Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (414.366)
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) Vom 18. Dezember 2008 (Stand 1. September 2012) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 12 Absatz 4 des Konkordates über die Pädagogische Hoch - schule Zentralschweiz (PHZ- Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für
a) das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ-Aufnahmeregle - ment und
b) sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Di - plomstudien).
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutio - nen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser Verordnung abweichende Be - stimmungen erlassen. 2. Aufnahmegebühren
Art. 2 Aufnahmegebühren
1 Die Aufnahmegebühren betragen:
a) * Diplomstudien Fr. 200.– 1) BGS 414.361
b) Masterstudium Schulische Heilpädagogik Fr. 400.–
2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Stu - diengangs keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben. 3. Teilnahme- und Studiengebühren
Art. 3 Vorbereitungskurs
1 Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Auf - nahmeverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben:
a) für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkordatskanton oder in ei - nem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkom - mens ist: 1. Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 500.– 2. Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 750.–
b) für alle übrigen Teilnehmenden 1. Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 8 400.– 2. Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 14 000.–
2 Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Inter - kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV).
3 Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmege - bühr unabhängig vom Wohnsitz:
a) Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 500.–
b) Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 750.–
Art. 4 Diplomstudien
1 Die allgemeinen Studiengebühren betragen
a) für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 550.–
b) für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr. 150.–
2 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitäts - programme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Ab - kommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben.
Art. 5 Instrumental- oder Gesangsunterricht
1 Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental- oder Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semes - ters:
a) obligatorischer Instrumentalunterricht unentgeltlich
b) freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifen - den Grundjahrs unentgeltlich
c) freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich
d) freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs: 1. Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.– 2. Gruppenunterricht Fr. 450.–
e) freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Solo - gesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: 1. Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.– 2. Gruppenunterricht Fr. 450.–
2 Die Lektionen bei Instrumental- oder Gesangsunterricht dauern 45 Minu - ten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu bezahlen.
3 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden. 4. Prüfungsgebühren
Art. 6 Eintrittsprüfung
1 Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt Fr. 250.–.
2 Muss die Eintrittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr Fr. 125.–.
Art. 7 Diplomstudien
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt:
a) Bachelorprüfung Fr. 400.–
b) Masterprüfung Fr. 200.–
c) Prüfung Erweiterungsdiplom Fr. 200.–
2 Die Gebühren für Wiederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Ge - bühren nach Absatz 1.
5. Dokumentengebühren
Art. 8 Dokumentengebühren
1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgen - de Gebühren erhoben:
a) Bachelor mit Lehrdiplom/Master mit Lehrdiplom Fr. 220.–
b) Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 50.– 6. Übrige Gebühren
Art. 9 Lehrmittel, Exkursionen
1 In den Teilnahme- und Studiengebühren sind die Kosten für persönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen etc. nicht enthalten. Diese wer - den separat in Rechnung gestellt.
Art. 10 Hochschulsport Campus Luzern
1 Die Rektorate sind berechtigt, für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal Fr. 50.– pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven An - geboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht wer - den. 7. Ausnahmeregelungen
Art. 11 Beurlaubung und Studienunterbruch
1 Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
2 Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erhoben.
Art. 12 Abmeldung und Studienabbruch
1 Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch inner - halb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Artikel 3 Ab - satz 1 Buchstabe a) bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilneh - menden gemäss Buchstabe b) wird die Differenz zu Buchstabe a) zurücker - stattet.
2 Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor de - ren Durchführung werden allfällige Prüfungs- und Dokumentengebühren zurückerstattet.
Art. 13 Härtefälle
1 In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direk - tionskonferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlun - gen bewilligen.
2 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. 8. Schlussbestimmungen
Art. 14 Zahlungspflicht
1 Die Bezahlung der Aufnahme- und Studien- beziehungsweise Teilnahme - gebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorbereitungskurs.
2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.
3 Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Dokumente.
Art. 15 Fälligkeit
1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie werden vom zuständigen Rektorat eingezogen.
Art. 16 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hoch - schule Zentralschweiz vom 13. März 2003 1 ) wird aufgehoben. 1) GS 27, 727
Art. 18 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentli - chen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.12.2008 01.09.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 65 22.06.2012 01.09.2012 Art. 2 Abs. 1, a) geändert GS 31, 581
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.12.2008 01.09.2009 Erstfassung GS 30, 65

Art. 2 Abs. 1, a) 22.06.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 581
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