Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess
                            III A/5  Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess  (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung)  Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO), Arti
                            -  kel  95 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Artikel  74 des  Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Glarus (GOG)  1  )  ,  verordnet:  1. Zivilprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bemessung der Gerichtskosten
                            1  Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und den Entscheid (Entscheid  -  gebühr) bemessen sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse  der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforder  -  lichen Zeit- und Verwaltungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden in Form von Pauschalen festgesetzt, mit Ausnahme der Kosten  der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kindes gemäss  den Artikeln  299  f. ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pauschale für Schlichtungsverfahren
                            1  Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr 100 bis 800  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pauschale für Gerichtsverfahren
                            1  Im Gerichtsverfahren beträgt die Pauschalgebühr vor jeder Instanz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Streitwert bis 30'000 Franken 200 bis 5000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Streitwert bis 100'000 Franken 500 bis 10'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Streitwert bis 500'000 Franken 1000 bis 25'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Streitwert bis 1'000'000 Franken 2000 bis 40'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Streitwert über 1'000'000 Franken 4000 bis 4% des Streitwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr höchs  -  tens 20'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des  Betrages, der sich in Anwendung von Absatz  1 ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht  bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalge  -  bühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabgesetzt werden.  1)  GS  III  A/2  SBE XI/8 534  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in  der Folge nicht nachzuliefern, ist die Gebühr angemessen zu ermässigen.  Die gleichzeitig festzusetzende volle Gebühr darf höchstens das Doppelte  der einfachen Gebühr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schutzschrift
                            1  Für   die   Einreichung   und   Hinterlegung   einer   Schutzschrift   beträgt   die  Pauschalgebühr 100 bis 1000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitet die Gegenpartei innert sechs Monaten das entsprechende Verfahren  ein, wird die Gebühr für die Schutzschrift an die Pauschalgebühr für das  Verfahren angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schiedssachen
                            1  Die Gerichtsgebühr für die Mitwirkung in Schiedssachen beträgt pauschal  500 bis 20'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile, bei vorsorglichen und si  -  chernden Massnahmen nach Artikel  183  Absatz  2 des Bundesgesetzes über  das Internationale Privatrecht sowie im Anerkennungs- und Vollstreckungs  -  verfahren nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und  Vollstreckung   ausländischer   Schiedssprüche   gelten   die   ordentlichen  Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren.  2. Strafprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bemessung der Verfahrenskosten
                            1  Die Kosten werden unter Berücksichtigung des Zeit- und des Verwaltungs  -  aufwands und der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per  -  son im Rahmen nachstehender Beträge festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einfache Fälle können Pauschalgebühren festgelegt werden, die auch  die Auslagen abgelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebühren für das Untersuchungsverfahren
                            1  Im Strafuntersuchungsverfahren betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren:  mit Nichtanhandnahmeverfügung: 50 bis 1000  Franken,  2.  mit Strafbefehl: 50 bis 1500  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Durchführung des Untersuchungsverfahrens:  1.  mit Einstellungsverfügung: 100 bis 40'000  Franken,  2.  mit Strafbefehl: 100 bis 40'000  Franken,  3.  mit Anklageerhebung: 100 bis 80'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren für das Gerichtsverfahren
                            1  Im   erstinstanzlichen   Gerichtsverfahren   und   im   Berufungsverfahren   vor  Obergericht betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Erledigung ohne Urteil 100 bis 5000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Erledigung mit Urteil  1.  durch das Gerichtspräsidium 100 bis 50'000 Franken,  2.  in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis 100'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerde- oder Revisionsverfahren vor Obergericht betragen die Ge  -  bühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Erledigung durch das Gerichtspräsidium 100 bis 5000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Erledigung in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis  100'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmegericht beträgt die Gebühr 50 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Verfahren in Jugendstrafsachen beträgt die Gebühr 20 bis 3000  Fran  -  ken.  3. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gebühren für andere Entscheide, Verrichtungen usw.
                            1  Für andere Entscheide, insbesondere für nachträgliche richterliche Anord  -  nungen, selbstständige Entscheide über Nebenpunkte, sitzungspolizeiliche  Massnahmen sowie für besondere Bemühungen, namentlich die Vorlegung  oder Zustellung von Akten an private Dritte, beträgt die Gebühr 50 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Die Voraussetzungen und die Bemessung der Parteientschädigung sowie  der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich für das Gerichtsverfahren und  das Verfahren der Strafverfolgung nach den Verfahrensordnungen des Bun  -  des und den kantonalen Vollzugsbestimmungen hierzu (Art.  76  f. GOG und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 EG ZPO
                            1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entschädigung an Zeugen sowie sonstige Dritte (Sachverständi
                            -  ge, Auskunftspersonen, Dolmetscher usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung von Zeugen sowie sonstigen Dritten im Gerichtsverfah  -  ren richtet sich nach Artikel  75 GOG sowie dem von der Verwaltungskom  -  mission der Gerichte erlassenen Zeugentarif.  1)  GS  III  C/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung gemäss Absatz  1 im Verfahren  der Strafverfolgung; er kann die Tarife der Verwaltungskommission der Ge  -  richte für anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkasso
                            1  Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle von  den   Gerichten   auferlegten   Prozesskosten   (Art.  54  Abs.  2   GOG   i.   V.   m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs.  1 EG ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsbehörden besorgen das Rechnungswesen und die Voll  -  streckung der von ihnen auferlegten Prozesskosten selbst (Art.  19  Abs.  2 EG  ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Stellen für das Rechnungswe  -  sen und für die Vollstreckung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der  Strafverfolgungsbehörden   stehenden   finanziellen   Leistungen   (Verfahrens  -  kosten, Geldstrafen, Bussen usw.); er kann diese Aufgabe der Gerichtskasse  übertragen (Art.  54  Abs.  2 GOG i. V. m. Art.  22 EG StPO  2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Vollstreckung zuständige Stelle kann der kostenpflichtigen Per  -  son die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz  oder teilweise erlassen bzw. stunden; die Kosten können nachträglich ein  -  gefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person später die Zahlung zu  -  gemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zahlungsfrist
                            1  Die kostenpflichtige Person hat die ihr auferlegten Kosten innert 30  Tagen  nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt innert dieser Frist keine Zahlung, so setzt die Behörde der säumi  -  gen Partei eine Nachfrist von 14  Tagen an, nach deren Ablauf ein Verzugs  -  zins von 5  Prozent zu entrichten ist.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangsbestimmungen
                            1  Die   Übergangsbestimmungen   der   Verfahrensordnungen   des   Bundes  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            448  ff. StPO und Art.  404  ff. ZPO) kommen bei der Anwendung dieser  Verordnung auf  im  Zeitpunkt des  Inkrafttretens  rechtshängige  Verfahren  sinngemäss zur Anwendung.  2)  GS  III  F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 12.  Februar 1992 über die amtlichen Kosten im Zivil-  und Strafprozess wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.  5