Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staat... (I C/3/2)
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Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

I C/3/2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige * Vom 18. März 2003 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) und in Ausfüh - rung der Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 12 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staats - angehörige (Ausweisgesetz, AwG), verordnet:

Art. 1 Antragstellende Behörde

1 Antragstellende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 AwG ist die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde.

Art. 2 Ausstellende Behörde

1 Ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 4 AwG ist das Passbüro bei der Abteilung Migration. *
2 Sie vollzieht alle dem Kanton nach der Ausweisgesetzgebung zugewiese - nen Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
3 Sie kann in Notlagen diese Aufgabe der ausstellenden Behörde eines andern Kantons übertragen.
4 Sie erstellt auf Gesuch hin während den ordentlichen Öffnungszeiten provi - sorische Pässe.
5 Die provisorischen Pässe sind beim Passbüro zu beantragen. *

Art. 3 Gebührenerhebung, Gebührenaufteilung

1 Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Der gemäss Bundesrecht dem Kanton zustehende Gebührenanteil für die Ausstellung von Identitätskarten fällt, nach Abzug der Produktionskosten und des Bundesanteils, zu 60 Prozent an den Kanton und zu 40 Prozent an die betreffende Gemeinde. *
3 Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes, eines or - dentlichen Diplomaten- oder eines Dienstpasses bei der antragstellenden Behörde der Gemeinde gestellt, erhebt diese eine Gebühr von 30 Franken. Wird der Antrag direkt beim Passbüro eingereicht, fällt der Gebührenanteil vollumfänglich an den Kanton.
4 Die Installations- und Betriebskosten für die antragstellende Behörde ge - hen zu Lasten der betreffenden Gemeinde und für die ausstellende Behörde zu Lasten des Kantons. 1) GS I A/1/1 SBE VIII/7 388 1
I C/3/2

Art. 4 Ausserordentliche Kosten

1 Bei eingereichten Antragsformularen, die von den antragstellenden Behör - den nicht gemäss Vorgabe des Bundes ausgefüllt sind, kann das Passbüro den antragstellenden Behörden eine Unkostenpauschale von 20 Franken in Rechnung stellen.
2 Diese Kosten dürfen von der antragstellenden Behörde nicht den gesuch - stellenden Personen weiterverrechnet werden.

Art. 5 Gebührenabrechnung

1 Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für den Anteil des Kantons an den Gebühren für die Identitätskarten. *

Art. 6 Identitätsabklärungen und Aufnahme von Verlustmeldungen

1 Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), aus - schliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von Verlustmel - dungen, sind alle Angehörigen der Glarner Polizei.

Art. 7 Rechtsschutz

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die kantonalen Vorschriften vom 11. Januar 1971 über den Schweizerpass werden aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
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I C/3/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE IX/7 338 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 5 geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 27 3
I C/3/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27

Art. 2 Abs. 1 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 338

Art. 2 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 27

Art. 2 Abs. 5 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 27

Art. 3 Abs. 2 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 27

Art. 5 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 27

Art. 7 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 27
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