Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            Verordnung  über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ-Gebührenverordnung)  Vom 18. Dezember 2008 (Stand 1. September 2012)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Art.  12  Absatz  4 des Konkordates über die Pädagogische Hoch  -  schule Zentralschweiz (PHZ- Konkordat) vom 15.  Dezember 2000  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ-Aufnahmeregle  -  ment und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sämtliche   Studienangebote   des   Kompetenzbereichs   Ausbildung   (Di  -  plomstudien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutio  -  nen   erstellt  werden,  kann  der  Direktor  PHZ  oder  die  Direktorin  PHZ   auf  Antrag   der   Direktionskonferenz   von   dieser   Verordnung   abweichende   Be  -  stimmungen erlassen.  2. Aufnahmegebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Aufnahmegebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahmegebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Diplomstudien  Fr.  200.–  1)  BGS  414.361
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Masterstudium Schulische Heilpädagogik  Fr.  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Stu  -  diengangs keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben.  3. Teilnahme- und Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Vorbereitungskurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Auf  -  nahmeverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkordatskanton oder in ei  -  nem  Kanton,  der  Mitglied  eines  regionalen  oder  bilateralen Abkom  -  mens ist:  1.  Vorbereitungskurs Niveau I  Fr.  500.–  2.  Vorbereitungskurs Niveau II  Fr.  750.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für alle übrigen Teilnehmenden  1.  Vorbereitungskurs Niveau I  Fr.  8  400.–  2.  Vorbereitungskurs Niveau II  Fr.  14  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Inter  -  kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Teilnehmende,   die   infolge   Nichtbestehens   der   Eintrittsprüfung   den  Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmege  -  bühr unabhängig vom Wohnsitz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorbereitungskurs Niveau I  Fr.  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorbereitungskurs Niveau II  Fr.  750.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Diplomstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Studiengebühren betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für immatrikulierte Studierende pro Semester  Fr.  550.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde  Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitäts  -  programme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Ab  -  kommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   Nachprüfungen   in   den   ersten   vier   Wochen   des   neuen   Semesters  durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Instrumental- oder Gesangsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental- oder  Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semes  -  ters:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  obligatorischer Instrumentalunterricht  unentgeltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifen  -  den Grundjahrs  unentgeltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  freiwilliger   Instrumentalunterricht   für   Studierende   ohne   Studienfach  Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs  unentgeltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  freiwilliger   Instrumentalunterricht   für   Studierende   mit   Studienfach  Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs:  1.  Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen)  Fr.  900.–  2.  Gruppenunterricht  Fr.  450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Solo  -  gesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr:  1.  Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen)  Fr.  900.–  2.  Gruppenunterricht  Fr.  450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lektionen bei Instrumental- oder Gesangsunterricht dauern 45 Minu  -  ten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im  massgebenden Verhältnis zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.  4. Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Eintrittsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt Fr. 250.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss   die   Eintrittsprüfung   wiederholt   werden,   beträgt   die   Gebühr   Fr.  125.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Diplomstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bachelorprüfung  Fr.  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Masterprüfung  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Prüfung Erweiterungsdiplom  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühren   für   Wiederholungsprüfungen   betragen   die   Hälfte   der   Ge  -  bühren nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Dokumentengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Dokumentengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgen  -  de Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bachelor mit Lehrdiplom/Master mit Lehrdiplom  Fr.  220.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück  Fr.  50.–  6. Übrige Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Lehrmittel, Exkursionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Teilnahme- und Studiengebühren sind die Kosten für persönliche  Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen etc. nicht enthalten. Diese wer  -  den separat in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Hochschulsport Campus Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rektorate   sind   berechtigt,   für   die   Benützung   von   Angeboten   des  Hochschulsports Campus  Luzern einen  Beitrag von  maximal Fr. 50.–  pro  Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven An  -  geboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht wer  -  den.  7. Ausnahmeregelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Beurlaubung und Studienunterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einem   Studienunterbruch   sind   keine   Gebühren   geschuldet.   Bei   der  Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch  wird die Aufnahmegebühr erneut erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Abmeldung und Studienabbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch inner  -  halb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Artikel  3  Ab  -  satz  1  Buchstabe  a)   bestimmten   Teilnahmegebühren   geschuldet.   Teilneh  -  menden gemäss Buchstabe b) wird die Differenz zu Buchstabe a) zurücker  -  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor de  -  ren   Durchführung   werden   allfällige   Prüfungs-   und   Dokumentengebühren  zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direk  -  tionskonferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlun  -  gen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezahlung der Aufnahme- und Studien- beziehungsweise Teilnahme  -  gebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise  zum Vorbereitungskurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung  zur entsprechenden Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bezahlung   der   Dokumentengebühr   ist  Voraussetzung   für   den   Erhalt  der entsprechenden Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie werden vom  zuständigen Rektorat eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   im   Zusammenhang   mit   dieser   Verordnung   kann   nach  den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   des  Kantons Luzern vom 3.  Juli 1972 beim Bildungsdepartement des Kantons  Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Aufhebung eines Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verordnung   über   die   Studiengebühren   an   der   Pädagogischen   Hoch  -  schule Zentralschweiz vom 13.  März 2003  1  )   wird aufgehoben.  1)  GS 27, 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1.  September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.12.2008  01.09.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 65  22.06.2012  01.09.2012  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  GS 31, 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.12.2008  01.09.2009  Erstfassung  GS 30, 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a) 22.06.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 581