Verzicht auf die Ausübung des Placetrechts
1 Verzicht auf die Ausübung des Placetrechts RRB vom 20. Februar 1951 Der Regierungsrat verzichtet auf die Ausübung des Placetrechtes, wonach ihm die Hirtenbriefe und Fastenmandate des hochwürdigen Herrn Bischofs von Basel und Lugano
1 ) in Solothurn und des christkatholischen Bischofs der Schweiz in Bern vorgängig ihrer Publikation zur Genehmigung vorzu- legen sind. Der Kantonsrat hat von diesem Beschlusse am 17. April 1951 zustimmend Kenntnis genommen. ________________
1 ) Heute «Bischof von Basel».
Feedback