Verordnung über den Betrieb des automatisierten Strafregisters (331.51)
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Verordnung über den Betrieb des automatisierten Strafregisters

331.51 Verordnung über den Betrieb des automatisierten Strafregisters vom 3. Dezember 2002 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 367 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember
1937 2) sowie auf Art. 1 ff. der Verordnung über das automatisierte Strafregis- ter vom 1. Dezember 1999 3) , beschliesst: § 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Be- arbeitung von Daten und deren Abfrage im automatisierten Strafregister des Bundes. 2 Die für Einträge und Abfragen berechtigten Personen sind dem Bundes- amt unter Angabe der Identifikation des Arbeitsplatzes zu melden. § 2 4) Kantonale Koordinationsstelle 1 Die Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Register im Sinne von Art. 367 Abs. 5 des Strafgesetzbuches ist der Polizei angegliedert. Sie vollzieht die Bestimmungen des Bundesrechts und dieser Verordnung. 2 Die Polizei stellt den Betrieb der Koordinationsstelle sicher. Abfrage- oder Weisungsrechte bezüglich Inhalten des Strafregisters stehen ihr nicht zu. 1) GS 27, 581 2) SR 311.0 3) SR 331 4) Fassung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008. 1
331.51
2 § 3 Eintragungs- und Meldepflicht 1 Die Organe der Strafjustiz und des Strafvollzugs bezeichnen die zustän- digen Personen, die Verurteilungen oder nachträgliche Entscheide im Sinne v on Art. 3 und 18 ff. der Verordnung über das automatisierte Strafregister in das Register eintragen. 2 Ist eine direkte Eintragung nicht möglich, melden sie Verurteilungen und nachträgliche Entscheide der Koordinationsstelle. 3 Die Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen geben gemäss Art. 23 der Verordnung über das automatisierte Strafregister den Organen der Straf- justiz und des Strafvollzugs sowie der Koordinationsstelle zur Feststellung der zu bearbeitenden Personalien kostenlos Auskunft. Die Zivilstandsämter stellen der Koordinationsstelle überdies jährlich Listen über die im Kanton verstorbenen Personen zu. § 4 Abfrageberechtigte Behörden und Ämter 1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können nebst der Koordina- tionsstelle folgende Behörden und Ämter Personen bezeichnen, die Daten aus dem Strafregister direkt online abfragen: a) die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und das Strafobergericht; 1) b) das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug; c) das Amt für Migration; 1) d) das Strassenverkehrsamt. 2 Auszüge aus dem Strafregister können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Koordinationsstelle einholen
a) die V ormundschaftsbehörden;
b) das Sekr etariat der Direktion des Innern für die Prüfung von Einbürge- r ung en. § 5 Entf er n ung v on Eintr a gung en und Lösc hung ausländisc her Ur teile 1 Die Koordinationsstelle veranlasst die Entfernung von Eintragungen und die Löschung ausländischer Urteile. 2 Die Str afg erichtspräsidentin oder der Strafgerichtspräsident entscheidet über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, die zugerische Kan- tonsbür gerinnen und -bürger betreffen. Sie oder er verfügt auch die Löschung von Urteilen gemäss Art. 32 Ziff. 4 und Art. 34 Ziff. 4 des Militärstrafgeset- z es 2) . 1) F assung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) SR 321.0
331.51 3 § 6 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie geht zur Kenntnis an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
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