Verordnung über den Betrieb des automatisierten Strafregisters
                            331.51  Verordnung  über den Betrieb des automatisierten Strafregisters  vom 3. Dezember 2002  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art. 367 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937  2)  sowie auf Art. 1 ff. der Verordnung über das automatisierte Strafregis-  ter vom 1. Dezember 1999  3)  ,  beschliesst:  § 1  Zweck und Geltungsbereich  1  Diese  Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Be-  arbeitung von Daten und deren Abfrage im automatisierten Strafregister des  Bundes.  2  Die für Einträge und Abfragen berechtigten Personen sind dem Bundes-  amt unter Angabe der Identifikation des Arbeitsplatzes zu melden.  § 2  4)  Kantonale Koordinationsstelle  1  Die  Koordinationsstelle  für  die  Bearbeitung  der  Daten  im  Register  im  Sinne von Art. 367 Abs. 5 des Strafgesetzbuches ist der Polizei angegliedert.  Sie vollzieht die Bestimmungen des Bundesrechts und dieser Verordnung.  2  Die  Polizei  stellt  den  Betrieb  der  Koordinationsstelle  sicher.  Abfrage-  oder Weisungsrechte bezüglich Inhalten des Strafregisters stehen ihr nicht zu.  1)  GS 27,  581  2)  SR 311.0  3)  SR 331  4)  Fassung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  § 3  Eintragungs- und Meldepflicht  1  Die Organe der Strafjustiz und des Strafvollzugs bezeichnen die zustän-  digen Personen, die Verurteilungen oder nachträgliche Entscheide im Sinne  v  on Art. 3 und 18 ff. der Verordnung über das automatisierte Strafregister in  das Register eintragen.  2  Ist eine direkte Eintragung nicht möglich, melden sie Verurteilungen und  nachträgliche Entscheide der Koordinationsstelle.  3  Die  Zivilstandsämter  und  Einwohnerkontrollen  geben  gemäss  Art. 23  der Verordnung über das automatisierte Strafregister den Organen der Straf-  justiz  und  des  Strafvollzugs  sowie  der  Koordinationsstelle  zur  Feststellung  der  zu  bearbeitenden  Personalien  kostenlos  Auskunft.  Die  Zivilstandsämter  stellen  der  Koordinationsstelle  überdies  jährlich  Listen  über  die  im  Kanton  verstorbenen Personen zu.  § 4  Abfrageberechtigte Behörden und Ämter  1  Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können nebst der Koordina-  tionsstelle folgende Behörden und Ämter Personen bezeichnen, die Daten aus  dem Strafregister direkt online abfragen:  a)   die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und das Strafobergericht;  1)  b)  das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug;  c)   das Amt für Migration;  1)  d)  das Strassenverkehrsamt.  2  Auszüge aus dem Strafregister können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen  Aufgaben bei der Koordinationsstelle einholen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  V  ormundschaftsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das  Sekr  etariat  der  Direktion  des  Innern  für  die  Prüfung  von  Einbürge-  r  ung  en.  § 5  Entf  er  n  ung v  on Eintr  a  gung  en und Lösc  hung ausländisc  her Ur  teile  1  Die Koordinationsstelle veranlasst die Entfernung von Eintragungen und  die Löschung ausländischer Urteile.  2  Die Str  afg  erichtspräsidentin oder der Strafgerichtspräsident entscheidet  über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, die zugerische Kan-  tonsbür  gerinnen und -bürger betreffen. Sie oder er verfügt auch die Löschung  von Urteilen gemäss Art. 32 Ziff. 4 und Art. 34 Ziff. 4 des Militärstrafgeset-  z  es  2)  .  1)  F  assung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008.  2)  SR 321.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331.51  3  § 6  Schlussbestimmung  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie geht zur Kenntnis  an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.