Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen ... (173.713.162)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

(BStKR) vom 31. August 2010 (Stand am 1. Dezember 2019)
Das Bundesstrafgericht (BStGer),
gestützt auf die Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a und 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010¹ (StBOG), auf die Artikel 63–65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968² (VwVG) und auf Artikel 25 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974³ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR),
beschliesst:
¹ SR 173.71 ² SR 172.021 ³ SR 313.0

1. Kapitel: Verfahrenskosten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verfahrenskosten
¹ Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
² Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanz­lichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.⁴
³ Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
⁴ Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4579 ).
Art. 2 Aufstellung der Kosten
¹ Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
² Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
³ Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.⁵
⁴ Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungs­behörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafverfahrens zu den Akten.
⁵ Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der Strafprozessordnung⁶, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
⁶ Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.⁷
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4579 ).
⁶ SR 312.0
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4579 ).
Art. 3 Kostenvorschuss in den Beschwerdeverfahren
¹ Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.⁸
² Zur Leistung des Kostenvorschusses wird eine angemessene Frist gesetzt.⁹
³ Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist für die Erhebung der Kostenvorschüsse zuständig.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4579 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 20. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3223 ).
Art. 4 Fälligkeit
Die Gebühren und die Auslagen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällig.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 5 Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
Art. 6 Gebühren im Vorverfahren
(Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
¹ Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
² Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
³ Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a. im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO¹⁰): 200–5000 Franken;
b. im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200–50 000 Franken.
⁴ Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a. im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200–20 000 Franken;
b. bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200–40 000 Franken;
c. im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000–100 000 Franken;
d. bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200–20 000 Franken.
⁵ Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
¹⁰ SR 312.0
Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren
(Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
In Fällen, in denen die Strafkammer entscheidet, betragen die Gerichtsgebühren:
a. 200–50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b. 1000–100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
Art. 7 bis ¹¹ Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren
(Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
In Fällen, in denen die Berufungskammer entscheidet, betragen die Gerichtsgebühren 200–100 000 Franken.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4579 ).
Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren
(Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
¹ Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO¹² sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
² Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
³ Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a. in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100–5000 Franken;
b. in den übrigen Fällen: 100–50 000 Franken.
¹² SR 312.0

3. Abschnitt: Auslagen

Art. 9
¹ Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
² Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.

2. Kapitel: Entschädigungen

1. Abschnitt: Entschädigungen an Parteien

Art. 10
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO¹³ sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
¹³ SR 312.0

2. Abschnitt: Entschädigungen an die amtliche Verteidigung

Art. 11 Grundsatz
¹ Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
² Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
Art. 12 Honorar
¹ Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
² Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
Art. 13 Auslagen
¹ Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
² Es werden höchstens vergütet:
a. für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b. für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c. für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001¹⁴ zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e. für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
³ Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
⁴ Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
¹⁴ SR 172.220.111.31
Art. 14 Mehrwertsteuer
Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

3. Abschnitt: Entschädigungen an Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen

Art. 15 Grundsatz
¹ Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
² Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen werden.
³ Von Zeuginnen und Zeugen kann verlangt werden, dass sie Belege vorlegen.
Art. 16 Zeugengeld
¹ Zeuginnen und Zeugen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von:
a. 30–100 Franken, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert;
b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.
² Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde.
³ Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann die Verfahrensleitung bestimmen, dass der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt wird. Dies gilt nicht für einen ausserordentlich hohen Erwerbsausfall.
Art. 17 Auslagen
¹ Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Es werden höchstens vergütet:
a. für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse;
b. für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c. für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 VBPV¹⁵;
d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung.
² Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
³ Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus anderen vergleichbaren Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen, so werden die dafür erforderlichen Auslagen ersetzt. Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen besonderer Umstände von einer Person begleitet werden, so hat diese Begleitperson Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge.
⁴ Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
¹⁵ SR 172.220.111.31
Art. 18 Entschädigung an Auskunftspersonen
Auskunftspersonen oder andere Drittpersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeuginnen und Zeugen entschädigt.

4. Abschnitt: Entschädigung an Sachverständige, Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher

Art. 19 Entschädigung an Sachverständige
¹ Sachverständige werden grundsätzlich nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Auftragserfüllung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den üblichen Ansätzen der jeweiligen Branche oder nach Vereinbarung. Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Honorarnote festgesetzt.
² Die Verfahrensleitung kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
³ Erscheint die Rechnung als übersetzt, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen. Pflichtversäumnisse der sachverständigen Person werden gemäss Artikel 191 StPO¹⁶ sanktioniert.
⁴ Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen der Sachverständigen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 13, soweit nichts anderes vereinbart wird.
⁵ Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
¹⁶ SR 312.0
Art. 20 Entschädigung an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
¹ Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80–120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen¹⁷. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
² Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen.
³ Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird.
⁴ Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
¹⁷ Anhang zu den Weisungen der Bundeskanzlei über den Beizug privater Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren (www.bk.admin.ch/themen/lang/04919/04933/index.html?lang=de)

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21 Auszahlung und Rückerstattung der Verfahrenskosten
¹ Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
² Die Bundesstrafgerichtskasse trägt die vom Gericht in den Verfahren vor den Beschwerdekammern oder nach Anklageerhebung verursachten Kosten.
³ Mit dem Entscheid wird bestimmt, inwieweit die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, die freigesprochene Person oder die verurteilte Person Ersatz zu leisten hat gegenüber dem Bund, der die amtliche Verteidigung entschädigt hat.
⁴ Bei länger dauernder amtlicher Vertretung können Akontozahlungen ausgerichtet werden; die Verfahrensleitung legt deren Höhe fest.
Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen
¹ Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Das Reglement vom 26. September 2006¹⁸ über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 2004¹⁹ über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
³ Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
¹⁸ [ AS 2006 4467 , 2008 5959 ]
¹⁹ [ AS 2004 1585 ]
Art. 22 a ²⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2018
Die Änderung vom 21. August 2018 findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4579 ).
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