Abkommen (0.741.619.663)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse Abgeschlossen am 2. September 1977 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. März 1978 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güter­beförderungen, die mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen sind, zwischen den Gebieten oder im Transit durch die Gebiete der Vertragsparteien ausgeführt werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
¹ Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Rumänien gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
² Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung
a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
b) von Gütern
eingerichtet sind.
³ Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.
Art. 3 Personenbeförderungen
¹ Die Personenbeförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig.
² Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt) oder
b) die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt oder
c) andere als die unter Buchstabe a) erwähnten Personenbeförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei, mit Ausnahme der Fahrten, die in Abständen von weniger als 16 Tagen ausgeführt werden.
³ Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.
Art. 4 Güterbeförderungen
¹ Strassengüterbeförderungen sowie Fahrten mit unbeladenen Fahrzeugen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Gebiete sind genehmigungspflichtig.
² Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
a) Beförderungen von Luftfracht auf der Strasse bei Umleitung von Flugdiens­ten;
b) Beförderungen von Umzugsgut;
c) Beförderungen von Gütern für Messen und Ausstellungen;
d) Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken;
e) Beförderungen von Material, Zubehör und Tieren zu oder von Theater‑, Musik‑, Film‑, Sport‑, Zirkus‑, Messe‑ oder Jahrmarktveranstaltungen sowie Beförderungen, die für Radiosendungen, für Film‑ oder für Fernsehaufnahmen bestimmt sind;
f) die Leereinfahrt: – von Ersatzfahrzeugen,
– von Fahrzeugen für die Beförderung beschädigter Fahrzeuge,
– von Fahrzeugen für Abschleppdienst und Pannenhilfe sowie die Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
g) Beförderungen von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Schlachtvieh);
h) Beförderungen von Leichen;
i) Beförderungen in Fällen von Katastrophenhilfe.
Art. 5 Dreiländerverkehr
Die in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der andern Vertragspartei und einem Drittstaat sowie von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei nur mit einer von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei erteilten Genehmigung und unter der Voraussetzung ausführen, dass das Fahrzeug auf dieser Fahrt das Gebiet des Staates, in dem es zum Verkehr zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfährt.
Art. 6 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Art. 7 Verbot landesinterner Beförderungen
Die in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Unternehmer sind nicht berechtigt, Personen oder Güter mit Strassenfahrzeugen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.
Art. 8 Widerhandlungen
¹ Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
² Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltenden Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
³ Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.
⁴ Vorbehalten bleiben Massnahmen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 9 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Protokoll² vereinbart, das als Anhang dieses Abkommen ergänzt.
² In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.
Art. 11 Gemischte Kommission
Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkommens verlangen; diese Kommission ist nach Massgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig. Die genannte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.
Art. 12 Zahlungen
Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben, haben gemäss dem zwischen den Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen zu erfolgen.
Art. 13 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem Wunsche der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf Unternehmer des Fürstentums Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag³ verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 14 Schlussbestimmungen
¹ Das vorliegende Abkommen ist nach Massgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei genehmigen zu lassen und tritt am dreissigsten Tage nach dem Notenwechsel in Kraft, mit dem die Vertragsparteien einander von der erfolgten Genehmigung Kenntnis geben. Durch dieses Abkommen wird das am 25. Mai 1966⁴ in Bern abgeschlossene Abkommen aufgehoben und ersetzt.
² Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
⁴ [ AS 1967 793 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 2. September 1977 in zwei Originalausfertigungen in französischer und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien:

Giorgetti

Mateevici

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