Abkommen (0.741.619.690)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 13. November 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Januar 1998 (Stand am 22. August 2000)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Slowakischen Republik
(im Weiteren «Vertragsparteien» genannt)
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwi­schen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, Folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güter­beförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1. Der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die ent­weder in der Schweiz oder in der Slowakischen Republik gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit Motorantrieb sowie gege­benenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b) von Gütern
eingerichtet und zugelassen ist;
3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmi­gung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus­setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenom­men noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der ande­ren Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder
c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Rei­senden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genann­ten Bedingungen in den Aufnahmestaat befördert wurden und in ein anderes Land befördert werden; oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Rei­senden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
d) Transitfahrten durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus­setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der andern Vertragspartei; sowie
b) die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
3.  Bei den in Ziffern 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mit­zuführen.
4.  Andere als die in Ziffern 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmi­gungen werden in der Regel unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 Güterbeförderungen
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne Genehmigung vorüber­gehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebi­gen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertrags­partei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend ange­wendet werden, einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Arti­kel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichte­rungen vereinbaren.
Art. 7 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der anderen Ver­tragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Regle­mente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnah­men angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde­rungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung began­gen wurde, auszuführen.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durch­führung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt mit­einander.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll¹ vereinbart.
¹ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10 Gemischte Kommission
1.  Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.
2.  Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
3.  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig ange­wandt; es tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere schriftlich auf diplo­matischem Wege davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die massgebenden verfassungs­rechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge erfüllt sind.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verliert die am 17. Dezember 1975³ in Prag abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den inter­nationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse und ihr Ausführungsproto­koll ihre Gültigkeit.
3.  Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspar­tei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalen­derjahres schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert das Abkommen am 31. Dezember dieses Jahres seine Gültigkeit.
³ SR 0.741.619.741

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­ses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 13. November 1997 in zwei Originalen in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Slowakischen Republik:

Moritz Leuenberger

Jan Jasovsky

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