Beschluss betreffend die Übernahme der Vertretungskosten des Lehrpersonals, das dem... (415.4.24)
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Beschluss betreffend die Übernahme der Vertretungskosten des Lehrpersonals, das dem Grossen Rat angehört

1 Beschluss vom 21. März 1972 betreffend die Übernahme der Vertretungskosten des Lehrpersonals, das dem Grossen Rat angehört Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 27. November 1970 betreffend Änderung der

Artikel 19 Abs. 3, 19 bis, 33 Abs. 3 und 4, 51 Bst. i, 73 , 75 Abs. 1, 99

Abs. 1, 138 bis, 153 Abs. 2, 154 Abs. 2, 167 Abs. 2, 228 Bst. b in fine, des Gesetzes vom 15. Juli 1966 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte; in Erwägung: Mit Brief vom 1. Februar 1972 nehmen die freiburgischen Vereinigungen der Sekundar- und Mittelschullehrer so wie diejenige der Lehrerschaft der Primar- und Haushaltungsschulen auf die finanziellen Schwierigkeiten Bezug, welchen die Lehrpersonen zu begegnen haben, die in den Grossen Rat gewählt werden. In verschiedenen Berufen können di e Parlamentarier ihre Abwesenheit von der Berufsarbeit während der Sessionen und Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen durch Arbeit ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit nachhole n. Dagegen können normalerweise die Grossräte aus der Lehrerschaft nur während der gewöhnlichen Schulstunden unterrichten, und sie müssen sich deshalb während der Grossratssessionen vertreten lassen. Infolgedessen scheint es gerechtfertigt, die betreffenden Lehrpersonen von einem Teil ihrer Vertretung skosten zu entlasten. Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,

Art. 1

Die Stellvertretungskosten der Lehr personen der Primar-, Sekundar- und Mittelschulen, die ein Grossratsmandat ausüben, werden von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport pro Jahr bis zu 15 wirklich für die parlamentarische Tätigkeit be anspruchten Tagen übernommen.
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Art. 2

Die zusätzlichen Stellvertretungskosten gehen zu Lasten der betreffenden Lehrpersonen.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Er is t im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Ge setzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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