Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen ... (0.974.232.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Ekuador

Abgeschlossen am 4. Juli 1969 Durch Notenwechsel in Kraft gesetzt am 2. Januar 1970 (Stand am 25. November 1977) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ekuador,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Ekuador bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Art. I
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ekuador verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten im Bereich von Wissenschaft und Technik nach Möglichkeit zu fördern.
Art. II
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a auf Vorhaben der Zusammenarbeit, welche die beiden Staaten künftig vereinbaren könnten;
b auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen, über die zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. III
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Diese Vorhaben und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.
Art. IV
Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in folgenden Formen geschehen:
a Entsendung von Sachverständigen oder von technischem Personal, das vom entsendenden Staate sorgfältig ausgewählt und vom empfangenden Staate angenommen ist;
b Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung in Ekuador, in der Schweiz oder in Drittstaaten. Die Regierung der Republik Ekuador wird die betreffenden Stipendien bei ihrer Rückkehr nach Ekuador dort verwenden, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden;
c Beihilfe an halböffentliche oder private Institutionen zur Ausführung eines Entwicklungsvorhabens;
d andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in Aussicht genommene Formen der Zusammenarbeit.
Art. V
Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien:
1.  Auf schweizerischer Seite:
a die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu zahlen;
b die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Ekuador und zurück zu übernehmen;
c die Kosten der Anschaffung und Beförderung des in Ekuador nicht erhält­lichen Materials zu übernehmen;
d die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Ekuador für die ekuadorianischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zur Ausbildung in der Schweiz eingeladen sind;
2.  Auf ekuadorianischer Seite:
a das zur Ausführung der Programme und Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, die Gegenstand dieses Abkommens sind, erforderliche ekuadorianische Personal zu stellen und die entsprechenden Gehälter zu zahlen;
b Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
c dem von der Schweiz zur Ausführung der Vorhaben der technischen Zusammenarbeit entsandten Personal eine monatliche Entschädigung in Landeswährung zu entrichten, die vorher im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren ist und welche die von den ekuadorianischen Beamten in vergleichbarer Stellung bezogene Vergütung nicht übersteigen darf.
d die Kosten zu übernehmen, welche durch die Ausführung der Vorhaben technischer Zusammenarbeit verursacht werden, zum Beispiel für Reisen im Lande, Beförderung von Ausrüstungen und Material im Landesinnern, Postversand, telefonischen und telegrafischen Verkehr;
e für die im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Praktikanten die Kosten der Hinreise von Ekuador nach der Schweiz zu zahlen und weiterhin ihr Gehalt sowie die gesetzlichen Leistungen zu entrichten.
Art. VI
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung der Republik Ekuador:
1 die Einfuhr von Material und Ausrüstungen, die für die Ausführung der Programme der technischen Zusammenarbeit erforderlich sind, vor allen Zollabgaben zu befreien;
2 die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder besonderer Vereinbarungen nach Ekuador entsandten Per­so­nen, deren Einreise von der Regierung der Republik Ekuador genehmigt worden ist, von allen Steuern zu befreien, welche die von der schweizerischen Regierung oder von schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen treffen könnten;
3 dem unter der Verantwortung der schweizerischen Regierung entsandten Personal bei seiner ersten Einrichtung in Ekuador auf Grund dieses Abkommens und der besonderen Vereinbarungen, die getroffen werden könnten, die Befreiung von allen Zollgebühren zu gewähren für die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauchs, einschliesslich eines Automobils je Haushalt. Der Wert dieses Fahrzeugs und die Bedingungen eines späteren Verkaufs an einen Dritten werden auf Grund der in der Republik Ekuador bestehenden gesetzlichen Bestimmungen festzulegen sein;²
4 die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Ekuador für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein- und Ausreisevisa unentgeltlich zu erteilen;
5 diesen Personen einen Ausweis über Ihren Auftrag auszustellen, um ihnen die Arbeit zu erleichtern und die angemessene Rücksichtnahme der Organe des Staates zu sichern, die mit ihrer Tätigkeit in unmittelbarer Beziehung stehen;
6 die Haftung für Schäden zu übernehmen, die diese Personen bei Ausführung ihres Auftrags verursachen, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt wurden.
² Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 23./25. November 1977 ( AS 1978 497 ).
Art. VII
Die Vertragsparteien vereinbaren die Bildung einer Gemischten Kommission, die regelmässig zusammentritt und folgende Aufgaben zu erfüllen hat:
a die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erzielt worden sind;
b die Bewerber um ein Stipendium für Studien oder berufliche Ausbildung gemäss Artikel IV Buchstabe b auszuwählen und der schweizerischen Regierung vorzuschlagen;
c die Massnahmen zu prüfen und vorzuschlagen, die erforderlich sind, um den bestmöglichen Nutzen aus der Zusammenarbeit der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens zu erzielen.
Art. VIII
Die Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die eine der Vertragsparteien mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen schliessen könnte, werden, wenn sie günstiger als diejenigen der Artikel IV und V dieses Abkommens sind, an deren Stelle anzuwenden sein.
Art. IX
Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss und zur Inkraftsetzung internatio­naler Vereinbarungen erfüllt sind. Es bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; doch können die Vertragsparteien es unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen.
Es kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert oder revidiert werden.
Geschehen in Quito am 4. Juli 1969, in vier Originalausfertigungen, zwei in französischer Sprache und zwei in spanischer Sprache, wobei die vier Wortlaute in gleicher Weise verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Etienne Serra
ausserordentlicher
und bevoll mächtigter Botschafter

Für die Regierung
der Republik Ekuador

Rogelio Valdivieso Eguiguren
Minister für auswärtige Angelegenheiten

Markierungen
Leseansicht