Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (III A/5)
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Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess

III A/5 Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat, gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),

Artikel 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO), Arti

- kel 95 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Artikel 74 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Glarus (GOG) 1 ) , verordnet: 1. Zivilprozess

Art. 1 Bemessung der Gerichtskosten

1 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und den Entscheid (Entscheid - gebühr) bemessen sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforder - lichen Zeit- und Verwaltungsaufwand.
2 Sie werden in Form von Pauschalen festgesetzt, mit Ausnahme der Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kindes gemäss den Artikeln 299 f. ZPO.

Art. 2 Pauschale für Schlichtungsverfahren

1 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr 100 bis 800 Franken.

Art. 3 Pauschale für Gerichtsverfahren

1 Im Gerichtsverfahren beträgt die Pauschalgebühr vor jeder Instanz:
a. Streitwert bis 30'000 Franken 200 bis 5000 Franken;
b. Streitwert bis 100'000 Franken 500 bis 10'000 Franken;
c. Streitwert bis 500'000 Franken 1000 bis 25'000 Franken;
d. Streitwert bis 1'000'000 Franken 2000 bis 40'000 Franken;
e. Streitwert über 1'000'000 Franken 4000 bis 4% des Streitwertes.
2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr höchs - tens 20'000 Franken.
3 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des Betrages, der sich in Anwendung von Absatz 1 ergibt.
4 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalge - bühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabgesetzt werden. 1) GS III A/2 SBE XI/8 534 1
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5 Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in der Folge nicht nachzuliefern, ist die Gebühr angemessen zu ermässigen. Die gleichzeitig festzusetzende volle Gebühr darf höchstens das Doppelte der einfachen Gebühr betragen.

Art. 4 Schutzschrift

1 Für die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift beträgt die Pauschalgebühr 100 bis 1000 Franken.
2 Leitet die Gegenpartei innert sechs Monaten das entsprechende Verfahren ein, wird die Gebühr für die Schutzschrift an die Pauschalgebühr für das Verfahren angerechnet.

Art. 5 Schiedssachen

1 Die Gerichtsgebühr für die Mitwirkung in Schiedssachen beträgt pauschal 500 bis 20'000 Franken.
2 Im Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile, bei vorsorglichen und si - chernden Massnahmen nach Artikel 183 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sowie im Anerkennungs- und Vollstreckungs - verfahren nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die ordentlichen Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren. 2. Strafprozess

Art. 6 Bemessung der Verfahrenskosten

1 Die Kosten werden unter Berücksichtigung des Zeit- und des Verwaltungs - aufwands und der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per - son im Rahmen nachstehender Beträge festgesetzt.
2 Für einfache Fälle können Pauschalgebühren festgelegt werden, die auch die Auslagen abgelten.

Art. 7 Gebühren für das Untersuchungsverfahren

1 Im Strafuntersuchungsverfahren betragen die Gebühren:
a. bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren: mit Nichtanhandnahmeverfügung: 50 bis 1000 Franken, 2. mit Strafbefehl: 50 bis 1500 Franken;
b. bei Durchführung des Untersuchungsverfahrens: 1. mit Einstellungsverfügung: 100 bis 40'000 Franken, 2. mit Strafbefehl: 100 bis 40'000 Franken, 3. mit Anklageerhebung: 100 bis 80'000 Franken.
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Art. 8 Gebühren für das Gerichtsverfahren

1 Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren vor Obergericht betragen die Gebühren:
a. bei Erledigung ohne Urteil 100 bis 5000 Franken;
b. bei Erledigung mit Urteil 1. durch das Gerichtspräsidium 100 bis 50'000 Franken, 2. in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis 100'000 Franken.
2 Im Beschwerde- oder Revisionsverfahren vor Obergericht betragen die Ge - bühren:
a. bei Erledigung durch das Gerichtspräsidium 100 bis 5000 Franken;
b. bei Erledigung in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis 100'000 Franken.
3 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmegericht beträgt die Gebühr 50 bis
5000 Franken.
4 Im Verfahren in Jugendstrafsachen beträgt die Gebühr 20 bis 3000 Fran - ken. 3. Weitere Bestimmungen

Art. 9 Gebühren für andere Entscheide, Verrichtungen usw.

1 Für andere Entscheide, insbesondere für nachträgliche richterliche Anord - nungen, selbstständige Entscheide über Nebenpunkte, sitzungspolizeiliche Massnahmen sowie für besondere Bemühungen, namentlich die Vorlegung oder Zustellung von Akten an private Dritte, beträgt die Gebühr 50 bis
1000 Franken.

Art. 10 Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege

1 Die Voraussetzungen und die Bemessung der Parteientschädigung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich für das Gerichtsverfahren und das Verfahren der Strafverfolgung nach den Verfahrensordnungen des Bun - des und den kantonalen Vollzugsbestimmungen hierzu (Art. 76 f. GOG und

Art. 20 EG ZPO

1 ) ).

Art. 11 Entschädigung an Zeugen sowie sonstige Dritte (Sachverständi

- ge, Auskunftspersonen, Dolmetscher usw.)
1 Die Entschädigung von Zeugen sowie sonstigen Dritten im Gerichtsverfah - ren richtet sich nach Artikel 75 GOG sowie dem von der Verwaltungskom - mission der Gerichte erlassenen Zeugentarif. 1) GS III C/1 3
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2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung gemäss Absatz 1 im Verfahren der Strafverfolgung; er kann die Tarife der Verwaltungskommission der Ge - richte für anwendbar erklären.

Art. 12 Inkasso

1 Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle von den Gerichten auferlegten Prozesskosten (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m.
Art.
19 Abs. 1 EG ZPO).
2 Die Schlichtungsbehörden besorgen das Rechnungswesen und die Voll - streckung der von ihnen auferlegten Prozesskosten selbst (Art. 19 Abs. 2 EG ZPO).
3 Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Stellen für das Rechnungswe - sen und für die Vollstreckung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden stehenden finanziellen Leistungen (Verfahrens - kosten, Geldstrafen, Bussen usw.); er kann diese Aufgabe der Gerichtskasse übertragen (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m. Art. 22 EG StPO 2 ) ).
4 Die für die Vollstreckung zuständige Stelle kann der kostenpflichtigen Per - son die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden; die Kosten können nachträglich ein - gefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person später die Zahlung zu - gemutet werden kann.

Art. 13 Zahlungsfrist

1 Die kostenpflichtige Person hat die ihr auferlegten Kosten innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
2 Erfolgt innert dieser Frist keine Zahlung, so setzt die Behörde der säumi - gen Partei eine Nachfrist von 14 Tagen an, nach deren Ablauf ein Verzugs - zins von 5 Prozent zu entrichten ist. 4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Die Übergangsbestimmungen der Verfahrensordnungen des Bundes (Art.
448 ff. StPO und Art. 404 ff. ZPO) kommen bei der Anwendung dieser Verordnung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängige Verfahren sinngemäss zur Anwendung. 2) GS III F/1
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Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 12. Februar 1992 über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. 5
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