Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung
Abgeschlossen in Rom am 17. Oktober 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1953² Datum des Inkrafttretens: 28. Dezember 1953 ¹ Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung. ² AS 1954 241
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Italien
vom Wunsche geleitet, die Stellung der beidseitigen Staatsangehörigen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu verbessern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches dasjenige vom 4. April 1949³ ersetzt, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
³ [ AS 1950 365 ]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–4 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 ( SR 0.831.109 454.2 ).
II. Besondere Bestimmungen
Art. 5
1.–3. …⁵
4. Italienische Staatsangehörige, welche die Bedingungen von Absatz 1, Buchstabe a oder b, dieses Artikels nicht erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch darauf, dass die vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung bezahlten Beiträge an die in Artikel 1 bezeichneten Sozialversicherungen überwiesen werden. Diese verwenden die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten, damit er der Vorteile der in Artikel 1 bezeichneten italienischen Gesetzgebung sowie der von den italienischen Behörden zu erlassenden Sonderbestimmungen teilhaftig wird. Steht dem Versicherten auf Grund der italienischen Gesetzgebung ebenfalls kein Rentenanspruch zu, so zahlen ihm die italienischen Sozialversicherungen auf Antrag die ihnen überwiesenen Beiträge aus.
5. Die Überweisung der Beiträge gemäss Absatz 4 kann verlangt werden
a. wenn der italienische Staatsangehörige die Schweiz seit mindestens zehn Jahren verlassen hat oder
b. bei Eintritt des Versicherungsfalles.
Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge an die italienischen Sozialversicherungen überwiesen wurden, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung keine Rechte mehr geltend machen. Ihnen und ihren Hinterlassenen steht nur dann ein Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung zu, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1, Buchstabe a, nach Ablauf der Periode, für welche die überwiesenen Beiträge geschuldet waren, erfüllen.
⁵ Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 ( SR 0.831.109.454.2 ).
Art. 6 ⁶
⁶ Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 ( SR 0.831.109.454.2 ).
III. Ausführungsbestimmungen
Art. 7–10 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 ( SR 0.831.109.454.2 ).
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 11–13 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 ( SR 0.831.109.454.2 ).
Art. 14
1. …⁹
2. Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben dessen Bestimmungen auf die bereits erworbenen Ansprüche weiterhin anwendbar; einschränkende Vorschriften über die Gewährung von Versicherungsleistungen im Falle von Auslandaufenthalt bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
⁹ Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 ( SR 0.831.109.454.2 ).
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Rom, den 17. Oktober 1951.
Für die Schweiz: | Für Italien: |
Saxer | Reale |
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung Abgeschlossen im Rom am 17. Oktober 1951 Datum des Inkrafttretens: 28. Dezember 1953
Bei der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung erklären die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten, dass über folgende Punkte Einverständnis besteht:
1. Die von der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung in Italien beschäftigten Schweizer Bürger sind den Bediensteten öffentlicher Verwaltungsdienste im Sinne des Artikels 3, Absatz 2, Buchstabe e, gleichgestellt.
2. In Anwendung von Artikel 3, Absatz 3, des Abkommens werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten insbesondere bestimmen, dass in der Schweiz wohnhafte und in Italien arbeitende Grenzgänger auf Gesuch hin der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt und von den in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten italienischen Sozialversicherungen befreit werden.
3. Als ununterbrochen und unmittelbar 5 Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz im Sinne von Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b, des Abkommens wohnhaft, gelten namentlich italienische Staatsangehörige, die während dieser Zeit dauernd im Besitz einer gültigen schweizerischen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung waren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c, des Bundesgesetzes vom 26. März 1931¹⁰/8. Oktober 1948 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern trotz einer länger als 6 Monate dauernden Landesabwesenheit gültig geblieben ist.
4. Als Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 5, Absatz 5, Buchstabe b., des Abkommens gilt: a. der Zeitpunkt, in dem das versicherte Ereignis der Invalidität, des Todes oder des Alters gemäss der in Artikel 1 angeführten italienischen Gesetzgebung eintritt;
b. der Zeitpunkt, in dem das versicherte Ereignis des Todes oder des Alters gemäss dem schweizerischen Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eintritt, sofern die Überweisung von Beiträgen nicht im Zeitpunkt von Buchstabe a verlangt wurde oder wenn nach diesem Zeitpunkt noch Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet worden sind.
Als Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 6, Absatz 3, des Abkommens gilt der Zeitpunkt, in dem das versicherte Ereignis der Invalidität, des Todes oder des Alters gemäss der in Artikel 1 bezeichneten italienischen Gesetzgebung eintritt.
5. Schweizerische Staatsangehörige, welche in Italien den in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten Sozialgesetzgebung unterstellt waren und in die Schweiz zurückkehren, können die italienische Versicherung zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige freiwillig weiterführen.
6. Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens vom 4. April 1949¹¹ überwiesen wurden, können deren Rücküberweisung in die Schweiz nach Massgabe von Absatz 3 des gleichen Artikels verlangen. Wurden in Anwendung des vorliegenden Abkommens die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge überwiesen, so sind auch diese zurückzuweisen.
Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heutigen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung. Es gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.
So geschehen, in doppelter Urschrift, in Rom, am 17. Oktober 1951.
Für die Schweiz: | Für Italien: |
Saxer | Reale |
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