasiebezeichnung enthalten darf;
c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen ist der Familienname vor den Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen und Gesellschaften, die juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellt sind, ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind gemäss den üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift anzugeben und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich, enthalten. Gegebenenfalls sollen Fax- und Telefonnummern angegeben werden;
d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe von Buchstabe c;
e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung;
f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 b) die Nummer der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung;
g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
h) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters;
i) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden;
j) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist.
(3) Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.
Regel 42 Inhalt der Beschreibung
(1) In der Beschreibung:
a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;
b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung der europäischen Patentanmeldung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;
c) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; ausserdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;
d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;
e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im Einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen;
f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.
(2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine andere Darstellung zu einem besseren Verständnis führen würde oder knapper wäre.
Regel 43 Form und Inhalt der Patentansprüche
(1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören;
b) einen kennzeichnenden Teil, der mit den Worten «dadurch gekennzeichnet» oder «gekennzeichnet durch» beginnt und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
(2) Unbeschadet des Artikels 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:
a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse;
b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung;
c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmässig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
(3) Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.
(4) Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben. Ein abhängiger Patentanspruch, der sich unmittelbar auf einen anderen abhängigen Patentanspruch bezieht, ist ebenfalls zulässig. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmässigste Weise zusammenzufassen.
(5) Die Anzahl der Patentansprüche hat sich mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
(6) Die Patentansprüche dürfen bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. Insbesondere dürfen sie keine Formulierungen enthalten wie «wie beschrieben in Teil … der Beschreibung» oder «wie in Abbildung … der Zeichnungen dargestellt».
(7) Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen mit Bezugszeichen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.
Regel 44 Einheitlichkeit der Erfindung
(1) Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff «besondere technische Merkmale» sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
(2) Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
Regel 45 Gebührenpflichtige Patentansprüche
(1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.²⁵
(2) Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb eines Monats nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden.
(3) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
²⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. März 2008 ( AS 2008 1745 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 46 Form der Zeichnungen
(1) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte Fläche darf nicht umrahmt sein. Die Mindestränder sind folgende:
Oberer Rand: 2,5 cm
Linker Seitenrand: 2,5 cm
Rechter Seitenrand: 1,5 cm
Unterer Rand: 1 cm
(2) Die Zeichnungen sind wie folgt auszuführen:
a) Die Zeichnungen sind ohne Farben oder Tönungen in widerstandsfähigen, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmässig starken und klaren Linien oder Strichen auszuführen.
b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
c) Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen gewährleisten, dass eine elektronische oder fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt. Wird der Massstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.
d) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden.
e) Alle Linien in den Zeichnungen sollen mit Zeichengeräten gezogen werden.
f) Jeder Teil der Abbildung muss im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Klarheit der Abbildung unerlässlich ist.
g) Die Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.
h) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Sollen Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige Abbildung darstellen, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass ein Teil der Abbildungen auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder auf mehreren Blättern ohne Platzverschwendung anzuordnen, eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat; sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren.
i) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur verwendet werden, wenn sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind; das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall. Bezugszeichen für Merkmale müssen in der ganzen Anmeldung einheitlich sein.
j) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Wo es für das Verständnis unentbehrlich ist, können kurze Angaben wie «Wasser», «Dampf», «offen», «zu», «Schnitt nach AB» eingefügt werden. Solche Angaben sind so anzubringen, dass sie im Fall der Übersetzung überklebt werden können, ohne dass die Linien der Zeichnungen verdeckt werden.
(3) Flussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.
Regel 47 Form und Inhalt der Zusammenfassung
(1) Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten.
(2) Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten. Die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.
(3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.
(4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen.
(5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt. Insbesondere soll sie eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.
Regel 48 Unzulässige Angaben
(1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:
a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;
b) herabsetzende Äusserungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;
c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.
(2) Enthält die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen nach Absatz 1 a), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen anzugeben sind.
(3) Enthält die Anmeldung Äusserungen nach Absatz 1 b), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter anzugeben sind. Das Europäische Patentamt stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.
Regel 49 Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen
(1) Nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung.
(2) Die Unterlagen der Anmeldung sind in einer Form einzureichen, die die elektronische und unmittelbare Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto‑Offsetdruck und Mikroverfilmung, in unbeschränkter Stückzahl ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.
(3) Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich des Absatzes 9 und der Regel 46 Absatz 2 h) ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).²⁶
(4) Jeder Bestandteil der Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet, entfernt und wieder miteinander verbunden werden können.
(5) Vorbehaltlich der Regel 46 Absatz 1 sind als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand: 2 cm
Linker Seitenrand: 2,5 cm
Rechter Seitenrand: 2 cm
Unterer Rand: 2 cm
Die empfohlenen Höchstmasse für die vorstehenden Ränder sind folgende:
Oberer Rand: 4 cm
Linker Seitenrand: 4 cm
Rechter Seitenrand: 3 cm
Unterer Rand: 3 cm
(6) Alle Blätter der Anmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen.
(7) Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile nummeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite rechts vom Rand anzubringen.
(8) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur grafische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 1½‑zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein.
(9) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können. Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln, die im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.
(10) Grössen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzugeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internationalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.²⁷
(11) Terminologie und Zeichen sind in der gesamten europäischen Patentanmeldung einheitlich zu verwenden.
(12) Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.
²⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
²⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 50 Nachgereichte Unterlagen
(1) Die Regeln 42, 43 und 46−49 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. Regel 49 Absätze 2−12 ist ferner auf die in Regel 71 genannten Übersetzungen der Patentansprüche anzuwenden.
(2) Alle anderen Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5 cm breiter Rand freizulassen.
(3) Nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs, andernfalls gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.
Kapitel III Jahresgebühren
Regel 51 Fälligkeit
(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr für das dritte Jahr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Alle anderen Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.²⁸
(2) Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Artikel 86 Absatz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.²⁹
(3) Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung am Tag der Einreichung einer Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit deren Einreichung fällig. Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden.
(4) Hatte eine Fristversäumung zur Folge, dass eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen galt, und wurde der Anmelder nach Artikel 122 wieder in den vorigen Stand eingesetzt, so:
a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bis einschliesslich zum Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.
Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden.
b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.
(5) Ordnet die Grosse Beschwerdekammer nach Artikel 112 a Absatz 5 zweiter Satz die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Beschwerdekammer an;
a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem die mit dem Antrag auf Überprüfung angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bis einschliesslich zum Tag der Zustellung der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.
Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden.
b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.
(6) Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.
²⁸ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 5. Okt. 2017, in Kraft seit 1. April 2018 ( AS 2018 2763 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
²⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2017 7199 ).
Kapitel IV Priorität
Regel 52 Prioritätserklärung
(1) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens. Im Fall des Artikels 87 Absatz 5 ist der erste Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prioritätserklärung soll bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden.
(3) Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zu einer Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, je nachdem, welche 16‑Monatsfrist früher abläuft, mit der Massgabe, dass die Berichtigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem der europäischen Patentanmeldung zuerkannten Anmeldetag eingereicht werden kann.
(4) Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich.
(5) Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken.
Regel 53 Prioritätsunterlagen
(1) Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Diese Abschrift und der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung sind von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu beglaubigen.
(2) Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäss eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
(3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent. Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.³⁰
³⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 929 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 54 Ausstellung von Prioritätsunterlagen
Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschliesslich der Form des Prioritätsbelegs und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
Vierter Teil Ausführungsvorschriften zum vierten Teil des Übereinkommens
Kapitel I Prüfung durch die Eingangsstelle
Regel 55 Eingangsprüfung
Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 erster Satz genügt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn diese Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt werden. Leistet der Anmelder dem Folge, so wird ihm der vom Amt zuerkannte Anmeldetag mitgeteilt.
Regel 56 Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
(1) Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die fehlenden Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.
(2) Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
(3) Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 2 beantragt und Folgendes einreicht:
a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;
b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht, und
c) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.
(4) Wenn der Anmelder:
a) die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 2 einreicht; oder
b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäss Absatz 2 nachgereicht wurden, so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
(5) Erfüllt der Anmelder die in Absatz 3 a)–c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
(6) Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 2 oder 5 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 57 Formalprüfung
Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Artikel 90 Absatz 3, ob:
a)³¹
eine nach Artikel 14 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;
b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 entspricht;
c) die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche nach Artikel 78 Absatz 1 c) oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt;
d) die Anmeldung eine Zusammenfassung nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält;
e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind;
f) die Erfindernennung nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist;
g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;
h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist;
i) die Anmeldung den in Regel 46 und Regel 49 Absätze 1−9 und 12 a–d ³² vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;
j)³³
die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.
³¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 471 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
³² Verweis gemäss Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
³³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 58 Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen
Entspricht die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a)–d), h) und i), so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen.
Regel 59 Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität
Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.
Regel 60 Nachholung der Erfindernennung
(1) Ist die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird.
(2) Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen.
Kapitel II Europäischer Recherchenbericht
Regel 61 Inhalt des europäischen Recherchenberichts
(1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
(2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.
(3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind.
(4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nicht schriftlichen Offenbarung genannt.
(5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.
(6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.
Regel 62 Erweiterter europäischer Recherchenbericht
(1) Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 1 oder 3 erlassen werden kann.
(2) Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht.
Regel 62 a ³⁴ Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen
³⁴ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 nicht entsprechen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die Recherche durchzuführen ist. Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so wird die Recherche auf der Grundlage des ersten Patentanspruchs in jeder Kategorie durchgeführt.
(2) Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Regel 63 ³⁵ Unvollständige Recherche
³⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben.
(2) Wird die Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht oder reicht sie nicht aus, um den nach Absatz 1 festgestellten Mangel zu beseitigen, so stellt das Europäische Patentamt entweder in einer begründeten Erklärung fest, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, oder es erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen teilweisen Recherchenbericht. Diese begründete Erklärung oder dieser teilweise Recherchenbericht gilt für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.
(3) Wurde ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Regel 64 Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
(1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Europäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen. Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Der europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.³⁶
(2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
³⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 65 Übermittlung des europäischen Recherchenberichts
Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übermittelt.
Regel 66 Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung
Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Europäische Patentamt den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übermittelt sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht.
Kapitel III Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 67 Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
(2) Die Anmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Regel 68 Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
(1) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung oder, wenn diese Bestandteile der Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht wurden, deren Übersetzung in die Verfahrenssprache und als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern er vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Wird der Recherchenbericht oder die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht, so werden sie gesondert veröffentlicht.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das Gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden.
(3) In der veröffentlichten Anmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
(4) Wurden die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht, wird dies bei der Veröffentlichung angegeben. Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche nach Regel 137 Absatz 2 geändert worden, so werden neben den Patentansprüchen in der ursprünglich eingereichten Fassung auch die neuen oder geänderten Patentansprüche veröffentlicht.
Regel 69 ³⁷ Mitteilungen über die Veröffentlichung
³⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und Regel 70 a Absatz 1 hin.
(2) Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die Fristen nach Regel 70 Absatz 1 und Regel 70 a Absatz 1 der spätere Tag massgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Regel 70 Prüfungsantrag
(1) Der Anmelder kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
(2) Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
(3) Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Kapitel IV Prüfung durch die Prüfungsabteilung
Regel 70 a ³⁸ Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht
³⁸ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) In der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der in Regel 70 Absatz 1 genannten Frist die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme festgestellt wurden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
(2) In dem in Regel 70 Absatz 2 genannten Fall oder wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellt wird, gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der Frist für die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme festgestellt wurden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
(3) Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Regel 70 b ³⁹ Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse
³⁹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4443 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Stellt das Europäische Patentamt zum Zeitpunkt, an dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, fest, dass die Kopie nach Regel 141 Absatz 1 vom Anmelder nicht eingereicht worden ist und nicht nach Regel 141 Absatz 2 als ordnungsgemäss eingereicht gilt, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Kopie einzureichen oder eine Erklärung abzugeben, dass ihm die Recherchenergebnisse nach Regel 141 Absatz 1 nicht vorliegen.
(2) Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Regel 71 Prüfungsverfahren
(1) In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
(2) Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.
(3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit. In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.⁴⁰
(4) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.⁴¹
(5) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 die Gebühren nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Absatz 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Absatz 3 mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten.⁴²
(6) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Absatz 3; andernfalls nimmt sie das Prüfungsverfahren wieder auf.⁴³
(7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.⁴⁴
(8)–(11) …⁴⁵
⁴⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁴¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁴² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁴³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁴⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁴⁵ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ).
Regel 71 a ⁴⁶ Abschluss des Erteilungsverfahrens
⁴⁶ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents ergeht, wenn alle Gebühren entrichtet sind, eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht ist, die nicht die Verfahrenssprache sind, und Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung besteht. In der Entscheidung ist die ihr zugrunde liegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.
(2) Bis zur Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen.
(3) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
(4) Wird eine Jahresgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
(5) Hat der Anmelder auf eine Aufforderung nach Regel 71 Absatz 3 hin die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren bereits entrichtet, so wird der entrichtete Betrag bei erneutem Ergehen einer solchen Aufforderung angerechnet.
(6) Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder vor der Zustellung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zurückgenommen oder gilt sie zu diesem Zeitpunkt als zurückgenommen, so wird die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zurückerstattet.
Regel 72 Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder
Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das Europäische Patentregister eingetragen, so erteilt das Europäische Patentamt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend.
Kapitel V Europäische Patentschrift
Regel 73 Inhalt und Form der Patentschrift
(1) Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen. Ausserdem wird darin die Frist für den Einspruch gegen das europäische Patent angegeben.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält.
(3) In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
Regel 74 Urkunde über das europäische Patent
Sobald die europäische Patentschrift veröffentlicht worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
Fünfter Teil Ausführungsvorschriften zum fünften Teil des Übereinkommens
Kapitel I Einspruchsverfahren
Regel 75 Verzicht oder Erlöschen des Patents
Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das Patent in allen diesen Staaten erloschen ist.
Regel 76 Form und Inhalt des Einspruchs
(1) Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
a) Angaben zur Person des Einsprechenden nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie den Namen des Patentinhabers und die Bezeichnung der Erfindung;
c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;
d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, Angaben zur Person nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d).
(3) Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden.
Regel 77 Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
(1) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 oder Regel 76 Absatz 2 c) nicht entspricht oder das europäische Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind.
(2) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig.
(3) Die Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt.
Regel 78 Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers
(1) Weist ein Dritter dem Europäischen Patentamt während eines Einspruchsverfahrens oder während der Einspruchsfrist nach, dass er gegen den Inhaber des europäischen Patents ein Verfahren eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken, so wird das Einspruchsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Verfahren wird jedoch erst ausgesetzt, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch für zulässig hält. Regel 14 Absätze 2–4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 4 in Bezug auf einen oder mehrere benannte Vertragsstaaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers getreten, so kann das im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
Regel 79 Vorbereitung der Einspruchsprüfung
(1) Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
(2) Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit.
(3) Die Einspruchsabteilung teilt vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern.
(4) Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze 1−3 absehen.
Regel 80 Änderung des europäischen Patents
Unbeschadet der Regel 138 können die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 veranlasst sind, auch wenn dieser vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist.
Regel 81 Prüfung des Einspruchs
(1) Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 76 Absatz 2 c) geltend gemacht worden sind. Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden.
(2) Bescheide nach Artikel 101 Absatz 1 zweiter Satz und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Die Einspruchsabteilung fordert, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern.
(3) In den Bescheiden nach Artikel 101 Absatz 1 zweiter Satz wird dem Patentinhaber gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Die Bescheide sind soweit erforderlich zu begründen, wobei die Gründe zusammengefasst werden sollen, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.
Regel 82 Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
(1) Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschliesst, teilt sie den Beteiligten mit, in welcher Fassung sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit dieser Fassung nicht einverstanden sind.
(2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht der Regel 49 Absatz 8 entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die der Regel 49 Absatz 8 entspricht.⁴⁷
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Andernfalls wird das Patent widerrufen.
(4) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die ihr zugrunde liegende Fassung des Patents anzugeben.
⁴⁷ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2017 2095 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 83 Anforderung von Unterlagen
Unterlagen, die von einem am Einspruchsverfahren Beteiligten genannt werden, sind zusammen mit dem Einspruch oder dem schriftlichen Vorbringen einzureichen. Sind solche Unterlagen nicht beigefügt und werden sie nach Aufforderung durch das Europäische Patentamt nicht rechtzeitig nachgereicht, so braucht das Europäische Patentamt das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.
Regel 84 Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
(1) Hat der Patentinhaber in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das Patent in allen diesen Staaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über den Verzicht oder das Erlöschen beantragt.
(2) Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden. Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
Regel 85 Rechtsübergang des europäischen Patents
Regel 22 ist auf einen Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens anzuwenden.
Regel 86 Unterlagen im Einspruchsverfahren
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 87 Inhalt und Form der neuen europäischen Patentschrift
Die neue europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Regel 73 Absätze 2 und 3 und Regel 74 sind anzuwenden.
Regel 88 Kosten
(1) Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Berücksichtigt werden nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Zu den Kosten gehört die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten.
(2) Die Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.
(3) Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Kostenfestsetzung nach Absatz 2 kann eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
(4) Über einen Antrag nach Absatz 3 entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung.
Regel 89 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
(1) Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu erklären, an dem eine der in Artikel 105 genannten Klagen erhoben worden ist.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen; Regeln 76 und 77 sind entsprechend anzuwenden. Der Beitritt gilt erst als erklärt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
Kapitel II Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
Regel 90 Gegenstand des Verfahrens
Gegenstand des Beschränkungs‑ oder Widerrufsverfahrens nach Artikel 105 a ist das europäische Patent in der erteilten oder im Einspruchs‑ oder Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung.
Regel 91 Zuständigkeit für das Verfahren
Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nach Artikel 105 a entscheidet die Prüfungsabteilung. Artikel 18 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 92 Antragserfordernisse
(1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Absatz 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.⁴⁸
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) Angaben zur Person des antragstellenden Patentinhabers (Antragsteller) nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c) sowie die Angabe der Vertragsstaaten, für die der Antragsteller Inhaber des Patents ist;
b) die Nummer des Patents, dessen Beschränkung oder Widerruf beantragt wird, und eine Liste der Vertragsstaaten, in denen es wirksam geworden ist;
c) gegebenenfalls Namen und Anschrift der Inhaber des Patents für die Vertragsstaaten, in denen der Antragsteller nicht Inhaber des Patents ist, sowie den Nachweis, dass der Antragsteller befugt ist, im Verfahren für sie zu;
d) falls die Beschränkung des Patents beantragt wird, eine vollständige Fassung der geänderten Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung;
e) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, Angaben zur Person nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d).
⁴⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 93 Vorrang des Einspruchsverfahrens
(1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das Patent anhängig ist.
(2) Ist im Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent ein Beschränkungsverfahren in Bezug auf dieses Patent anhängig, so stellt die Prüfungsabteilung das Beschränkungsverfahren ein und ordnet die Rückzahlung der Beschränkungsgebühr an. Hat der Antragsteller die in Regel 95 Absatz 3 erster Satz genannte Gebühr bereits entrichtet, so wird deren Rückzahlung ebenfalls angeordnet.
Regel 94 Verwerfung des Antrags als unzulässig
Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nicht den Erfordernissen der Regel 92 entspricht, so fordert sie den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft sie den Antrag als unzulässig.
Regel 95 Entscheidung über den Antrag
(1) Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit.
(2) Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung, ob die geänderten Patentansprüche gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 und 123 Absätze 2 und 3 genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
(3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.⁴⁹
(4) Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Absatz 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück.
⁴⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ).
Regel 96 Inhalt und Form der geänderten europäischen Patentschrift
Die geänderte europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Regel 73 Absätze 2 und 3 und Regel 74 sind anzuwenden.
Sechster Teil Ausführungsvorschriften zum sechsten Teil des Übereinkommens
Kapitel I Beschwerdeverfahren
Regel 97 Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung
(1) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.
(2) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag den der Beschwerdegebühr übersteigt.
Regel 98 Verzicht oder Erlöschen des Patents
Beschwerde gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent in allen diesen Staaten erloschen ist.
Regel 99 Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
(1) Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung; und
c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird.
(2) In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt.
(3) Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 100 Prüfung der Beschwerde
(1) Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu Mitteilungen der Beschwerdekammer oder zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter einzureichen.
(3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, die angefochtene Entscheidung ist von der Rechtsabteilung erlassen worden.
Regel 101 Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
(1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106−108, Regel 97 oder Regel 99 Absatz 1 b) oder c) oder Absatz 2, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind.
(2) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde Regel 99 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig.
Regel 102 Form der Entscheidung der Beschwerdekammer
Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen. Die Entscheidung enthält:
a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen worden ist;
b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;
c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter;
e) die Anträge der Beteiligten;
f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
g) die Entscheidungsgründe;
h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschliesslich der Entscheidung über die Kosten.
Regel 103 ⁵⁰ Rückzahlung der Beschwerdegebühr
⁵⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Dez. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1471 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn
a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht; oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.
(2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 Prozent zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie beabsichtigt, die inhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Mitteilung zurückgenommen wird.
(3) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 Prozent zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt:
a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung;
b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist;
c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.
(4) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 Prozent zurückgezahlt, wenn
a) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe a, aber vor Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird;
b) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe b, aber vor Erlass der Entscheidung zurückgenommen wird;
c) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet.
(5) Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung nach dem höheren Satz.
(6) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung.
Kapitel II Anträge auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer
Regel 104 Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel
Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112 a Absatz 2 d) kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer:
a) entgegen Artikel 116 eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat; oder
b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.
Regel 105 Straftaten
Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112 a Absatz 2 e) gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht.
Regel 106 Rügepflicht
Ein Antrag nach Artikel 112 a Absatz 2 a)–d) ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
Regel 107 Inhalt des Antrags auf Überprüfung
(1) Der Antrag muss enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
b) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.
(2) Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel der Antrag gestützt wird.
(3) Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 108 Prüfung des Antrags
(1) Entspricht der Antrag nicht Artikel 112 a Absatz 1, 2 oder 4, Regel 106 oder Regel 107 Absatz 1 b) oder 2, so verwirft die Grosse Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der nach Artikel 112 a Absatz 4 massgebenden Frist beseitigt worden sind.
(2) Stellt die Grosse Beschwerdekammer fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Grosse Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig.
(3) Ist der Antrag begründet, so hebt die Grosse Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens vor der nach Regel 12 a ⁵¹ zuständigen Beschwerdekammer an. Die Grosse Beschwerdekammer kann anordnen, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu ersetzen sind.
⁵¹ Verweis gemäss Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
Regel 109 Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung
(1) In Verfahren nach Artikel 112 a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2, Regel 118 Absatz 2 erster Satz und Regel 132 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Grosse Beschwerdekammer kann eine von Regel 4 Absatz 1 erster Satz abweichende Frist bestimmen.
(2) Die Grosse Beschwerdekammer:
a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;
b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.
(3) In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Grosse Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags.
Regel 110 Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung
Die Grosse Beschwerdekammer ordnet die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung an, wenn das Verfahren vor den Beschwerdekammern wiedereröffnet wird.
Siebenter Teil Ausführungsvorschriften zum siebenten Teil des Übereinkommens
Kapitel I Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Regel 111 Form der Entscheidungen
(1) Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen.
(2) Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist, wobei die Beteiligten auf die Artikel 106–108 aufmerksam zu machen sind, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten.
Regel 112 Feststellung eines Rechtsverlusts
(1) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung, die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem betroffenen Beteiligten mit.
(2) Ist der Beteiligte der Auffassung, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung beantragen. Das Europäische Patentamt trifft eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung des Beteiligten nicht teilt; andernfalls unterrichtet es ihn.
Regel 113 Unterschrift, Name, Dienstsiegel
(1) Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen.
(2) Wird ein in Absatz 1 genanntes Schriftstück von dem zuständigen Bediensteten mit Hilfe eines Computers erstellt, so kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Wird das Schriftstück automatisch durch einen Computer erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen.
Kapitel II Einwendungen Dritter
Regel 114 Einwendungen Dritter
(1) Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. Regel 3 Absatz 3 ist anzuwenden.
(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
Kapitel III Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Regel 115 Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.
(2) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
Regel 116 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) Mit der Ladung weist das Europäische Patentamt auf die Fragen hin, die es für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Gleichzeitig wird ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereicht werden können. Regel 132 ist nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind.
(2) Sind dem Anmelder oder Patentinhaber die Gründe mitgeteilt worden, die der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so kann er aufgefordert werden, bis zu dem in Absatz 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Absatz 1 dritter und vierter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Regel 117 ⁵² Entscheidung über eine Beweisaufnahme
⁵² Fassung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2021 84 ).
Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen und Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden und mitgeteilt wird, ob diese als Videokonferenz durchgeführt wird. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung eine Frist bestimmt, in der der Antragsteller deren Namen und Anschrift mitteilen muss.
Regel 118 Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt
(1) Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden.
(2) Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten:
a) einen Auszug aus der in Regel 117 genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme , die Angabe, ob sie als Videokonferenz durchgeführt wird , sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen;
b) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachverständigen nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen;
c) einen Hinweis darauf, dass ein zum Erscheinen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger auf Antrag per Videokonferenz vernommen werden kann;
d) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel 120 beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen.⁵³
⁵³ Fassung gemäss Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2021 84 ).
Regel 119 Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt
(1) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
(2) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form ersuchen kann.
(3) Die Beteiligten können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Personen richten.
Regel 120 Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht
(1) Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, dass er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Wird dies beantragt oder erfolgt innerhalb der in der Ladung festgesetzten Frist keine Äusserung, so kann das Europäische Patentamt nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen.
(2) Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form für zweckmässig, so kann es nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen hierum ersuchen.
(3) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um die Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an den Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
Regel 121 Beauftragung von Sachverständigen
(1) Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.
(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:
a) die genaue Umschreibung der Aufgabe;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2–4 zustehen.
(3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
(4) Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.
Regel 122 Kosten der Beweisaufnahme
(1) Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
(2) Zeugen oder Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Der erste Satz gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.
(3) Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben.
(4) Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus.
Regel 123 Beweissicherung
(1) Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder Patentinhaber so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents;
c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
d) die Angabe der Beweismittel;
e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.
(3) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
(4) Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin erfolgende Beweisaufnahme ist das Organ des Europäischen Patentamts zuständig, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind anzuwenden.
Regel 124 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
(1) Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.
(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder, wenn sie mit technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde, vorgespielt, sofern er nicht auf dieses Recht verzichtet. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. Das Vorspielen der Niederschrift und die Genehmigung erübrigen sich, wenn die Aussage wörtlich und unmittelbar unter Verwendung von technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde.
(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.⁵⁴
(4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
⁵⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
Kapitel IV Zustellungen
Regel 125 Allgemeine Vorschriften
(1) Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektronisches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig beglaubigt ist. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.⁵⁵
(2) Die Zustellung wird bewirkt:
a)⁵⁶
durch Postdienste nach Regel 126;
b)⁵⁷
durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;
c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder
d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.
(3) Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
(4) Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
⁵⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
Regel 126 ⁵⁸ Zustellung durch Postdienste
⁵⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
(1) Alle Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs.⁵⁹
(2) Bei der Zustellung gemäss Absatz 1 gilt der Brief mit dem zehnten Tag nach der Übergabe an den Postdiensteanbieter als zugestellt, es sei denn, er ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.
(3) Die Zustellung gemäss Absatz 1 gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.
(4) Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.
⁵⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. März 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3515 ).
Regel 127 ⁶⁰ Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung
⁶⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
(1) Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt.
(2) Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument mit dem zehnten Tag nach seiner Übermittlung als zugestellt, es sei denn, es ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des elektronischen Dokuments und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.
Regel 128 Zustellung durch unmittelbare Übergabe
Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Europäischen Patentamts durch unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bescheinigung des Empfangs verweigert.
Regel 129 Öffentliche Zustellung
(1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.⁶¹
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
⁶¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
Regel 130 Zustellung an Vertreter
(1) Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.
(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter.
Kapitel V Fristen
Regel 131 Berechnung der Fristen
(1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet.
(2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das massgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Benennung dem Monat und durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der massgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Regel 132 Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen
(1) Nimmt das Übereinkommen oder diese Ausführungsordnung auf eine «zu bestimmende Frist» Bezug, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als sechs Monate. In besonderen Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
Regel 133 Verspäteter Zugang von Schriftstücken
(1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Massgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.⁶²
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
⁶² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
Regel 134 Verlängerung von Fristen
(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Absatz 1 zugelassene Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.⁶³
(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des Europäischen Patentamts, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten und ihre Vertreter. Der erste Satz ist auf die Frist nach Regel 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
(4) Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 wird vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein außerordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Absatz 1 zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.⁶⁴
⁶³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ).
Regel 135 Weiterbehandlung
(1) Der Antrag auf Weiterbehandlung nach Artikel 121 Absatz 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2–5, Regel 52 Absätze 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62 a , 63, 64, Regel 112 Absatz 2 und Regel 164 Absätze 1 und 2.⁶⁵
(3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
⁶⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2014 ( AS 2014 3275 ).
Regel 136 Wiedereinsetzung
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen. Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 112 a Absatz 4 beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 massgeblichen Antragsfrist nachzuholen.
(3) Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
Kapitel VI Änderungen und Berichtigungen
Regel 137 ⁶⁶ Änderung der europäischen Patentanmeldung
⁶⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zusammen mit Stellungnahmen, Berichtigungen oder Änderungen, die in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts nach Regel 70 a Absatz 1 oder 2 oder Regel 161 Absatz 1 vorgenommen werden, kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.
(3) Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.
(4) Bei der Einreichung von Änderungen nach den Absätzen 1‒3 kennzeichnet der Anmelder diese und gibt ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung an. Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass eines dieser beiden Erfordernisse nicht erfüllt ist, so kann sie verlangen, dass dieser Mangel innerhalb einer Frist von einem Monat beseitigt wird.
(5) Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind. Sie dürfen sich auch nicht auf gemäss Regel 62 a oder Regel 63 nicht recherchierte Gegenstände beziehen.
Regel 138 Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten
Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
Regel 139 Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen
Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Betrifft der Antrag auf Berichtigung jedoch die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.
Regel 140 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen
In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Kapitel VII Auskünfte über den Stand der Technik
Regel 141 ⁶⁷ Auskünfte über den Stand der Technik
⁶⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4443 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 eine Priorität in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase, oder unverzüglich, sobald ihm diese Ergebnisse vorliegen, einzureichen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Kopie gilt als ordnungsgemäss eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 Absatz 1.
Kapitel VIII Unterbrechung des Verfahrens
Regel 142 Unterbrechung des Verfahrens
(1) Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen:
a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein;
b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen;
c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen.
(2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 a) oder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist wiederaufgenommen wird. Wenn dem Europäischen Patentamt drei Jahre nach der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht bekannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, kann es einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.⁶⁸
(3) Im Fall des Absatzes 1 c) wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt den übrigen Beteiligten die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers angezeigt hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit:
a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt; oder
b) andernfalls, dass das Verfahren ab der Zustellung dieser Mitteilung mit dem Anmelder oder Patentinhaber wiederaufgenommen wird.
(4) Die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden.
⁶⁸ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2877 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Kapitel IX Unterrichtung der Öffentlichkeit
Regel 143 Eintragungen in das Europäische Patentregister
(1) Im Europäischen Patentregister werden folgende Angaben eingetragen:
a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;
b) Anmeldetag der Anmeldung;
c) Bezeichnung der Erfindung;
d) Symbole der Klassifikation der Anmeldung;
e) die benannten Vertragsstaaten;
f) Angaben zur Person des Anmelders oder Patentinhabers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
g) Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;
h) Angaben zur Person des Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d); im Fall mehrerer Vertreter nur die Angaben zur Person des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten «und Partner» sowie im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern nach Regel 152 Absatz 11 nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses;
i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung);
j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern aller Teilanmeldungen;
k) bei Teilanmeldungen oder nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichten neuen Anmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung;
l) Tag der Veröffentlichung der Anmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts;
m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags;
n) Tag, an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
o) Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents;
p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch;
q) Tag der Einlegung des Einspruchs;
r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch;
s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall der Regeln 14 und 78;
t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der Regel 142;
u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den Buchstaben n oder r erfolgt ist;
v) die Einreichung eines Umwandlungsantrags nach Artikel 135 Absatz 3;
w) Rechte an der Anmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in dieser Ausführungsordnung vorgesehen ist;
x) Tag und Art der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents;
y) Tag und Art der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über den Antrag auf Überprüfung.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.
Regel 144 Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile
Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 folgende Aktenteile ausgeschlossen:
a) Unterlagen über die Frage der Ausschliessung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer;
b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden;
c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;
d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten.
Regel 145 Durchführung der Akteneinsicht
(1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschliesslich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
Regel 146 Auskunft aus den Akten
Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1–4 und Regel 144 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmässig erscheint.
Regel 147 Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten
(1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt.⁶⁹
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten nach Massgabe von Absatz 1.⁷⁰
(3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die ursprünglich eingereichte Papierfassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde.⁷¹
(4) Die Akten werden mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:
a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; oder
b) das Patent vom Europäischen Patentamt widerrufen worden ist; oder
c) die Geltungsdauer des Patents oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 werden die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das Gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind.
⁶⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016 ( AS 2017 2097 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016 ( AS 2017 2097 ).
⁷¹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016 ( AS 2017 2097 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Kapitel X Rechts- und Amtshilfe
Regel 148 Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten
(1) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren.
(2) Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.
Regel 149 Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung
(1) Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 ist nicht anzuwenden.
(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Massgabe des Artikels 128 gewährt und ist gebührenfrei.
(3) Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 unterworfen sein kann.
Regel 150 Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die vom Europäischen Patentamt ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat.
(2) Das Europäische Patentamt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 hat das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens und insbesondere bei der Anwendung geeigneter Zwangsmittel in den Formen zu verfahren, die das nationale Recht vorsieht.
(4) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die in Absatz 1 genannte zentrale Behörde zurückzusenden. Die zentrale Behörde übermittelt das Rechtshilfeersuchen, wenn ein anderes Gericht oder eine andere Behörde in diesem Staat zuständig ist, diesem Gericht oder dieser Behörde oder, wenn kein Gericht oder keine Behörde in diesem Staat zuständig ist, dem Europäischen Patentamt.
(5) Das Europäische Patentamt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.
(6) Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen über das Gericht oder die Behörde oder unmittelbar Fragen zu richten.
(7) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, von der Organisation die Erstattung der an Sachverständige oder Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 6 entstanden sind.
(8) Haben nach dem von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde angewendeten Recht die Beteiligten selbst für die Aufnahme der Beweise zu sorgen und ist das Gericht oder die Behörde zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens ausserstande, so kann das Gericht oder die Behörde mit Einverständnis des Europäischen Patentamts eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen. Bei der Einholung des Einverständnisses gibt das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die ungefähre Höhe der Kosten an, die durch dieses Verfahren entstehen. Durch das Einverständnis des Europäischen Patentamts wird die Organisation verpflichtet, die entstehenden Kosten zu erstatten; andernfalls ist die Organisation zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet.
Kapitel XI Vertretung
Regel 151 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
(1) Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der im Antrag als Erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der im Antrag als Erster genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Entsprechendes gilt für gemeinsame Patentinhaber und mehrere Personen, die gemeinsam Einspruch einlegen oder den Beitritt erklären.
(2) Geht die europäische Patentanmeldung auf mehrere Personen über und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter.
Regel 152 Vollmacht
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben.
(2) Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente erstrecken und ist in der entsprechenden Stückzahl einzureichen.
(3) Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt.
(4) Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Die allgemeine Vollmacht braucht nur in einem Stück eingereicht zu werden.
(5) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt:
a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 betrifft; und
b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen.
(6) Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer in diesem Übereinkommen vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt.
(7) Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden.
(8) Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.
(9) Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
(10) Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.
(11) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
Regel 153 Zeugnisverweigerungsrecht ⁷²
⁷² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 15 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Wird ein zugelassener Vertreter in ebendieser Eigenschaft zurate gezogen, so sind in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten, die unter Artikel 2 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern fallen, auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant darauf nicht ausdrücklich verzichtet.
(2) Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf:
a) die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung;
b) die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung;
c) Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung.
Regel 154 Änderungen in der Liste der Vertreter
(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab:
a) dem 1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind; oder
b) dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind;
entrichtet hat.⁷³
(2) Unbeschadet der nach Artikel 134 a Absatz 1 c) getroffenen Disziplinarmassnahmen wird die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen nur gelöscht:
a) im Fall seines Todes oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit;
b) wenn er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern ihm nicht Befreiung nach Artikel 134 Absatz 7 a) erteilt wurde;
c) wenn er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat.
(3) Eine nach Artikel 134 Absatz 2 oder 3 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag wieder in die Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind.
⁷³ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 345 ).
Achter Teil Ausführungsvorschriften zum achten Teil des Übereinkommens
Regel 155 Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags
(1) Der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt die in Artikel 66 vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung.
(2) Bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten fügt die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.
(3) Artikel 135 Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von 20 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.
Regel 156 Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen
(1) Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.
(2) Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.
Neunter Teil Ausführungsvorschriften zum zehnten Teil des Übereinkommens
Regel 157 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
(1) Das Europäische Patentamt ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT⁷⁴ zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, so ist die internationale Anmeldung unbeschadet des Absatzes 3 unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem PCT tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass die internationale Anmeldung und dazugehörige Unterlagen in mehreren Stücken einzureichen sind.
(3) Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des 13. Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.
(4) Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.
⁷⁴ SR 0.232.141.1
Regel 158 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
(1) Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten.
(2) Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.
(3) Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c)–e) oder Regel 68.3 c)–e) PCT⁷⁵ vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Präsident des Europäischen Patentamts.
⁷⁵ SR 0.232.141.1
Regel 159 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase
(1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 hat der Anmelder innerhalb von einunddreissig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:
a) die gegebenenfalls nach Artikel 153 Absatz 4 erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen;
b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind;
c) die Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 zu entrichten;
d)⁷⁶
die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 früher abläuft;
e) die Recherchengebühr zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss;
f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 früher abläuft;
g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 51 Absatz 1 früher fällig wird;
h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 und Regel 25 einzureichen.
(2) Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
⁷⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 160 ⁷⁷ Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse
⁷⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(2) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 161 ⁷⁸ Änderung der Anmeldung
⁷⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1513 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Artikel 31 PCT gestellt wurde, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Hat das Europäische Patentamt einen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforderung gemäss erstem Satz in Bezug auf die Erläuterungen nach Massgabe der Regel 45 bis .7 e) PCT. Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach erstem oder zweitem Satz weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.
Regel 162 ⁷⁹ Gebührenpflichtige Patentansprüche
⁷⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1513 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
(2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten.⁸⁰
(3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 zweiter Satz fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.
(4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
⁸⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2017 7199 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 163 Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt
(1) Sind die Angaben über den Erfinder nach Regel 19 Absatz 1 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 mitgeteilt worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen.
(2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist anzuwenden.⁸¹
(3) Liegt dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 Absätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Liegt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz bzw. Sitz eines Anmelders nicht vor, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
(5) Sind bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten einen zugelassenen Vertreter zu bestellen.
(6) Werden die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren.
⁸¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Regel 164 ⁸² Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen
⁸² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2014 ( AS 2014 3275 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so:
a) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen;
b) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der ergänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll; und
c) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.
(2) Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der Prüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so:
a) teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine Recherche durchgeführt wird;
b) übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Buchstabe a durchgeführten Recherche zusammen mit: – einer Mitteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, in der dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern, oder
– einer Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3;
und
c) fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Buchstabe b auf, die Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder für die eine Recherche nach dem Verfahren gemäss Buchstabe a durchgeführt wurde.
(3) Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62 a und 63 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden.
(5) Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.
Regel 165 Die Euro‑PCT‑Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3
Eine Euro‑PCT‑Anmeldung gilt als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3, wenn die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr nach Regel 159 Absatz 1 c) entrichtet worden ist.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Oktober 2008 ⁸³
⁸³ AS 2009 2539 Art. 2
(1) Die mit Artikel 1 Nummern 5–8, 10–17 und 20 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Die mit Artikel 1 Nummern 1–4, 9, 18 und 19 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft und gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. März 2009 ⁸⁴
⁸⁴ AS 2010 83 Art. 2
(1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. April 2010 in Kraft.
(2) Die neue Regel 62 a , die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70 a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
(3) Die durch Artikel 1 Nummer 8 dieses Beschlusses geänderte Regel 161 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen vor dem 1. April 2010 keine Mitteilung nach der geltenden Regel 161 ergangen ist.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. März 2009 ⁸⁵
⁸⁵ AS 2010 471 Art. 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft.
(2) Regel 36 Absätze (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung sind auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. Oktober 2009 ⁸⁶
⁸⁶ AS 2010 4443 Art. 2
(1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Die durch Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 141 sowie die neue durch diesen Beschluss eingeführte Regel 70 b gelten für europäische Patentanmeldungen und internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. Oktober 2010 ⁸⁷
⁸⁷ AS 2010 5923 Art. 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Unbeschadet des Artikels 3 des Beschlusses CA/D 2/09 des Verwaltungsrats gilt die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 36 Absatz 1 für ab dem 1. April 2010 eingereichte Teilanmeldungen.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. Oktober 2010 ⁸⁸
⁸⁸ AS 2011 1513 Art. 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 161 und 162 EPÜ gelten für Euro-PCT-Anmeldungen, für die bis 1. Mai 2011 keine Mitteilung nach den geltenden Regeln 161 und 162 EPÜ ergangen ist.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. Oktober 2010 ⁸⁹
⁸⁹ AS 2011 3303 Art. 2
(1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Bestimmungen treten am 1. April 2012 in Kraft.
(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 71 EPÜ und neu eingefügte Regel 71 a EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, für die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen keine Mitteilung nach der bisherigen Regel 71 Absatz (3) EPÜ versandt wurde.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2012 ⁹⁰
⁹⁰ AS 2013 929 Art. 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft.
(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 53 EPÜ gilt für europäische und Euro-PCT-Anmeldungen sowie europäische Patente, für die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift noch keine Aufforderung nach Regel 53 (3) EPÜ ergangen ist.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Oktober 2013 ⁹¹
⁹¹ AS 2014 2403 Art. 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft.
(2) Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2013 ⁹²
⁹² AS 2014 2405 Art. 4
(1) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die europäische Phase eintreten.
(2) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für Einsprüche und Beschwerden, die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, sowie für Überprüfungsanträge und Anträge auf Beschränkung oder Widerruf, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Oktober 2013 ⁹³
⁹³ AS 2014 3275 Art. 3
(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Artikel 153 (7) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die die erste Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ und Regel 71 (1) und (2) EPÜ bzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2015 ⁹⁴
⁹⁴ AS 2017 2095 Art. 2
Die in Artikel 1 dieses Beschlusses enthaltene Bestimmung gilt für alle europäischen Patente, für die in der mündlichen Verhandlung am oder nach dem Tag ihres Inkrafttretens eine Entscheidung nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 EPÜ erlassen wird.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2015 ⁹⁵
⁹⁵ AS 2017 2097 Art. 2 Abs. 2
Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften gelten für alle europäischen Patentanmeldungen und Patente mit der Massgabe, dass die in Regel 147 (3) EPÜ vorgesehene 5-jährige Aufbewahrungsdauer unabhängig davon, wann eine Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde, nicht vor dem 31. Dezember 2018 endet.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2016 ⁹⁶
⁹⁶ AS 2017 7199 Art. 3
Die neu gefasste Regel 162 (2) EPÜ ist auf alle Euro-PCT-Anmeldungen anzuwenden, für die bei Inkrafttreten die Mitteilung nach den Regeln 161 und 162 EPÜ noch nicht ergangen ist.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 2017 ⁹⁷
⁹⁷ AS 2017 7203 Art. 2
Die neu gefassten Regeln 32 und 33 EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind, und für europäische Patentanmeldungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 29. Juni 2017 ⁹⁸
⁹⁸ AS 2017 7201 Art. 3
Die neu gefassten Regeln 27 und 28 EPÜ sind anzuwenden auf ab diesem Datum eingereichte europäische Patentanmeldungen sowie auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen und europäische Patente.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 5. Oktober 2017 ⁹⁹
⁹⁹ AS 2018 2763 Art. 3
Die mit diesem Beschluss neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ ist auf alle Anmeldungen anzuwenden, bei denen die Jahresgebühr ab dem 1. April 2018 entrichtet wird.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2019 ¹⁰⁰
¹⁰⁰ AS 2020 1471 Art. 2
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden, die bei Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind und für Beschwerden, die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. März 2020 ¹⁰¹
¹⁰¹ AS 2020 2877 Art. 2
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 142 Absatz 2 gilt für alle Ver-fahren, die an diesem Datum bereits unterbrochen sind oder ab diesem Datum unter-brochen werden.
Geltungsbereich der Ausführungsordnung ¹⁰²
¹⁰² Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens ( SR 0.232.142.2 ).
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